Linz (OTS) – Ein Häuslbauer aus dem Mühlviertel war bei seinem
Bauvorhaben mit
Mehrkosten und Rechnungen konfrontiert, die er nicht prüfen konnte.
Trotz wiederholter Aufforderungen legte die Wimberger Bau GmbH keine
nachvollziehbaren Unterlagen vor. Weil sich der Konsument daher
weigerte, offene Rechnungen zu zahlen, wurde er vom Bauunternehmen
verklagt. Zwei Instanzen bestätigten die Rechtsansicht der AK, dass
Rechnungen beim Hausbau für Laien überprüfbar sein müssen.
Der Konsument beauftragte die Wimberger Bau GmbH mit der
Errichtung eines Einfamilienhauses um 229.592,67 Euro. Mit einem
Zusatzauftrag wurden weitere Leistungen im Wert von 76.275,00
beauftragt. Es handelte sich um einen unverbindlichen
Kostenvoranschlag mit Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand in Regie.
Insgesamt wurden 26 Einzelrechnungen mit einer Gesamtsumme von
325.477,91 gelegt. Aus den Rechnungen ergab sich nicht, welche
Beträge für die Leistungen des Hauptauftrages und welche Beträge für
den Zusatzauftrag verrechnet wurden. Aufgrund der drohenden
Überschreitung der veranschlagten Kosten und der Unklarheiten bei den
Rechnungen zahlte der Konsument 250.085,68 Euro und ersuchte um eine
nachvollziehbare und prüffähige Abrechnung.
Verhandlungen mit der Arbeiterkammer
Da die vom Unternehmen vorgelegten Unterlagen nicht schlüssig waren,
wandte sich der Konsument an die Arbeiterkammer Oberösterreich. Diese
wies wiederholt auf die Rechtslage hin, dass die offene Forderung
erst zu bezahlen ist, wenn eine für einen Laien prüfbare Rechnung
vorliegt und wenn dem Konsumenten klar gemacht werden kann, wie es zu
der Überschreitung der veranschlagten Kosten kommen konnte.
Wimberger Bau GmbH zieht vor Gericht
Weil sich der Konsument weigerte, die nicht nachvollziehbaren
Rechnungen zu bezahlen, klagte das Unternehmen 67.656,03 Euro ein und
argumentierte anhand von zahlreichen Aufstellungen und
Gegenüberstellungen, dass die Rechnungen prüfbar und somit fällig
seien. Die Arbeiterkammer Oberösterreich unterstützte den Konsumenten
im Prozess. Das Landesgericht Linz wies die Klage schon nach dem
ersten Gerichtstermin ab – die vorliegenden Rechnungen und
Aufstellungen würden es einem Laien nicht ermöglichen, die
verrechneten Beträge zu prüfen. Das Oberlandesgericht Linz bestätigte
dieses Urteil und führte unter anderem aus, dass die Leistungen in
den Rechnungen und Aufstellungen anders gegliedert wurden als im
Auftrag und somit die Ursache für eine mögliche Mehrung bestimmter
Positionen, wie z.B. Bauholz, Beton oder Ziegelkosten, nicht zu
ermitteln sei.
Tipps
– Sie haben das Recht auf eine prüfbare Rechnung. Diese muss sich an
der Gliederung des Angebots orientieren und es sind Unterlagen
vorzulegen, die die verrechneten Leistungen belegen. Lieferscheine
reichen dafür nicht aus.
– Die veranschlagten Kosten dürfen nur bei unvorhersehbaren Umständen
überschritten werden. Kann die Kostenüberschreitung nicht
nachvollziehbar begründet werden und wurde auf drohende Mehrkosten
nicht hingewiesen, kontaktieren Sie die Arbeiterkammer
Oberösterreich.
– Vorsicht bei der Vereinbarung von Bauherren-Mithilfe. Holen Sie zum
Vergleich ein Angebot ohne Bauherren-Mithilfe ein und prüfen Sie, ob
Sie die Mithilfe im notwendigen Ausmaß erbringen können.