„ÖVP-Machtmissbrauchs-Untersuchungsausschuss“ kommt vorläufig nicht

Wien (PK) – Der von der FPÖ angestrebte ÖVP-Machtmissbrauchs-
Untersuchungsausschuss kommt vorerst nicht. Der
Geschäftsordnungsausschuss des Nationalrats hat in seiner heutigen
Sitzung mit Koalitionsmehrheit entschieden, das Verlangen der
Freiheitlichen als „zur Gänze unzulässig“ zurückzuweisen. Das
Verlangen entspreche nicht der verfassungsrechtlichen Vorgabe, dass
der Untersuchungsgegenstand ein „bestimmter abgeschlossener Vorgang
im Bereich der Vollziehung des Bundes“ sein müsse, begründete Andreas
Hanger (ÖVP) die Entscheidung. Kai Jan Krainer (SPÖ) stößt sich vor
allem an der Vermengung zweier völlig unterschiedlicher Themen. Zudem
wird im von ÖVP, SPÖ und NEOS gemeinsam vorgelegten sechsseitigen
„Bestreitungsantrag“ auf weitere Unzulänglichkeiten hingewiesen, die
das Verlangen aus Sicht der Koalitionsparteien hat, wobei Nikolaus
Scherak (NEOS) im Ausschuss meinte, dass er die Sachlage nicht so
eindeutig wie Hanger und Krainer sehe. „Einige Formalfehler“ im
Antrag orten auch die Grünen, ihre Partei räume dem Recht auf
Kontrolle aber Vorrang ein, erklärte Nina Tomaselli.

Die FPÖ hat nun die Möglichkeit, die Entscheidung des
Geschäftsordnungsausschusses innerhalb von 14 Tagen beim
Verfassungsgerichtshof anzufechten oder ein neues Verlangen
einzubringen, wobei die vierzehntägige Frist erst am Freitag – mit
Beginn der Debatte über den Ausschussbericht im Plenum – zu laufen
beginnt. Wie sich die FPÖ entscheiden wird, erklärte sie im Ausschuss
nicht, Abgeordneter Norbert Nemeth meldete sich nur kurz zu Wort und
verwies angesichts der späten Stunde auf die Plenardebatte.

Mit dem „ÖVP-Machtmissbrauchs-Untersuchungsausschuss“ will die
FPÖ zum einen die Ermittlungen rund um den Tod des ehemaligen
Spitzenbeamten im Justizministerium Christian Pilnacek und zum
anderen den behördlichen Umgang mit Corona-Demonstrationen und
„regierungs- und maßnahmenkritischen Bürgern“ durchleuchten. In
beiden Fällen orten die Freiheitlichen unzulässige politische
Einflussnahmen, wobei sie vor allem die ÖVP im Visier haben. So
werfen sie ihr etwa die Einschüchterung von Kritiker:innen vor.

Koalition hält U-Ausschuss-Verlangen in mehrfacher Hinsicht für
verfassungswidrig

Nach Meinung der Koalitionsparteien entspricht das Verlangen aber
in mehrfacher Hinsicht nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben. So
könne man mit einem Untersuchungsausschuss nicht mehrere,
unterschiedliche Vorgänge untersuchen, die keinen inhaltlichen,
personellen oder zeitlichen Zusammenhang hätten, halten sie im
„Bestreitungsantrag“ fest. Eine „substantiierte, nachvollziehbare“
Begründung, was die Corona-Maßnahmen mit dem Fall Pilnacek zu tun
haben sollen, ist ihnen zufolge dem Verlangen nicht zu entnehmen.
Zudem vermissen sie einen Plan, welchen konkreten Missständen der
Untersuchungsausschuss überhaupt nachgehen soll, zumal die behauptete
„systematische Unterdrückung von Kritik an Regierungshandeln“ von der
FPÖ nicht näher ausgeführt werde. Ein „hinreichend bestimmter“
Untersuchungsgegenstand sei aber allein schon für die Frage von
Aktenanforderungen wichtig.

Darüber hinaus stoßen sich die Einbringer des
„Bestreitungsantrags“ – Andreas Hanger für die ÖVP, Kai Jan Krainer
für die SPÖ und Nikolaus Scherak für die NEOS – an unbestimmten
Begriffen und einem ihrer Ansicht nach überschießenden
Untersuchungsgegenstand. Die verfassungsgesetzlichen Vorgaben würden
eine Überprüfung der Rechtsprechung durch einen U-Ausschuss
ausschließen, geben sie zu bedenken. Gleiches gelte für die
Untersuchung „rein privater Sachverhalte“. Beides sehe das Verlangen
der FPÖ aber vor. So wolle sie beispielsweise den Einfluss „von mit
der ÖVP verbundener natürlicher Personen“ auf unabhängige Medien
untersuchen. Schließlich hinterfragen ÖVP, SPÖ und NEOS auch den
gewählten Untersuchungszeitraum.

Warum sie das Verlangen der FPÖ zur Gänze und nicht nur teilweise
für unzulässig erklären, begründen die Koalitionsparteien mit der
bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs. Würde man
beispielsweise den Corona-Block oder den Fall Pilnacek aus dem
Verlangen streichen, wäre das eine Änderung des
Untersuchungsgegenstandes auf Basis einer politischen Wertung, was
der Mehrheit des Geschäftsordnungsausschusses aber nicht zustehe,
heben sie hervor. Die Feststellung einer gänzlichen Unzulässigkeit
sei in diesem Sinn „alternativlos“.

