Wien (OTS) – Im Zuge eines Verfahrens gegen die WSK Bank, geführt vom
Verein für
Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums, hat
der Oberste Gerichtshof (OGH) diverse Gebühren und Spesenklauseln für
unzulässig erklärt, darunter auch die Kreditbearbeitungsgebühr. Der
VKI konnte mit der WSK Bank eine außergerichtliche Lösung erzielen.
Kreditnehmer:innen, deren Kreditverträge die urteilsgegenständlichen
Klauseln umfassen, erhalten die Gebühren auf Anforderung
rückerstattet. Der Antrag auf Rückzahlung kann bis inklusive
03.03.2026 beim VKI unter www.vki.at/wsk-vergleich oder bei der WSK
Bank unter https://verbandsverfahren.wsk-bank.at/ eingebracht werden.
Um die Zulässigkeit von Kreditbearbeitungsgebühren
höchstgerichtlich klären zu lassen brachte der VKI Anfang 2023 Klage
gegen die WSK Bank ein. Der OGH erachtete den Begriff der
„Kreditbearbeitungsgebühr“ für sich genommen als ausreichend
transparent, sah die Gebühr aber im konkreten Fall als intransparent
an, da die Verbraucher:innen nicht bloß zur Zahlung einer einmaligen
Kreditbearbeitungsgebühr, sondern auch zu weiteren Entgelten
betreffend Erhebungs- und Überweisungsspesen sowie Portokosten
verpflichtet wurden. Dabei blieb unklar, welche konkreten Leistungen
und Aufwände bei der Bereitstellung des Kredits darüber hinaus noch
mit einer „Kreditbearbeitungsgebühr“ abgegolten werden sollten. Zudem
können Verbraucher:innen nicht überprüfen, ob Leistungen doppelt
verrechnet werden, sowohl über die Kreditbearbeitungsgebühr als auch
über weitere Entgelte (OGH 2 Ob 238/23y).
Nach Ansicht des VKI ergeben sich aus diesem Urteil
Rückforderungsansprüche der Betroffenen. Die WSK Bank war der
Auffassung, dass jeder Fall einzeln durch die Gerichte zu beurteilen
ist. Nun konnte der VKI eine Lösung mit der WSK Bank erzielen.
Kund:innen, deren Kreditverträge die Entgelte umfassen, die sich laut
OGH-Urteil überschneiden, erhalten die bezahlten Entgelte sowie
Zinsen in Höhe von 7 Prozent auf die volle Kreditlaufzeit zurück.
Teilnahmeberechtigt sind alle Kund:innen, deren
Kreditvertragsabschluss nicht länger als 30 Jahre zurückliegt. Bis
03.03.2026 können Betroffene sich beim VKI unter www.vki.at/wsk-
vergleich oder bei der WSK Bank unter https://verbandsverfahren.wsk-
bank.at/ melden und eine Rückerstattung beantragen.
„Wir freuen uns, gemeinsam mit der WSK Bank eine unbürokratische
Lösung für die betroffenen Konsument:innen erzielt zu haben und
hoffen, dass alle Betroffenen die Chance nutzen, um eine
Rückerstattung zu erhalten“, sagt Dr. Petra Leupold, Leiterin der
Abteilung Intervention im VKI.
SERVICE: Weitere Informationen zur Einigung mit der WSK Bank und
zur Anforderung der Rückerstattung gibt es auf www.vki.at/wsk-
vergleich .