Wien (OTS) – Am 1. September 2025 tritt in Österreich das neue
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) in Kraft und beendet das
jahrzehntelang geltende Amtsgeheimnis. An dessen Stelle tritt ein
verfassungsrechtlich verankertes Recht auf Zugang zu amtlichen
Informationen (Artikel 22a B-VG). Dieses historische Gesetzespaket
bringt umfangreiche Pflichten für Behörden aller Verwaltungsebenen
mit sich – Informationen müssen fortan nicht mehr nur auf Antrag
herausgegeben, sondern in vielen Fällen proaktiv veröffentlicht
werden. Ziel der Neuregelung ist es, deutlich mehr Transparenz im
staatlichen Handeln zu schaffen. Eine offene Verwaltung schafft mehr
Rechtssicherheit, wirkt Machtmissbrauch und Korruption entgegen und
stärkt das Vertrauen der Bürger:innen in öffentliche Institutionen.
Zwtl.: Proaktive Veröffentlichungspflicht: Wer muss was
veröffentlichen?
Mit dem IFG sind nun faktisch alle öffentlichen Stellen in
Österreich dazu verpflichtet, Informationen von allgemeinem Interesse
proaktiv digital verfügbar zu machen. Gemäß § 1 IFG gilt diese
Pflicht für Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden sowie für
Gerichte, Kontrollinstanzen und zahlreiche weitere Einrichtungen
unter staatlichem Einfluss. Auch ausgegliederte Stellen und
staatsnahe Unternehmen fallen darunter, sofern sie
Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. (Gemeinden mit weniger als 5.000
Einwohnern sind von der aktiven Veröffentlichungspflicht ausgenommen;
sie müssen Informationen jedoch auf Anfrage bereitstellen.)
Veröffentlicht werden müssen fortan alle amtlichen Informationen,
die ab dem 01.09.2025 entstehen und von allgemeinem Interesse sind.
Der Informationsbegriff ist dabei weit gefasst: Er umfasst „jede der
amtlichen oder unternehmerischen Tätigkeit dienende Aufzeichnung“ –
also etwa Dokumente, Berichte, Verträge, E-Mails und andere amtliche
Aufzeichnungen, sofern sie bereits vorhanden sind. Nicht erfasst sind
Entwürfe, interne Notizen oder Unterlagen, die erst aufwendig
erstellt oder recherchiert werden müssten.
Als „Information von allgemeinem Interesse“ gilt eine Information
dann, wenn sie einen allgemeinen Personenkreis betrifft oder für
diesen relevant ist – handelt es sich nur um einen Einzelfall (z. B.
einen einzelnen Bescheid oder Strafverfügung), liegt kein allgemeines
Interesse vor. Typischerweise zählen etwa Tätigkeitsberichte,
amtliche Statistiken, Richtlinien, Studien oder Gutachten zu den
publikationswürdigen Informationen. Besonders hervorzuheben ist, dass
Verträge über einem Wert von 100.000 Ꞓ netto ausdrücklich als
Informationen von allgemeinem Interesse definiert sind (§ 2 Abs. 2
IFG) – solche Verträge müssen also in jedem Fall proaktiv offengelegt
werden.
Zwtl.: Zeitpunkt und Form der Veröffentlichung
Die vorgeschriebenen Informationen sind ehestmöglich online zu
publizieren, sobald sie vorliegen bzw. sobald allfällige
Geheimhaltungsgründe wegfallen. Die Veröffentlichung hat in für
jedermann zugänglicher Weise und unentgeltlich im Internet zu
erfolgen. Praktisch bedeutet dies, dass die Daten in einem
elektronischen Informationsregister erfasst werden – zum Beispiel auf
dem staatlichen Open-Data-Portal data.gv.at –, wo die Öffentlichkeit
bequem Zugriff darauf hat. Nur wenn gesetzliche Geheimhaltungsgründe
vorliegen (etwa Datenschutz oder schützenswerte Geschäftsgeheimnisse)
, darf eine Behörde Informationen ausnahmsweise zurückhalten oder nur
in geschwärzter Form veröffentlichen. In solchen Fällen ist eine
Interessenabwägung vorzunehmen und zu begründen, warum im konkreten
Fall das Geheimhaltungsinteresse überwiegt.
Unabhängig von der aktiven Publizität bleibt das individuelle
Auskunftsrecht bestehen: Bürgerinnen und Bürger können weiterhin
Informationsanträge stellen, ohne ein besonderes Interesse nachweisen
oder den Antrag begründen zu müssen. Ist eine begehrte Information
bereits proaktiv online verfügbar gemacht worden, kann die Behörde
zur Beantwortung einfach auf diese veröffentlichte Quelle verweisen.
