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Fall „Schmotzer“: Tierärztekammer fordert Generalprokuratur zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes auf

Wien (OTS) – Zwei erschütternde Fälle zeigen, wie wichtig ein
konsequenter Blick
auf Tierleid ist: Im Fall des getöteten Katers „Schmotzer“ fordert
die Österreichische Tierärztekammer (ÖTK) eine Prüfung des
rechtskräftigen Urteils. Gleichzeitig sorgt in Vorarlberg ein Fall
für Aufsehen, der sich 2023 zugetragen hat, bei dem einer Kuh die
Zunge teilweise herausgerissen wurde und sie anschließend vier Tage
ohne notwendige tierärztliche Versorgung blieb. Das gegen den
Landwirt verhängte lebenslange Tierhalteverbot wurde aktuell vom
Landesverwaltungsgericht bestätigt.
Für die Tierärztekammer zeigen beide Fälle: Tierleid darf nicht nur
daran gemessen werden, ob ein Tier sichtbare Schmerzen zeigt. Auch
Angst, Stress und psychische Belastungen müssen berücksichtigt
werden.

Zwtl.: Fall Kater „Schmotzer“: Tierärztekammer sieht möglichen Fehler
bei Gesetzesanwendung

Im Fall des getöteten Katers „Schmotzer“ fordert die
Tierärztekammer, das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 4.
August 2026 im Hinblick auf eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung
des Gesetzes gemäß § 23 StPO prüfen zu lassen. Die Tierärztekammer
sieht Anhaltspunkte dafür, dass das Gesetz in einzelnen Punkten
möglicherweise nicht richtig angewandt wurde. Im Mittelpunkt steht
die Frage, wie das Gericht den Begriff der „unnötigen Qualen“
beurteilt hat.
Denn Tierquälerei nach § 222 StGB bedeutet nicht nur, einem Tier
körperliche Schmerzen zuzufügen. Auch andere erhebliche und länger
andauernde belastende Zustände können darunter fallen. „Aus unserer
Sicht ist zwingend zu prüfen, ob das Gericht die für ‚unnötige
Qualen‘ maßgeblichen Kriterien richtig angewandt hat“, sagt ÖTK-
Präsident Mag. Kurt Frühwirth.

„Leiden lassen sich aus tiermedizinischer Sicht nicht auf eine
sichtbare Schmerzreaktion reduzieren. Auch länger andauernder Stress,
Angst oder erhebliche psychische Belastungen können für ein Tier
Qualen bedeuten“, so Frühwirth. Auch die Rolle der einzelnen
Beteiligten müsse genau betrachtet werden. „Wenn mehrere Personen
beteiligt sind, muss auch die Verantwortung jedes Einzelnen und sein
konkreter Tatbeitrag geprüft werden. Der gemeinsame Zweck, das Leiden
des Tieres zu beenden, kann diese Prüfung nicht ersetzen“, betont
Frühwirth.
Parallel läuft nun im Fall Kater „Schmotzer“ bei der zuständigen
Behörde in Kitzbühel ein Verwaltungsstrafverfahren. Dabei wird unter
anderem geprüft, ob gegen das Tierschutzgesetz und insbesondere gegen
das Tötungsverbot gemäß § 6 TSchG verstoßen wurde.

Zwtl.: Herausgerissene Zunge: Lebenslanges Tierhalteverbot aktuell
bestätigt

Der Fall aus Vorarlberg zeigt unterdessen, dass schwere Verstöße
gegen den Tierschutz auch weitreichende Konsequenzen für Tierhalter*
innen haben können. Einer Kuh wurde 2023 bei einer Klauenpflege ein
Teil der Zunge herausgerissen. Anschließend blieb das schwer
verletzte Tier vier Tage ohne notwendige tierärztliche Versorgung.
Die Verletzung wurde erst im Schlachthof entdeckt. Nachdem die
Bezirkshauptmannschaft Bregenz ein lebenslanges Tierhalteverbot
ausgesprochen hat, wurde dieses nun vom Landesverwaltungsgericht
bestätigt.

Frühwirth schließt aus beiden Fällen: „Wenn ein Tier schwer
verletzt ist, darf sein Leiden nicht tagelang ignoriert werden.
Notwendige tierärztliche Versorgung und eine angemessene Behandlung
müssen selbstverständlich sein“, sagt Frühwirth. Für die
Tierärztekammer zeigen die Fälle, warum Tierleid umfassend betrachtet
werden muss. Tiere in Angst und Stress zu versetzen sowie psychischen
Belastungen zu unterziehen, kann für Tiere genauso gravierende Folgen
haben, wie ihnen körperliche Schmerzen zuzufügen, dies sollte
zwingend gesetzlich überarbeitet werden“, so Frühwirth abschließend.