Wien (OTS) – Mobilitätsminister Peter Hanke brachte heute im Zuge der
Ministerratssitzung gemeinsam mit den Staatssekretären Pröll und
Schellhorn eine Reihe von Maßnahmen für den Ausbau der E-Mobilität,
Verbesserungen beim Kraftfahrgesetz sowie dem Bundesstraßengesetz auf
den Weg.
Zwtl.: Dichteres E-Ladenetz stärkt Trend Richtung E-Mobilität
Mit der Novellierung des Bundesstraßengesetzes setzt die
Bundesregierung eine Beschleunigungsmaßnahme für den Ausbau von
Ladestellen am hochrangigen Straßennetz. „Die Änderung leistet damit
nicht nur einen wichtigen Beitrag für das Erreichen der
Mobilitätswende, sondern zündet auch einen Turbo für den Umstieg auf
E-Mobilität, insbesondere bei LKWs und Bussen. Gerade in geopolitisch
unsicheren Zeiten ist das ein wichtiger Beitrag für mehr
Unabhängigkeit von fossilen Energieträgern“, unterstreicht
Bundesminister Peter Hanke.
In Zukunft soll Ladeinfrastruktur am hochrangigen Netz, etwa auf
Tankstellen, Raststätten, Rastplätzen und Parkflächen leichter
errichtet werden können – genau dort, wo die Menschen sie brauchen.
Bisher haben bestehende Schutzzonen und die damit einhergehenden
Beschränkungen neue Ladeinfrastruktur verzögert oder teilweise sogar
verhindert. Mit der Novelle wird eine höhere Dichte an Ladestationen
im Sinne des von Bundesminister Hanke forcierten E-
Mobilitätsprogramms „eMOVE Austria“ geschaffen und der Ausbau
signifikant beschleunigt. Die Ladeinfrastruktur in Österreich hat
sich im vergangenen Jahr erfreulich entwickelt. Die
Ultraschnellladepunkte (>150 kW) haben sich 2025 auf über 4.000
verdoppelt. Insgesamt gibt es aktuell über 38.000 öffentliche
Ladepunkte in Österreich. Mit dem heutigen Beschluss werden auch die
Autobahnen und Schnellstraßen Teil der Mission von eMOVE Austria.
Zwtl.: „Pickerl“-Intervallverlängerung geht in Begutachtung
Die Bundesregierung hat im Rahmen des vorgesehenen Deregulierungs
– und Entbürokratisierungspakets einen Entwurf zur Änderung
kraftfahrrechtlicher Bestimmungen ausgearbeitet. Ziel der
vorgesehenen Novelle ist insbesondere die Verwaltungsvereinfachung
und die Modernisierung bestehender Verfahren sowie die Anpassung an
unionsrechtliche Entwicklungen. Der vorliegende Gesetzesentwurf sieht
unter anderem im Bereich der §57a-Begutachtungsplakette (Pickerl)
Änderungen vor, die bislang der sogenannten „3:2:1-Regelung“
unterlagen. „Wir stellen die Begutachtungsintervalle auf ein System
4:2:2:2:1 um“, zeigt sich Mobilitätsminister Hanke erfreut.
Dadurch soll die erste Begutachtung künftig erst vier Jahre nach
der Erstzulassung eines Fahrzeugs erforderlich sein, anstatt wie
bisher bereits nach drei Jahren. In weiterer Folge sollen drei
Begutachtungen im Abstand von jeweils zwei Jahren stattfinden, bevor
ab dem zehnten Jahr nach der Erstzulassung wieder ein jährliches
Begutachtungsintervall zur Anwendung gelangt.
Im Begutachtungsentwurf ist ein In-Kraft-Treten mit 1.10.2026
vorgesehen, wobei das konkrete Umsetzungsdatum vom
Begutachtungsprozess abhängt. So wird eine spürbare finanzielle und
zeitliche Entlastung geschaffen. Bei durchschnittlichen Kosten von
rund 90 Euro pro Begutachtung ergibt sich eine Ersparnis von etwa 270
Euro innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren. „Die Anpassung
verfolgt das Ziel einer bürgernahen Entbürokratisierung bei
gleichzeitiger Wahrung der Verkehrssicherheit“, betont Hanke.
Staatssekretär Schellhorn: „Das Entbürokratisierungsfieber steckt
Gott sei Dank an. Mit dem ersten Paket setzen wir bereits gang
konkrete Erleichterungen um – von längeren Pickerl-Intervallen über
einfachere Verfahren für Betriebe bis hin zu digitalen Behördenwegen.
Genau diesen Schwung wollen wir jetzt gemeinsam weitergehen und
Schritt für Schritt weitere Reibungsverluste im System beseitigen.“
Zwtl.: Beschleunigung von Infrastrukturprojekten durch
Entbürokratisierung
Eine weitere Maßnahme im Sinne der Entbürokratisierung und im
Einklang mit der Industriestrategie 2035 beinhaltet die praxisnahe
Verbesserung von Genehmigungsverfahren im Bereich des Straßenbaus.
„Die Erfahrung zeigt, dass die Verfahrensdauer von komplexen und
langwierigen Genehmigungsverfahren nach dem UVP-Gesetz mit der Frist
von fünf Jahren nicht in vollem Einklang steht“, stellt
Mobilitätsminister Hanke klar.
Die vorliegende Novelle des § 14 Abs. 5 des Bundesstraßengesetzes
sorgt dafür, dass erlassene Planungsgebietsverordnungen nicht nach
Ablauf der mit fünf Jahren festgesetzten Frist erlöschen, ohne dass
das Genehmigungsverfahren für dasselbe Projekt rechtskräftig
abgeschlossen werden kann. Dies bringt höhere Rechtssicherheit für
hochrangige Infrastrukturen während eines laufenden Verfahrens.
„Diese Novelle bedeutet, dass bereits investierte Zeit und Ressourcen
nicht verloren gehen und gibt damit allen Stakeholdern mehr Rechts-
und mehr Planungssicherheit“, stellt Hanke abschließend fest.
Zwtl.: Sonderregelung für Zulassung ukrainischer Fahrzeuge fällt
Darüber hinaus streicht die Bundesregierung die
Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit der Zulassung ukrainischer
Fahrzeuge. Um Härtefälle zu vermeiden, ist eine Übergangsfrist für
Fahrzeuge mit ukrainischem Kennzeichen bis zum 30.6.2027 vorgesehen.
Für Fahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2026 in das Bundesgebiet
eingebracht werden, soll ab dem 1. Jänner 2027 die allgemeine
Regelung des § 79 KFG ohne besondere Übergangsbestimmungen gelten,
sodass die allgemeine einjährige Frist Anwendung findet.
Staatssekretär Pröll dazu: „Der große SUV mit ukrainischem
Kennzeichen, der ohne Steuern zu zahlen in Österreich herumfährt,
gehört der Vergangenheit an. Wer dauerhaft in Österreich lebt und
hier ein Fahrzeug fährt, soll denselben Regeln unterliegen! Ich sage
ganz klar: Es ist Zeit für eine Anpassung.“
Rückfragehinweis
Büro Staatssekretär Sepp Schellhorn
Jakob Lundwall
Minoritenplatz 8, 1010 Wien
Tel.: +43(0) 501150 3163
Mobil: +43(0) 676 8999 3163
Mail: [email protected]
Web: bmeia.gv.at
Büro Staatssekretär Alexander Pröll
Antonia Pettauer
2. Pressesprecherin
Mobil +43 677 620 473 48
Ballhausplatz 2, 1010 Wien
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