Wien (OTS) – Betroffene Passagiere sollten nun ihre Rechte genau
kennen und
konsequent einfordern.
Zwtl.: Anspruch auf Erstattung – auch als Geldleistung
Wizz Air kündigt an, lediglich „Wizz Credits“ als Rückerstattung
anbieten zu wollen. Fluggäste haben jedoch laut EU-
Fluggastrechteverordnung (EG 261/2004) Anspruch auf eine vollständige
Rückerstattung des Ticketpreises in bar, per Überweisung oder
Kreditkarte – nicht nur in Form von Gutscheinen. Falls ein WizzAir-
Gutschein also nicht praktikabel ist, da die Airline künftig nicht
mehr aus Wien abfliegt oder landet, so haben Reisende das Recht auf
eine Rückerstattung per Überweisung.
Zwtl.: Entschädigung bei kurzfristiger Annullierung
Werden Flüge weniger als 14 Tage vor dem geplanten Abflug
gestrichen, haben Reisende zusätzlich Anspruch auf
Ausgleichszahlungen von bis zu 600 Euro – abhängig von der
Flugdistanz.
Zwtl.: Umbuchungen: Wien bleibt Abflugort bzw. Reiseziel, falls dies
gewünscht ist
Umbuchungen auf Flüge von/nach Bratislava oder Budapest sind nur
dann zulässig, wenn die betroffenen Reisenden dem ausdrücklich
zustimmen und Wizz Air sämtliche Anreisekosten dorthin übernimmt.
Grundsätzlich gilt nämlich, dass die Airline verpflichtet ist,
Fluggästen eine gleichwertige Ersatzbeförderung ab/nach Wien – auch
mit anderen Fluggesellschaften – zu organisieren.
Zwtl.: So sollten Betroffene jetzt vorgehen
– Schriftlich beim Kundendienst von Wizz Air die Rückerstattung als
Geldleistung, oder eine Ersatzbeförderung ab/nach Wien beantragen,
falls die Alternativen nicht praktikabel sind
– Auf Erstattung per Überweisung bestehen, wenn keine Reisegutschrift
gewünscht ist
– Bei kurzfristigen Annullierungen auch Ausgleichszahlungen geltend
machen
– Falls keine Einigung mit der Airline erzielt wird, schlichtet die
Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte kostenlos und ohne
Provision
Sollten Betroffene bei der Airline nicht erfolgreich sein, kann
der Anspruch auch über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte
(apf) eingebracht werden.
Zwtl.: Über die apf
Die apf ist für die außergerichtliche Streitbeilegung im Bahn-,
Bus-, Schiffs- und Flugverkehr zuständig. Sie ist eine Servicestelle
des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur
und bei der Schienen-Control GmbH angesiedelt.
Im Rahmen ihrer Schlichtungstätigkeit ist sie für die Klärung von
Streitfällen mittels außergerichtlicher Streitbeilegung
verantwortlich. Sie verhilft Fahr- und Fluggästen im Streitfall mit
einem Unternehmen kosten- und provisionsfrei zu ihrem Recht. Zur EU-
Fluggastrechteverordnung (EG 261/2004) ist die apf außerdem die
zuständige Durchsetzungsbehörde.