Wien (OTS) – Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im
Auftrag des
Sozialministeriums den “muki Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit”
(muki) aufgrund eines Risikoausschlusses, der transgender und
intersexuellen Personen die Möglichkeit nimmt, eine medizinisch
notwendige Geschlechtsumwandlung mit Kostendeckung des Versicherers
durchzuführen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die
Rechtsansicht des VKI und erklärte die Klausel wegen eines Verstoßes
gegen das Diskriminierungsverbot für unzulässig.
Konkret beanstandete der VKI eine Klausel in den Allgemeinen
Bedingungen für die Krankenkosten- und
Krankenhaustagegeldversicherung, die Geschlechtsumwandlungen vom
Versicherungsschutz ausschließt. Der OGH gab dem VKI nun
vollinhaltlich Recht und untersagte die diskriminierende Klausel „Als
Versicherungsfall gelten nicht: […] Geschlechtsumwandlungen“ , die
an versicherten Personen vorgenommene Geschlechtsumwandlungen
generell vom Versicherungsschutz ausnimmt, also auch bei Vorliegen
von Krankheitswert und medizinischer Behandlungsnotwendigkeit.
Der OGH führt aus, dass die Klausel zwar jede:n Versicherte:n von
der Versicherungsleistung ausschließe, aber in Wahrheit intersexuelle
und transgender Personen diskriminiere, weil eine
Geschlechtsumwandlung nur bei dieser Personengruppe infrage komme.
Die Klausel diskriminiere transgender und intersexuelle Personen
aufgrund ihres weder allein männlichen noch allein weiblichen
Geschlechts, weil die Klausel dieser Personengruppe die Möglichkeit
nehme, eine medizinisch notwendige Geschlechtsumwandlung mit
Kostendeckung des Versicherers durchzuführen. Dies verstößt gegen §
1c Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) und das
Gleichbehandlungsgesetz. Der OGH stellt zudem klar, dass ein Beharren
des Versicherers auf der inkriminierten Klausel sittenwidrig wäre.
„Wir freuen uns, dass wir einen Beitrag zum Schutz von
transgender und intersexuellen Personen leisten konnten“, kommentiert
Dr. Petra Leupold, Chef-Juristin im VKI, die Entscheidung. „Das
Urteil ist von grundlegender Bedeutung, entwickelt den
Antidiskriminierungsschutz im Versicherungsrecht weiter und
verbessert den Rechtszugang für betroffene Personen erheblich. Der
OGH schiebt damit Versicherungsklauseln, die transgender und
intersexuelle Personen diskriminieren, einen Riegel vor und erstreckt
das im Versicherungsvertragsgesetz verankerte Diskriminierungsverbot
erstmals auf transgender und intersexuelle Personen.“
SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf
www.verbraucherrecht.at/muki092025 .