Wien (PK) – Ein von den Regierungsfraktionen eingebrachter
Gesetzesantrag, der
auf eine einfachere Zulassung von neuen Fachhochschul-Studiengängen
abzielt, wurde heute vom Wissenschaftsausschuss einstimmig in
Ausschussbegutachtung geschickt und anschließend einstimmig vertagt.
Die Begutachtungsfrist endet am 28. Mai 2026, 9 Uhr. Der Ausschuss
trat unmittelbar nach der heutigen Nationalratssitzung zusammen.
Verschlankung der Programmakkreditierungsverfahren
Um die angestrebte Vereinfachung der Zulassung für neue
Fachhochschul-Studiengänge zu erreichen, sieht der Gesetzesantrag
Änderungen im Fachhochschulgesetz (FHG) und im Hochschul-
Qualitätssicherungsgesetz vor. So soll etwa der Begriff „Studienplan“
einheitlich durch die Bezeichnung „Curricula“ ersetzt werden. Als
wesentliche Bestandteile eines Curriculums werden dazu das
Qualifikationsprofil, der Inhalt und der Aufbau des Studiengangs, die
Zugangsvoraussetzungen, die Aufnahmeordnung, die Art, der Umfang und
die Beschreibung der Lehrveranstaltungen sowie die Prüfungsordnung
genannt. Neu ist, dass die Prüfungsordnung als Teil des Curriculums
verstanden und gesetzlich definiert wird. Diese Änderung soll laut
der Begründung des Antrags sicherstellen, dass die Prüfungsordnung
jedenfalls als Teil des Curriculums verankert ist.
Studiengangsübergreifende Prüfungsordnungen sollen weiterhin möglich
sein.
Weitere Änderungen zielen auf Vereinfachung bei
Programmakkreditierungen, die Beseitigung von Redundanzen und damit
einhergehend auf die Ausweitung der Autonomie der Fachhochulen ab. Im
Sinne einer Verschlankung des Verfahrens der Programmakkreditierung
wird für die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung
Austria (AQ Austria) die Möglichkeit für ein abweichendes Verfahren
geschaffen. Damit müssen die im FHG festgelegten
Akkreditierungsvoraussetzungen nicht mehr im Detail geprüft werden.
Das Board der AQ Austria soll aber als Ergebnis eines
Aufsichtsverfahrens eine spezifische Aufsichtsmaßnahme ergreifen
können. Laut den Erläuterungen zu dem Gesetzesvorhaben wird damit ein
Zwischenschritt verankert, der sicherstellen soll, dass es nicht zum
sofortigen Erlöschen einer Akkreditierung kommen muss, falls eine
Akkreditierungsvoraussetzung nicht mehr vorliegt. (Schluss) bea/sox