Linz (OTS) – Eine Linzerin hatte sich online ein neues Smartphone
bestellt, das
allerdings nie bei ihr ankam. Das Mobilfunkunternehmen verwies an das
Versandunternehmen und behauptete, es habe eine Abstellgenehmigung
gegeben. Tatsächlich war aber im Kaufvertrag die persönliche Übergabe
des Pakets an die Konsumentin vereinbart worden. Die AK unterstützte
daher die Frau bei der Durchsetzung ihres Anspruchs.
Im Juli hatte die Linzerin ihren Handy-Vertrag online verlängert
und in diesem Zuge ein iPhone 17 Pro zum Preis von 650 Euro bestellt.
Beim Vertragsabschluss bestand ausschließlich die Möglichkeit, das
Gerät per Nachnahme zu bestellen. In der Bestellbestätigung und der
Versandbestätigung war angeführt, dass die Konsumentin das Paket
persönlich entgegennehmen muss.
Tags darauf erhielt die Konsumentin die Information, dass das Paket
vom Versandunternehmen zugestellt wird. Sie war krankheitsbedingt zu
Hause, somit wäre eine persönliche Übernahme problemlos möglich
gewesen. Tatsächlich wurde das Paket laut dem Versandunternehmen
jedoch am Postkasten abgelegt. Es gab weder einen Zustellversuch an
der Wohnungstür noch eine Kontaktaufnahme oder sonstige Maßnahmen, um
das Paket persönlich zu übergeben.
In weiterer Folge war das Paket nicht aufzufinden und nach der
Reklamation der Konsumentin verwies das Mobilfunkunternehmen auf die
Information des Versandunternehmens, wonach eine Abstellgenehmigung
vorliegen würde und die Zustellung deshalb ordnungsgemäß erfolgt sei.
Tatsächlich hatte die Frau niemals eine Abstellgenehmigung erteilt.
Sie wandte sich an die Arbeiterkammer Oberösterreich. Diese wies
das Mobilfunkunternehmen darauf hin, dass mit der Konsumentin
vertraglich die persönliche Übernahme vereinbart war. Bei Vorliegen
einer solchen Vereinbarung besteht die Verpflichtung, den
Zustelldienstleister anzuweisen, das Paket auch persönlich zu
übergeben – ungeachtet dessen, ob eine Abstellgenehmigung vorliegt
oder nicht. Aus rechtlicher Sicht wurde der Vertrag mit der
Konsumentin somit nicht ordnungsgemäß erfüllt, weil die Ware nicht
persönlich zugestellt wurde. Für ein Fehlverhalten des
Zustelldienstleisters haftet das Mobilfunkunternehmen wie für sein
eigenes.
Daraufhin forderte das Unternehmen eine rechtsverbindliche
Erklärung über den Nichterhalt der Ware von der Kundin und leitete
umgehend eine Nachforschung beim Versandunternehmen ein. Diese ergab,
dass das Gerät am Weg zur Kundin verloren gegangen war. Das
Mobilfunkunternehmen zeigte sich nach Einschreiten der AK
Oberösterreich einsichtig und sandte der Konsumentin ein neues iPhone
17 Pro zu. Für die Unannehmlichkeiten erhielt die Konsumentin eine
Gutschrift in Höhe von zwei monatlichen Grundgebühren.