Wien (PK) – Im Jahr 2017 hat der Nationalrat beschlossen, die
Kündigungsfristen
von Arbeiterinnen und Arbeitern an jene der Angestellten
anzugleichen, wobei die Bestimmungen nach mehreren Verschiebungen
letztendlich am 1. Oktober 2021 in Kraft getreten sind. Für Branchen,
in denen Saisonbetriebe überwiegen, können per Kollektivvertrag
jedoch abweichende Regelungen festgelegt werden. In der Praxis kam es
allerdings des Öfteren zu Auslegungsproblemen, welche Branchen unter
diese Ausnahmebestimmung fallen. Außerdem gab es unterschiedliche
Auffassungen darüber, ob für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung
neue Vereinbarungen zwischen den jeweiligen Sozialpartnern notwendig
sind, oder ob alte kollektivvertragliche Regelungen weitergelten, wie
letztlich der OGH geurteilt hat.
Nun soll eine von der Regierung bereits im Sommer vorgelegte
Gesetzesnovelle ( 187 d.B. ) Klarheit schaffen. Sie hat heute unter
Berücksichtigung eines umfangreichen Abänderungsantrags mit den
Stimmen von ÖVP, SPÖ, NEOS und Grünen den Sozialausschuss des
Nationalrats passiert. Demnach sollen ausschließlich Branchen, für
die zwischen dem 1. Jänner 2018 und dem 30. Juni 2025 entsprechende
kollektivvertragliche Regelungen vereinbart wurden, von den im ABGB
verankerten allgemeinen Kündigungsfristen ausgenommen sein. Das
betrifft laut Erläuterungen 29 Kollektivverträge, wobei neben der
Bauindustrie und dem Baugewerbe unter anderem Dachdecker, Spengler,
Maler und Glaser genannt werden. Auch Wachorgane im Bewachungsgewerbe
sowie Beschäftigte in privaten Busunternehmen und im
Kleintransportgewerbe sind umfasst. Ältere kollektivvertragliche
Vereinbarungen werden damit automatisch hinfällig. Gleichzeitig
entfällt die Vorgabe, dass es sich um Saisonbranchen handeln muss.
Neu ist außerdem, dass per Kollektivvertrag festgelegte
Kündigungsfristen eine Woche nicht unterschreiten dürfen. Sollten die
von der Ausnahmebestimmung umfassten Kollektivverträge später
geändert werden, darf es nur zu günstigeren Regeln für
Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, aber zu keinen
Verschlechterungen kommen.
Mit einer Änderung des Landarbeitsgesetzes werden die neuen
Bestimmungen auch für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft
nachvollzogen, mit der Maßgabe, dass in diesem Bereich eine
mindestens zweiwöchige Kündigungsfrist vorgesehen ist. Keine
Unterscheidungen mehr werden gemäß dem Abänderungsantrag hingegen
beim möglichen Zeitfenster für spezielle kollektivvertragliche
Kündigungsfristen – 1. Jänner 2018 bis 30. Juni 2025 – vorgenommen.
EU-Mindestlohnrichtlinie bringt besseren Kündigungsschutz bei
Unterzahlung
Mit dem von den Koalitionsparteien eingebrachten
Abänderungsantrag zur Regierungsvorlage wird in Umsetzung der EU-
Mindestlohnrichtlinie außerdem ein besserer Kündigungsschutz für
Beschäftigte verankert, die sich gegen eine Bezahlung unter dem
Kollektivvertrag zur Wehr setzen. Die Rechtslage in Österreich
entspreche zwar im Wesentlichen den EU-Vorgaben, in diesem einen
Punkt sehen ÖVP, SPÖ und NEOS aber Nachbesserungsbedarf. Laut
Erläuterungen sind derzeit nämlich nur Beschäftigte in
betriebsratspflichtigen Betrieben, also in Betrieben mit mindestens
fünf Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern, durch das
Arbeitsverfassungsgesetz ausreichend geschützt. Nun wird ergänzend
auch im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz ein
Benachteiligungsverbot verankert. Demnach dürfen Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer, die sich wegen einer Unterzahlung beschweren oder
vor Gericht ziehen, weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere
Weise – zum Beispiel bei Beförderungen – benachteiligt werden.
FPÖ stimmt gegen Gesetzesnovelle
SPÖ-Abgeordneter Michael Seemayer erläuterte, die Definition von
„Saisonbetrieben“ habe immer wieder zur Unklarheiten geführt. Mit der
Novellierung werde nun Rechtssicherheit für Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer geschaffen, unabhängig davon, in welcher Art von Betrieb
sie arbeiten. Der Abänderungsantrag solle außerdem sicherstellen,
dass die Mindestlohnrichtlinie der EU auch von Österreich vollständig
umgesetzt wird.
Seitens der FPÖ kündigte Andrea Schartel an, dass ihre Fraktion
der Novelle vorerst nicht zustimmen werde. So sei etwa die
Gastronomie in den Regelungen nicht berücksichtigt, obwohl es auch
dort Saisonbetriebe gebe.
Eine weitere in der Novelle verankerte Änderung betrifft
ebenfalls das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz: Demnach werden
ab Juli 2026 die jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger für
die Einhebung jener Beiträge zuständig sein, die Unternehmen im
Bereich des Reinigungs- und Bewachungsgewerbes laut Kollektivvertrag
an einen Sozialfonds zu leisten haben. Gemäß den Erläuterungen sollen
diese Fonds – ähnlich wie im Bereich der Leiharbeiterinnen und
Leiharbeiter – dazu dienen, den Beschäftigten Weiterbildung zu
ermöglichen bzw. zu ihrer sozialen Absicherung beitragen. (
Fortsetzung Sozialausschuss) gs/sox