PRIDE am Arbeitsplatz: ÖGB beantwortet wichtigste Fragen rund um Sexualität und Job

Wien (OTS) – Mit Beginn des PRIDE-Monats am kommenden Montag stehen
Sichtbarkeit,
Gleichberechtigung und Akzeptanz der LGBTQIA+-Community wieder
vermehrt im Fokus. Als Gewerkschaft stehen wir für Vielfalt,
Gleichberechtigung und Schutz vor Diskriminierung – am Arbeitsplatz
und überall.

Rund 300.000 Beschäftigte in Österreich bezeichnen sich als queer
– also etwa lesbisch, schwul, trans- oder bisexuell. Laut einer
Studie sind fast 20 Prozent der befragten Beschäftigten LGBTQIA+-
Personen im Beruf nicht geoutet – aus Angst vor Nachteilen,
Diskriminierung oder abwertenden Reaktionen.

Die sexuelle Identität ist auch am Arbeitsplatz ein großes Thema
– schon beim Bewerbungsgespräch gibt es für nicht-heterosexuelle
Menschen die bange Frage, ob die Sexualität oder eine mögliche
Partnerschaft zur Sprache kommen soll.

Fragen nach sexueller Orientierung sind tabu
„Die Rechtslage ist hier eindeutig: Fragen nach der sexuellen
Orientierung dürfen nicht gestellt werden. Sie betreffen die
Privatsphäre. Wird man dennoch danach gefragt, gilt dasselbe wie etwa
bei Fragen nach einem eventuellen Kinderwunsch: Man muss sie nicht
oder nicht wahrheitsgemäß beantworten“, stellt ÖGB-
Arbeitsrechtsexpertin Verena Weilharter klar.

Outing am Arbeitsplatz
Ebenfalls keinen Platz im Job haben auch unfreiwillige Outings durch
Vorgesetzte oder Kolleg:innen. Das ist „ein Eingriff in
höchstpersönliche Rechte, der ohne Einverständnis der bzw. des
Betroffenen in der Regel rechtswidrig ist. Geht ein unfreiwilliges
Outing mit Belästigungen am Arbeitsplatz einher, sieht das
Gleichbehandlungsgesetz Abhilfemaßnahmen und Schadenersatz vor“,
betont die Arbeitsrechtsexpertin.

Arbeitgeber müssen vor Diskriminierung schützen
Das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) verpflichtet Arbeitgeber:innen,
Diskriminierungen und Belästigungen im Betrieb zu unterbinden. Sie
müssen also bei Vorfällen für wirksame Abhilfe sorgen und so ein
diskriminierungsfreies Umfeld ohne weitere Belästigungen schaffen.

Das gilt auch dann, unterstreicht Weilharter, „wenn Vorgesetzte
oder Kolleg:innen glauben, sich über die sexuelle Orientierung einer
bzw. eines Beschäftigten lustig machen zu müssen“. Das heißt: Eine
„angemessene Abhilfe” muss weitere Belästigungen wirksam verhindern
und kann von einer Verwarnung oder Versetzung bis hin zur Kündigung
oder Entlassung reichen“.

Arbeitgeber müssen ihre Arbeitnehmer:innen auch vor
Diskriminierung (Belästigungen, Anfeindungen etc.) von Dritten, die
mit dem Betrieb in Zusammenhang stehen, also z. B. Kund:innen,
schützen.

Rechtliche Schritte bei Diskriminierung
Wer vermutet, wegen seiner sexuellen Orientierung gekündigt worden zu
sein, „kann die Kündigung oder Entlassung beim Arbeits- und
Sozialgericht anfechten oder die Kündigung akzeptieren, aber
Schadenersatzansprüche geltend machen. Dabei helfen der Betriebsrat
oder die Gewerkschaft“, betont ÖGB-Arbeitsrechtsexpertin Weilharter.

Mehr Infos auf www.oegb.at

Das fordert der ÖGB:

– vollständige Gleichstellung

– eine diskriminierungsfreie Arbeitswelt – ohne Wenn und Aber

– aktives Engagement der Arbeitgeber gegen Homophobie und Transphobie
am Arbeitsplatz

Über uns:
Der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) vertritt rund 1,2
Millionen Arbeitnehmer:innen in Österreich. Gemeinsam mit seinen
sieben Gewerkschaften setzt sich der ÖGB als überparteiliche
Interessenvertretung für gute Arbeitsbedingungen, faire Löhne und
Gehälter sowie soziale Gerechtigkeit ein. www.oegb.at