Waldbrand auf Kreta: Konsumenten haben im Katastrophenfall das Recht, von einer gebuchten Reise zurückzutreten

Linz (OTS) – Auf der beliebten Urlaubsinsel Kreta wütet ein
verheerender
Waldbrand. Laut Medienberichten mussten rund 1.500 Menschen evakuiert
werden. Was bedeutet das für Urlauber:innen? Haben sie das Recht,
eine bereits angetretene Reise abzubrechen oder einen gebuchten
Urlaub zu stornieren?

Terroranschläge, Naturkatastrophen, politische Unruhen: Eine
offizielle Reisewarnung des Außenministeriums berechtigt jedenfalls
zur kostenlosen Stornierung einer Pauschalreise. Es kann aber auch
ein Rücktrittsrecht geben, wenn keine Reisewarnung vorliegt, nämlich
im Falle unvorhersehbarer externer Ereignisse, die eine Reise
unmöglich oder unzumutbar machen. In derartigen Fällen können
Konsument:innen kostenfrei stornieren.

Bei akuter Kriegsgefahr oder bürgerkriegsähnlichen Unruhen, die
ein ganzes Land erfassen, kann davon ausgegangen werden. In anderen
Fällen, wie etwa bei Terroranschlägen, muss geprüft werden, ob die
Gefährdung unter das allgemeine Lebensrisiko fällt oder aber so hoch
erscheint, dass ein Durchschnittsreisender die Reise absagen würde.
Gleiches gilt bei Naturkatastrophen und deren Auswirkungen (etwa
Zerstörungen durch Waldbrände, Erdbeben oder Überflutungen). Die
abschließende Entscheidung, ob ein kostenloses Stornorecht besteht
oder nicht, liegt im Konfliktfall bei den Gerichten.

Steht die Abreise nicht kurzfristig bevor, müssen Sie die
weiteren Entwicklungen im Reiseland abwarten. Wenn Sie ein
kostenloses Rücktrittsrecht haben, müssen Sie dennoch ein zumutbares
und kostenloses Umbuchungsangebot des Reiseveranstalters annehmen.

Die AK rät:

Erkundigen Sie sich, ob die Reise überhaupt stattfindet.

Klären Sie für sich, ob Sie die Reise antreten oder aufgrund der
Risikolage nicht reisen wollen.

Wenn Sie zurücktreten wollen, nehmen Sie mit Ihrem
Reiseveranstalter Kontakt auf und versuchen Sie, eine Lösung zu
erzielen.

Ist die angebotene kostenlose Umbuchung aus guten Gründen
abzulehnen, sollten Sie das schriftlich unter Anführung dieser Punkte
machen.

Akzeptiert der Veranstalter keinen kostenlosen Rücktritt und
bietet keine Umbuchungsmöglichkeit, erklären Sie den Rücktritt
schriftlich. Stützen Sie sich dabei auf den „Wegfall der
Geschäftsgrundlage“. Eine Stornogebühr sollten Sie nur „vorbehaltlich
und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ begleichen oder bereits
geleistete Zahlungen zurückfordern.

Bei Streitigkeiten kann das Bestehen eines kostenlosen
Rücktrittsrechts letztlich nur durch ein Gericht geklärt werden.