Erfahrungen aus anderen Ländern zeigen, dass der anfängliche
Mehraufwand durch Anfragen nach Inkrafttreten eines
Informationsfreiheitsgesetzes sich nach kurzer Zeit wieder
normalisiert – insbesondere wenn Behörden frühzeitig umfassend
proaktiv informieren, da so deutlich weniger Einzelfragen gestellt
werden müssen.
Zwtl.: ANKÖ erweitert E-Vergabe-Plattform mit IFG-Tool
Die Einführung des IFG stellt öffentliche Auftraggeber:innen vor
die Aufgabe, die neuen Transparenzvorgaben effizient und
rechtskonform umzusetzen. Der Auftragnehmerkataster Österreich (ANKÖ)
unterstützt sie dabei mit einer erweiterten Lösung: Die etablierte E-
Vergabe-Plattform eVergabe+ wird um ein neues IFG-Modul ergänzt.
Dieses Tool soll öffentliche Auftraggeber:innen gezielt entlasten,
indem es die Bereitstellung und Veröffentlichung aller relevanten
Daten gemäß IFG deutlich vereinfacht. Das IFG-Modul kann auch von
Organisationen verwendet werden, die keine öffentlichen Aufträge über
die E-Vergabe-Plattform des ANKÖ abwickeln.
Einige große und namhafte öffentliche Auftraggeber:innen in
Österreich haben sich bereits für das IFG-Modul des ANKÖ entschieden.
Künftig werden dadurch beispielsweise auch die finalen
Ausschreibungsunterlagen nach Abschluss von Vergabeverfahren
öffentlich zugänglich gemacht. Damit erfüllen diese
Auftraggeber:innen die neuen Vorgaben zur proaktiven
Informationspflicht auf effiziente Weise. Eine technische
Schnittstelle gewährleistet zudem, dass die Daten automatisch an das
Open-Data-Portal weitergeleitet werden.
Zwtl.: Warum ANKÖ ein IFG-Tool entwickelt hat
Die Einführung des Informationsfreiheitsgesetzes bedeutet für
öffentliche Auftraggeber:innen einen grundlegenden Wandel im Umgang
mit Daten und Transparenz. Der ANKÖ hat diesen Schritt frühzeitig
erkannt und ein eigenes IFG-Modul entwickelt, um Rechtssicherheit mit
praktischer Handhabung zu verbinden. Dabei stand die Balance zwischen
Kontinuität und Innovation im Mittelpunkt.
„Das Bewährte erhalten, das Neue gestalten.“
– Emir Prcić, Geschäftsführer ANKÖ
Mit diesem Anspruch hat Emir Prcić gemeinsam mit seinem Team das
IFG-Tool konzipiert: Es baut auf den bewährten Prozessen der E-
Vergabe-Plattform auf und erweitert sie gezielt um die neuen
Anforderungen des IFG.
Zwtl.: Funktionen des ANKÖ-IFG-Moduls im Überblick
–
Zentrale Erfassung und Veröffentlichung aller IFG-relevanten
Informationen – auch außerhalb von laufenden Vergabeverfahren.
–
Nahtlose Verknüpfung mit bestehenden E-Vergabe-Vorgängen, falls
ein Bezug zu einem Vergabeverfahren besteht.
–
Automatische Übermittlung der veröffentlichten Informationen an
das Open-Data-Portal data.gv.at.
–
Optionale Mehrfachveröffentlichung : wahlweise zusätzliche
Publikation auf dem eigenen Beschafferprofil (Auftraggeber-Website)
oder weiteren Kanälen.
Diese integrierte Lösung gewährleistet nicht nur die
Rechtssicherheit bei der Erfüllung der IFG-Pflichten, sondern hält
auch die internen Abläufe schlank und nachvollziehbar. Öffentliche
Auftraggeber:innen, die Interesse an dem neuen IFG-Modul haben,
können sich ab sofort beim ANKÖ registrieren . Sie erhalten dadurch
alle wichtigen Informationen zum Start sowie ein individuelles
Angebot zur Nutzung des IFG-Tools. Mit dem Inkrafttreten des IFG in
wenigen Tagen bietet ANKÖ damit rechtzeitig eine praxisgerechte
Unterstützung an – sodass Transparenz nicht als Bürde, sondern als
Chance für mehr Offenheit und Effizienz genutzt werden kann.
Links:
–
Das neue IFG-Modul in der ANKÖ eVergabe+, Hier eintragen für
Infos und Angebot
–
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundesgesetz über den
Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG)
–
Zentrum für Verwaltungsforschung (KDZ), Das
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) – Die Bedeutung für Gemeinden