TKG: „VfGH nimmt verfassungsrechtliche Bedenken zur staatlich beauftragten ÖIF-Meinungsforschung (Peter Hajek) offiziell zur Kenntnis“

Wien (OTS) – Die Türkische Kulturgemeinde in Österreich (TKG Think
Tank) bestätigt
den Erhalt einer schriftlichen Stellungnahme des
Verfassungsgerichtshofes der Republik Österreich, übermittelt im
Namen seines Präsidenten, zu der am 15. Jänner 2026 eingebrachten
Sachverhaltsdarstellung samt Anregung einer verfassungsrechtlichen
Prüfung (Geschäftszahl 2026-0058.079).

Zwtl.: Kein Individualantrag – formelle Dokumentation
verfassungsrechtlicher Bedenken

Gegenstand der Eingabe ist die staatlich beauftragte
Meinungsforschung „Integrationsbarometer 2/2025“, durchgeführt vom
Meinungsforschungsinstitut Peter Hajek im Auftrag des
Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF), einer seit rund zehn Jahren
dem Integrationsministerium unterstellten staatlichen Einrichtung.

Da die TKG ihre Einbringung bewusst öffentlich gemacht hat, sieht
sie es als Ausdruck rechtsstaatlicher Transparenz an, auch die
Rückmeldung des Verfassungsgerichtshofes offen zu kommunizieren. Die
Stellungnahme des VfGH ist damit Teil der öffentlichen und
institutionellen Dokumentation und geht als solche sowohl in die
verfassungsrechtliche Chronik als auch in die öffentliche Debatte
ein.

Die TKG bedankt sich ausdrücklich beim Verfassungsgerichtshof für
die zeitnahe und formelle Rückmeldung. Diese bestätigt, dass
verfassungsrechtliche Bedenken von Bürgerinnen und Bürgern sowie von
zivilgesellschaftlichen Akteuren ernst genommen und dokumentiert
werden – insbesondere dann, wenn sie staatliche Institutionen,
staatlich finanzierte Wissensproduktion (insbesondere durch den
Österreichischen Integrationsfonds) sowie deren grundrechtsnahe
gesellschaftliche Wirkungen betreffen.

Zwtl.: Religiöse Kategorisierung in staatlicher Meinungsforschung als
Prüfgegenstand

Diese Wirkungen reichen nach Auffassung der TKG von den
sogenannten „Muslim-Studien“ der frühen 2000er-Jahre bis zum
Integrationsbarometer 2025 und entfalten seit Jahren
demokratiepolitische, gesellschaftliche und – aus Sicht der TKG –
auch verfassungsrechtlich relevante Folgen. Bereits die damalige
sogenannte „Moslem-Studie“ wurde ohne Ausschreibung finanziert;
darauf aufbauend wurden öffentlich falsche bzw. verzerrte Zahlen
verbreitet. Nach Ansicht des TKG Think Tanks setzt sich diese
politische Praxis im aktuellen Integrationsbarometer fort.

Gerade bei staatlich beauftragter Meinungs- und Sozialforschung
ist besondere Sorgfalt geboten, da solche Studien normative Wirkung
entfalten und öffentliche Diskurse nachhaltig prägen. Wird religiöse
Zugehörigkeit als eigenständige Bewertungs- oder Problemkategorie
verwendet, berührt dies zentrale verfassungsrechtliche Prinzipien,
insbesondere den Gleichheitssatz gemäß Art. 7 B-VG, das staatliche
Sachlichkeits- und Neutralitätsgebot sowie die durch Art. 9 EMRK
geschützte Religionsfreiheit in Verbindung mit dem
Diskriminierungsverbot nach Art. 14 EMRK. Die Auseinandersetzung mit
möglichen Formen institutioneller Stigmatisierung und kultureller
Zuschreibung einer Religionsgruppe unter dem Vorwand
„wissenschaftlicher Studien“ ist daher keine Frage politischer
Opportunität, sondern eine Frage rechtsstaatlicher Verantwortung.

Zwtl.: Staatliche Neutralität als Fundament von Rechtsstaat und
Demokratie

Die staatlichen Stellen der freiheitlichen, pluralistischen,
demokratischen und säkularen Republik Österreich sind keine
Selbstbedienungsinstrumente parteipolitischer Interessen. Sie dürfen
keine parteipolitisch motivierten Aufträge auf Staatskosten vergeben
und deren Ergebnisse anschließend über offizielle Kanäle zur
Stigmatisierung einzelner Bevölkerungsgruppen verwenden. Vielmehr
sind sie zur strikten staatlichen Neutralität, Sachlichkeit und
Gleichbehandlung verpflichtet.

Die Türkische Kulturgemeinde in Österreich ersucht daher in aller
Höflichkeit, von derartigen stigmatisierenden Praktiken Abstand zu
nehmen . Solche Vorgehensweisen schaden nicht nur dem internationalen
Ansehen Österreichs, sondern tragen dazu bei, strukturelle
Diskriminierung gegenüber Menschen muslimischen Glaubens und ihren
Familien gesellschaftlich salonfähig zu machen. Dieser Schaden wirkt
seit über zwanzig Jahren fort und darf nicht weiter vertieft werden.

Staatliche Neutralität ist kein politisches Entgegenkommen,
sondern eine verfassungsrechtliche Pflicht . Sie bildet das Fundament
des Rechtsstaates, der Gewaltenteilung und der demokratischen Ordnung
einer freiheitlichen, pluralistischen und säkularen Republik.

Zwtl.: Verfassungsgerichtshof stärkt Vertrauen in staatliche
Neutralität und Rechtsstaatlichkeit

Die Rückmeldung des Verfassungsgerichtshofes stärkt aus Sicht der
TKG das Vertrauen in den österreichischen Rechtsstaat und in den VfGH
als oberste unabhängige Instanz zum Schutz der Bundesverfassung und
der Grundrechte.

Zwtl.: TKG prüft weitere verfassungsrechtliche Schritte

Die TKG prüft derzeit – auf Grundlage der Rückmeldung des
Verfassungsgerichtshofes – die Möglichkeit, eine ergänzende Anregung
zu einer amtswegigen verfassungsrechtlichen Prüfung einzubringen.

Die TKG verfolgt keinerlei parteipolitische Interessen und
beabsichtigt weder politischen Akteuren noch Institutionen Schaden
zuzufügen. Zugleich unterstreicht die Rückmeldung des
Verfassungsgerichtshofes die Bedeutung einer sachlichen,
institutionellen und rechtlich fundierten Klärung überall dort, wo
staatliches Handeln – auch in Form beauftragter Meinungsforschung –
geeignet ist, gesellschaftliche Ausgrenzung, Herabwürdigung oder
strukturelle Stigmatisierung zu begünstigen.