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Urteil im SPAR-SLAPP gegen den VGT beweist: Vollspaltenboden ist Tierquälerei

Wien (OTS) – Dank Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs zur
Einstweiligen Verfügung
wurden im aktuellen Urteil des Handelsgerichts zur Klage von SPAR
gegen den VGT auf Unterlassung, Beseitigung, Widerruf und
Urteilsveröffentlichung (Streitwert: Ꞓ 62.500) zahlreiche Klagspunkte
zurückgewiesen. Damit ist bewiesen, dass es sich um eine SLAPP-Klage
gehandelt hat. Wörtlich steht im Urteil:

Die Klägerin wie auch andere Lebensmitteleinzelhandelskonzerne,
vertreiben überwiegend Schweinefleisch aus konventioneller
Herstellung (Vollspaltenboden). […] Dass nicht jeder Konsument
bereit oder in der Lage sei, einen höheren Preis zu bezahlen, ist
zwar nachvollziehbar, daraus folgt jedoch keine Rechtfertigung dafür,
Kritik am Verkauf von Fleisch aus Vollspaltenbodenhaltung zu
untersagen. […] Der Beklagte hat somit keine Tatsachenbehauptungen,
die Klägerin wäre selbst unmittelbar als Tierhalterin für die
dargestellten Missstände verantwortlich, aufgestellt, sondern nimmt
die Klägerin in die Verantwortung und wirft ihr vor, mittelbar für
das Tierleid verantwortlich zu sein, indem sie (auch) Produkte aus
Vollspaltenbodenhaltung anbietet. […] Für diese Vorwürfe besteht
zudem ein ausreichendes Tatsachensubstrat. […] Ebenso konnte
festgestellt werden, dass diese Haltungsform mit im Vergleich zu
ökologischer Haltung höheren Verletzungs- und Mortalitätsraten sowie
vermehrt schmerzhaften Gelenken, Wunden an Hufen, Lungenentzündungen,
Leberwürmern und Klauenverletzungen bei den Tieren einhergeht. […]
Ein Wertungsexzess ist dem Beklagten ebenso nicht anlastbar, zumal
auch die Form der Darstellung mit „Schockbildern“ zulässig ist; die
Meinungsfreiheit schützt auch schockierende Äußerungen. […]

Wenn die Klägerin darauf verweist, dass auch Mitbewerber
Schweinefleisch aus Vollspaltenbodenhaltung verkaufen, ist dem zu
entgegnen, dass es dem Beklagten im Rahmen seiner Meinungsäußerung
freisteht, an einzelnen Personen Kritik zu äußern. Ihn trifft keine
Pflicht, sämtliche Akteure, die selbiges Verhalten setzen,
vollständig zu nennen. […] Privatpersonen [trifft] keine allgemeine
Gleichbehandlungspflicht.

Da nach Ansicht des Gerichts etwa gleich viele Anklagepunkte
bestätigt wie auch abgewiesen wurden, soll der VGT SPAR nur Ꞓ
5,023,18 überweisen. Der Widerruf soll vom VGT auf seiner Webseite
für 30 Tage veröffentlicht werden. Das Urteil ist aber nicht
rechtskräftig, der VGT wird zum Oberlandesgericht Wien berufen.

VGT-Obperson DDr. Martin Balluch kommentiert: „Auch wenn uns die
Richterin ungerechtfertigt teilweise verurteilt hat, so hat sie doch
die Klage in den wesentlichsten Punkten abgewiesen. Wir dürfen das
Logo von SPAR in persiflierter Form verwenden und wir dürfen SPAR
bzgl. der Schweinehaltung auf Vollspaltenboden kritisieren. Dass SPAR
das durch eine Klage, die abgewiesen wurde, verhindern wollte,
beweist, dass es sich bei dieser Klage um einen klassischen SLAPP
handelt, also eine Einschüchterungsklage. Solche Klagen großer
multinationaler Konzerne gegen kleine Tierschutzorganisationen
sollten durch ein entsprechendes Gesetz verhindert werden. Wer traut
sich sonst noch, große Konzerne zu kritisieren? Aber diese Kritik ist
in einer lebendigen Demokratie unabdingbar notwendig. Wir
Tierschutzorganisationen sind anerkannte Watchdogs, wir informieren
die Öffentlichkeit über Missstände und prangern an, wo des Profits
wegen Tiere gequält werden. Diese Rolle ist durch SLAPP-Klagen in
Gefahr. Die EU und Österreich haben das erkannt. Jetzt sollten
entsprechende Gesetze beschlossen werden, die SLAPPs nachhaltig
verhindern.“