Verordnungen zur Spritpreisbremse tritt mit 1. April in Kraft. Preissenkung greift ab 2. April, 12 Uhr.

Wien (OTS) – „Die internationale Krise trifft auch Österreich. Wir
werden nicht
verhindern können, dass die Spritpreise international weiter steigen.
Aber wir können verhindern, dass die Inflation ungebremst
durchrauscht. Wir senken deshalb die Spritpreise um 10 Cent je Liter
und senken so die Inflation um rund einen Viertel Prozentpunkt. Genau
darum geht es bei der Spritpreisbremse: nicht um einen Preisdeckel,
der die Versorgung gefährden würde, sondern um einen gezielte,
befristete und verantwortungsvolle Dämpfung von reinen Krisenmargen
und eine Senkung der Mineralölsteuer,“ so Wirtschafts- und
Energieminister Wolfgang Hattmannsdorfer .

„In Krisensituationen braucht es gezielte Maßnahmen, um die
Inflation abzufedern. Die befristete Senkung der Mineralölsteuer um 5
Cent hat einen dämpfenden Effekt auf die Treibstoffpreise und sorgt
dafür, dass die zusätzlichen Umsatzsteuer-Einnahmen aufgrund der
gestiegenen Spritpreise wieder den Autofahrern und Autofahrerinnen zu
Gute kommen.“ so Finanzminister Markus Marterbauer.

„Energiepolitik ist längst Teil unserer geopolitischen Realität.
Dauerhafte Preisstabilität erreichen wir nur durch
Energiesouveränität und den raschen Ausbau erneuerbarer Energien in
Europa. Weniger Abhängigkeit heißt mehr Sicherheit.“ so
Staatssekretär Sepp Schellhorn.

Grundlage und Voraussetzung der Verordnungsermächtigungen

Nachdem sowohl das Mineralölsteuergesetz, als auch das
Preisgesetz letzteres mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit – in
der vergangenen Woche geändert wurde, verfügt die Bundesregierung nun
über die Möglichkeit, bei außergewöhnlichen Marktverschiebungen per
Verordnungen befristet einzugreifen. Ein solcher Mechanismus greift
dann, wenn die im Weekly Oil Bulletin der Europäischen Kommission
ausgewiesenen Netto-Preise für Benzin oder Diesel innerhalb von zwei
Monaten um mehr als 30 Prozent steigen. Genau diese Voraussetzung ist
nun erfüllt. Deshalb wird mit Inkrafttreten der gesetzlichen
Grundlage zugleich von den in den beiden Gesetzen enthaltenen
Verordnungsermächtigungen Gebrauch gemacht. Die entsprechenden
Verordnungen der Bundesregierung sind fertig und treten mit 1. April
2026 in Kraft. Die Preissenkungen greifen ab 2. April um 12:00 Uhr.

Details zu den Verordnungen

– Verordnung des Finanzministers zur Senkung der Mineralölsteuer
Diese Verordnung senkt die Mineralölsteuer auf Benzin und Diesel um 5
Cent pro Liter . Ziel ist es, staatliche Mehreinnahmen aus der
Umsatzsteuer infolge gestiegener Preise direkt an die Kundinnen und
Kunden zurückzugeben. Bis Ende des Jahres ist diesbezüglich die
Budgetneutralität sicherzustellen.

– Verordnung der Bundesregierung zur Dämpfung reiner Krisenmargen
Diese Verordnung begrenzt für Diesel B7 und Euro-Super E10
krisenbedingte Margen entlang der Treibstoff-Wertschöpfungskette.
Verpflichtete Unternehmen müssen den Netto-Verkaufspreis ab 2. April
2026 um 5 Cent senken; weitere Preissteigerungen dürfen sich danach
nur mehr im Rahmen einschlägiger Produktnotierungen bewegen. Sinken
die Produktnotierungen muss dementsprechend auch diese Senkung
weitergegeben werden. Gleichzeitig bleibt ausdrücklich
sichergestellt, dass Unternehmen nicht unter ihren Kosten und ohne
angemessenen Gewinn verkaufen müssen.

Kontrolle durch die E-Control

Die Einhaltung der Verordnungen wird durch die E-Control
überwacht. Dazu werden Preis- und Mengendaten herangezogen und mit
den maßgeblichen Produktnotierungen abgeglichen. Ziel ist,
sicherzustellen, dass die Entlastung tatsächlich bei den Kundinnen
und Kunden ankommt.

Wann die Entlastung sichtbar sein wird

Die Entlastung wird nicht bei allen Tankstellen gleichzeitig
sichtbar. Der Grund liegt in den unterschiedlichen Liefer- und
Konzernstrukturen am Markt.

Bei vertikal integrierten Tankstellen, also Tankstellen, die zu
einem Mineralölkonzern mit Raffinerie- oder Lageranbindung gehören,
wirken die Preisreduktion unmittelbar an der Zapfsäule. Diese
Betreiber müssen die Senkung sofort an Kundinnen und Kunden
weitergeben. Das betrifft etwa große Markennetze, die direkt in die
Wertschöpfungskette eingebunden sind.

Bei freien Tankstellen, die nicht Teil eines Konzerns mit
Raffinerieanbindung sind, gilt die Preisreduktion ab jenem Zeitpunkt,
zu dem sie selbst den bereits verbilligten Treibstoff eingekauft
haben. Sie können daher bestehende Lagerbestände, die noch zu höheren
Preisen beschafft wurden, zunächst abverkaufen. Deshalb wird die
Entlastung dort erst nach einiger Zeit sichtbar werden – abhängig von
Lagerbestand und Einkaufszeitpunkt.

Ausnahmen zum Schutz kleiner Betriebe

Von der Spritpreisbremse ausgenommen sind kleinere
Tankstellenbetreiberinnen und Tankstellenbetreiber, die nicht mehr
als 30 Tankstellen betreiben. Ebenfalls ausgenommen sind
Autobahntankstellen, um durch steigendes Tankaufkommen durch den
Transitverkehr die Versorgungssicherheit nicht zu gefährden. Damit
wird sichergestellt, dass kleine und mittlere Betriebe durch die
Umsetzung der Maßnahmen nicht unverhältnismäßig belastet werden.