Wien (OTS) – Ab 2028 werden Einkommensteile von Körperschaften über
EUR 1 Mio. mit
24% statt 23% besteuert. Der zusätzliche Prozentpunkt macht vor allem
die Bilanzierung aufwendiger: Für latente Steuern müssen Unternehmen
künftig prognostizieren, wann sich Bilanzunterschiede auflösen und
welches steuerliche Ergebnis dann zu erwarten ist. Katharina Maier
und Judith Schwarz von BDO erklären, warum dafür Planungen,
Berechnungsmodelle und Dokumentation angepasst werden müssen.
„Der höhere Steuersatz liegt nur einen Prozentpunkt über dem
bisherigen Tarif. Der administrative Aufwand kann aber deutlich
stärker steigen, weil der anzuwendende Steuersatz künftig von der
Gewinnhöhe im jeweiligen Jahr abhängt“, sagt Judith Schwarz, Senior
Managerin und Steuerberaterin bei BDO.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027–2028 wird die österreichische
Körperschaftsteuer zweistufig: Bis zu einem Einkommen von EUR 1 Mio.
bleibt es bei 23%, nur der darüberliegende Teil wird mit 24%
besteuert. Die Regelung gilt grundsätzlich für Wirtschaftsjahre, die
nach dem 31.12.2027 beginnen. Im Jahresabschluss wirkt sie jedoch
früher: Abschlüsse mit Bilanzstichtagen seit dem
Nationalratsbeschluss vom 8.7.2026 müssen die neue Tarifstruktur
bereits bei der Bewertung künftiger Steuerfolgen berücksichtigen.
– Was sind latente Steuern?
Latente Steuern sind keine sofort fällige Zahlung an das Finanzamt.
Sie zeigen im Jahresabschluss die künftigen Steuerfolgen von
Unterschieden zwischen Unternehmens- und Steuerbilanz, etwa bei
abweichenden Abschreibungen oder einer steuerlich erst später
abzugsfähigen Rückstellung. Da sich diese Unterschiede in späteren
Jahren abbauen, wird die erwartete Steuerbelastung oder
Steuerentlastung bereits heute bilanziert.
– Warum 23% nicht mehr automatisch genügen
Bisher konnte in den meisten Fällen ein einheitlicher Steuersatz von
23% auf die maßgeblichen Unterschiede angewendet werden. Künftig
zählen zusätzlich der Zeitpunkt ihrer Auflösung und das dann
erwartete steuerliche Einkommen. Liegt dieses über der
Millionengrenze, ist für die Bewertung ein erwarteter
Durchschnittssteuersatz zwischen 23% und 24% zu ermitteln.
„Aus einer bislang häufig schematischen Rechnung wird eine
Prognoseentscheidung. Das Rechnungswesen muss wissen, wann sich die
Unterschiede abbauen; die Steuerplanung muss das erwartete Ergebnis
dieser Jahre liefern“, erklärt Katharina Maier, Senior Managerin und
Bilanzierungsexpertin bei BDO.
Zwtl.: Ein vereinfachtes Beispiel
Erwartet ein Unternehmen für das Jahr, in dem sich ein
Bilanzunterschied auflöst, ein steuerliches Einkommen von EUR 1,5
Mio., beträgt die Körperschaftsteuer EUR 350.000: EUR 1 Mio. werden
mit 23%, die restlichen EUR 500.000 mit 24% besteuert. Der
durchschnittliche Satz liegt damit bei 23,33% – nicht pauschal bei 23
% oder 24%. Ändert sich die Ergebnisprognose, kann sich deshalb auch
der Wert der latenten Steuern ändern.
Bisher:
Einheitlicher Körperschaftsteuersatz von 23%
Bewertung latenter Steuern häufig mit einem festen Satz
Künftig:
23% bis EUR 1 Mio.; 24% für den darüberliegenden Einkommensteil
Erwarteter Durchschnittssteuersatz je Jahr der Auflösung auf Basis
der steuerlichen Planung
– Wo der administrative Mehraufwand entsteht
Für wesentliche Unterschiede zwischen Unternehmens- und Steuerbilanz
müssen Unternehmen künftig festhalten, in welchen Jahren sie sich
voraussichtlich abbauen. Dieser Zeitplan ist mit der mehrjährigen
Steuerplanung abzustimmen. Berechnungsvorlagen und -modelle sind
anzupassen. Die Annahmen zur Ergebnisentwicklung und zum zeitlichen
Abbau der Unterschiede müssen dokumentiert und an jedem
Bilanzstichtag überprüft werden. In Unternehmensgruppen gilt die EUR-
1-Mio.-Grenze nur einmal für das gesamte Gruppeneinkommen; dafür sind
die Steuerdaten aller beteiligten Gesellschaften zusammenzuführen.
– Besonders betroffen: Unternehmen rund um die Millionengrenze
„Besonders anspruchsvoll ist die Berechnung bei Unternehmen, deren
steuerliches Einkommen um die EUR-1-Mio.-Grenze schwankt: Schon
kleine Planänderungen können den erwarteten Durchschnittssteuersatz
verändern. Damit kann nahezu derselbe Prognose- und
Dokumentationsaufwand entstehen wie bei deutlich größeren
Gesellschaften, obwohl die Mehrsteuer überschaubar bleibt. Auch eine
einzelne Gesellschaft mit weniger als EUR 1 Mio. Einkommen kann
betroffen sein, wenn sie zu einer steuerlichen Unternehmensgruppe
gehört, deren Gruppeneinkommen insgesamt die Grenze überschreitet“,
sagt Judith Schwarz.
– Vereinfachung bleibt möglich – muss aber begründet werden
Bleibt die Abweichung gegenüber einer pauschalen Bewertung mit 23%
eindeutig unwesentlich, kann ein einheitlicher Steuersatz weiterhin
vertretbar sein. Das Unternehmen muss diese Einschätzung jedoch
begründen, dokumentieren und bei geänderten Planungen erneut prüfen.
„Unternehmen sollten das Thema nicht aufschieben. Für den
Jahresabschluss zum 31.12.2026 sollten sie wesentliche Differenzen
zwischen Unternehmens- und Steuerbilanz identifizieren, deren Abbau
nach Jahren planen und Steuerplanung und Rechnungswesen abstimmen.
Sonst fällt der Zusatzaufwand in die ohnehin arbeitsintensive
Abschlussphase“, betont Katharina Maier.
Der zusätzliche Prozentpunkt ist damit nur der sichtbare Teil der
Reform. In der Praxis wird aus einem festen Rechenparameter eine
jährlich neu zu belegende Planungsannahme.
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