NEOS sehen Sachverhalt weniger eindeutig als ÖVP und SPÖ

Natürlich könne man den Fall Pilnacek untersuchen, und natürlich
könne man auch Corona-Maßnahmen untersuchen, sagte SPÖ-Abgeordneter
Krainer im Ausschuss. Einen Zusammenhang zwischen beiden Materien
könne er aber nicht erkennen. Und er glaube auch nicht, dass der
Verfassungsgerichtshof einen solchen sehen werde. Auch für ÖVP-
Abgeordneten Hanger ist die Sachlage eindeutig.

Nicht ganz so überzeugt wie Hanger und Krainer zeigte sich NEOS-
Abgeordneter Scherak. Für ihn sei „nicht zu hundert Prozent klar“,
wie die Einschätzung des Verfassungsgerichtshofs ausfallen werde,
sagte er. Er könne sich „schon vorstellen“, dass das Höchstgericht
die von der FPÖ proklamierte Klammer „für in Ordnung hält“. Scherak
erachtet die Klärung durch den Verfassungsgerichtshof aber in jedem
Fall für sinnvoll: Damit würden die Abgeordneten auch Leitlinien für
künftige U-Ausschuss-Verlangen bekommen.

Grüne: Recht auf Kontrolle zählt mehr als „einige Formalfehler“

Seitens der Grünen begründete Nina Tomaselli die Ablehnung des
Bestreitungsantrags durch ihre Partei damit, dass ÖVP, SPÖ und NEOS
nicht überzeugend genug dargelegt hätten, dass der von der FPÖ
vorgeschlagene Untersuchungsgegenstand rechtswidrig sei. Auch ihre
Partei habe im Verlangen der Freiheitlichen „einige Formalfehler“
gefunden, sagte sie, diese würden im Bestreitungsantrag aber gar
nicht angeführt. Im Sinne einer Abwägung zähle für die Grünen das
Recht auf Kontrolle mehr als einzelne Fehler.

Keine Abstimmung über Verfahrensrichterin

Die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist grundsätzlich
ein parlamentarisches Minderheitsrecht. Ein Viertel der Abgeordneten
– und damit die Klubstärke der FPÖ – reicht aus, um einen U-Ausschuss
in die Wege zu leiten. Allerdings sind gewisse verfassungsrechtliche
Vorgaben einzuhalten.

Aufgrund der Bestreitung der Zulässigkeit des Verlangens kam der
von der FPÖ vorgelegte Beweisbeschluss im GO-Ausschuss nicht zur
Abstimmung. Auch über die Zusammensetzung des
Untersuchungsausschusses – die FPÖ schlug 13 Mitglieder (je 4 FPÖ und
ÖVP, 3 SPÖ, je 1 NEOS und Grüne) vor – sowie über
Verfahrensrichter:in und Verfahrensanwält:in – musste der
Geschäftsordnungsausschuss keine Entscheidung fällen. Grundsätzlich
hätte zwischen den Klubs Einigkeit darüber bestanden, Christa Edwards
zur Verfahrensrichterin – mit Wolfgang Köller als ihren
Stellvertreter – und Rechtsanwalt Andreas Joklik zum Verfahrensanwalt
– mit Michael Kasper als seinen Stellvertreter – zu wählen.

Folgt der Verfassungsgerichtshof den Bedenken von ÖVP, SPÖ und
NEOS nicht und qualifiziert das Veto des Geschäftsordnungsausschusses
gegen das FPÖ-Verlangen als rechtswidrig, muss dieser laut
Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse „unverzüglich“
zusammentreten, um die voerst nicht erfolgten Beschlüsse zu fassen.
Zu diesem Zweck ist er auch in der tagungsfreien Zeit einzuberufen.
Anderenfalls – also wenn der VfGH die Entscheidung des
Geschäftsordnungsausschuss bestätigt – hat die FPÖ ein
verfassungskonformes Verlangen neu einzubringen.

Auch BVT-Untersuchungsausschuss scheiterte im ersten Anlauf

Es ist übrigens nicht das erste Mal, dass der
Geschäftsordnungsausschuss ein Minderheitsverlangen auf Einsetzung
eines Untersuchungsausschusses für unzulässig erklärt. So wurde
bereits 2018 – damals unter Schwarz-Blau – ein von der SPÖ
angestrebter „BVT-Untersuchungsausschuss“ mit der Begründung
blockiert, dass der Untersuchungsgegenstand zu allgemein gehalten sei
und damit nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspreche (siehe
Parlamentskorrespondenz Nr. 318/2018 ). Die SPÖ hat ihr Verlangen
daraufhin zurückgezogen und gemeinsam mit den NEOS eine neue – dann
unbeanstandete – Initiative eingebracht. 2020 wollten dann ÖVP und
Grüne Teile aus dem von SPÖ und NEOS gemeinsam initiierten Ibiza-
Untersuchungsausschuss streichen, weil das Verlangen ihrer Meinung
nach in weiten Teilen zu unbestimmt formuliert war und gegen das
Verbot der Sammlung nicht zusammenhängender Themenbereiche verstieß (
siehe Parlamentskorrespondenz Nr. 52/2020 ). Das scheiterte
letztendlich aber am Verfassungsgerichtshof. (Schluss) gs