Linz (OTS) – Wenn ein Arbeitsverhältnis endet, stellen sich viele
Fragen: Habe ich
Anspruch auf Abfertigung? Wann wird sie ausbezahlt oder was passiert,
wenn ich selbst kündige? Die Arbeiterkammer Oberösterreich
unterstützt ihre Mitglieder in dieser wichtigen Phase: rechtlich
fundiert und kostenlos.
Für alle Arbeitsverhältnisse, die seit dem 1. Jänner 2003 begonnen
haben, gilt die „Abfertigung Neu“. Im öffentlichen Dienst ist sie
seit 1. September 2003 in Kraft. Der Vorteil: Die Abfertigung bleibt
auch dann erhalten, wenn man selbst kündigt, verschuldet entlassen
wird oder unberechtigt austritt. Arbeitgeber zahlen ab dem zweiten
Beschäftigungsmonat 1,53 Prozent des Bruttoentgelts an die
Österreichische Gesundheitskasse, die das Geld an eine Betriebliche
Vorsorgekasse (BVK) weiterleitet. Dort wird es individuell für jede:n
Beschäftigte:n angespart. Auch in Zeiten wie Mutterschutz,
Pflegekarenz, Altersteilzeit oder Kurzarbeit werden Beiträge
weitergezahlt.
Zeitpunkt und Anspruch: So funktioniert die Auszahlung der
Abfertigung
Eine Auszahlung ist möglich, wenn das Arbeitsverhältnis nach
mindestens drei Einzahlungsjahren endet, etwa durch Kündigung durch
den Arbeitgeber, Fristablauf, einvernehmliche Lösung, unverschuldete
Entlassung oder berechtigten Austritt. Auch bei eigener Kündigung
während der Elternteilzeit besteht der Anspruch auf Auszahlung. Die
drei Jahre können sich auch aus mehreren Dienstverhältnissen
zusammensetzen. Endet das Arbeitsverhältnis durch Selbstkündigung
ohne Elternteilzeit, durch verschuldete Entlassung oder
unberechtigten Austritt, bleibt das Geld in der BVK und wird dort
weiter veranlagt. Es geht also nicht verloren und ein späterer
Anspruch ist weiterhin möglich. Das sogenannte Rucksackprinzip sorgt
dafür, dass auch Beiträge aus früheren Arbeitsverhältnissen
berücksichtigt werden.
Arbeitsverhältnis beendet und jetzt? Rechte sichern und Ansprüche
prüfen
Nach Ende des Arbeitsverhältnisses müssen Beschäftigte der BVK
innerhalb von sechs Monaten mitteilen, was mit der Abfertigung
geschehen soll. Es gibt mehrere Möglichkeiten: Die Abfertigung kann
ausbezahlt, weiter veranlagt oder zu einer anderen BVK oder
Pensionskasse übertragen werden. Wer in Pension geht, bekommt die
Abfertigung ausbezahlt. Erfolgt keine Mitteilung, bleibt das Geld
automatisch in der BVK und wird weiterhin veranlagt. Die Auszahlung
muss spätestens fünf Banktage nach dem Ende des zweiten Monats nach
der Antragstellung erfolgen. Voraussetzung ist, dass das
Arbeitsverhältnis bereits beendet wurde. In der Praxis bedeutet das:
Wer beispielsweise nacheinander bei zwei Arbeitgebern tätig war und
vom letzten gekündigt wird, kann auch die Beiträge aus der früheren
Anstellung mit auszahlen lassen, wenn insgesamt mindestens drei
Beitragsjahre zusammenkommen.
Abfertigung Alt: Nur bei bestimmten Beendigungsarten
Für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2003 (im öffentlichen
Dienst vor dem 1. September 2003) begonnen haben, gilt noch die
„Abfertigung Alt“. Ein Anspruch besteht nur, wenn das
Dienstverhältnis mindestens drei Jahre ununterbrochen gedauert hat
und vom Arbeitgeber beendet wird, etwa durch Kündigung oder
unverschuldeter Entlassung, aber auch bei Beendigung durch
Fristablauf oder einvernehmliche Lösung. In bestimmten Fällen, etwa
bei Kündigung wegen Krankheit oder bei Pensionsantritt ist auch bei
Selbstkündigung eine Abfertigung möglich. Im Falle des Todes der
Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers gebührt den
unterhaltsberechtigten gesetzlichen Erben eine Abfertigung (meist
aber nur die Hälfte, außer der Kollektivvertrag sieht mehr vor). Ein
Übertritt ins System „Abfertigung neu“ ist in zwei Varianten möglich.
Eine persönliche Beratung hilft, die individuell beste Lösung zu
finden.
AK-Tipp: Vorher beraten lassen und AK-Abfertigungsrechner nutzen
Wer Fragen hat oder Unterstützung braucht, kann sich jederzeit an die
Arbeiterkammer wenden. Ob per Mail, telefonisch oder mit
Terminvereinbarung, besser einmal zu oft nachgefragt, als auf
Ansprüche und Rechte zu verzichten Die Arbeiterkammer Oberösterreich
prüft Verträge, klärt Ansprüche und hilft bei der richtigen
Entscheidung: kostenlos, vertraulich und kompetent. Mit dem Online-
Abfertigungsrechner der AK können Arbeitnehmer:innen ganz einfach
ihren Anspruch berechnen: egal ob das alte oder neue
Abfertigungsrecht gilt. Auch ein Vergleich zwischen beiden Systemen
ist möglich. Für alle, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Jänner 2003
begonnen hat, gilt grundsätzlich noch die alte Regelung. Außer, es
wurde ein Übertritt ins neue System vereinbart.
Mehr Infos und den Abfertigungsrechner gibt’s auf
ooe.arbeiterkammer.at/beratung/arbeitundrecht/abfertigung