Linz (OTS) – Die HAKA Küchen GmbH hat heute, Montag, Insolvenz
angemeldet.
Insgesamt 158 Arbeitnehmer:innen könnten an den Standorten Traun,
Wien und Mondsee betroffen sein. Die Löhne und Gehälter für Juli
wurden nicht mehr ausbezahlt.
AK-Präsident Andreas Stangl appelliert an die Betroffenen, ihrer
Arbeitspflicht nachzukommen und keine unüberlegten Handlungen zu
setzen. „ Wir empfehlen, Ruhe zu bewahren und sämtliche Fragen und
Anliegen mit den Expertinnen und Experten der Arbeiterkammer und der
Gewerkschaften abzuklären. Um arbeitsrechtliche Ansprüche in der
Insolvenz nicht zu gefährden, raten wir von übereilten Beendigungen
von Dienstverhältnissen ab “, so AK-Präsident Andreas Stangl.
Vorrangig sei, alle Ansprüche zu eruieren und die richtige
Vorgangsweise zu wählen.
Die Arbeiterkammer unterstützt alle Arbeitnehmer:innen der Haka
Küchen GmbH beim Anmelden und Durchsetzen von Ansprüchen. „ Wir
werden aktiv mit der Firma Kontakt aufnehmen und eine
Betriebsversammlung organisieren. Diese wird entweder im Unternehmen
selbst oder in einer Bezirksstelle der Arbeiterkammer stattfinden “,
kündigt AK-Präsident Andreas Stangl an.
Wie sollen Kund:innen reagieren?
Laut einem Informationsschreiben des Unternehmens an die Kund:innen
sollten keine Nachteile entstehen und Lieferungen termingerecht und
vereinbarungsgemäß erfolgen.
Wie ist die Rechtslage im Insolvenzverfahren?
Bestehende Verträge bleiben aufrecht. Kund:innen haben kein Recht zur
Vertragsauflösung. Vom Gericht wird ein Insolvenzverwalter
eingesetzt. Dieser entscheidet, ob und welche Verträge erfüllt werden
oder welche nicht. Kund:innen müssen abwarten, wie sich der
Insolvenzverwalter äußert. Tritt der Insolvenzverwalter in den
Vertrag ein (d.h. die Ware wird geliefert), raten wir, noch offene
Zahlungen erst dann zu tätigen, wenn die Leistung mangelfrei erbracht
wurde. Übernimmt der Insolvenzverwalter Verträge nicht, können
Konsument:innen die Forderung im Insolvenzverfahren anmelden. Wollen
Konsument:innen noch bei der Firma einkaufen, so raten wir dazu, nur
lagernde Produkte, die sofort ausgefolgt werden können, auszuwählen.
Muss das Unternehmen bestehende Mängel noch reparieren?
Gewährleistungsansprüche, die vor der Insolvenzeröffnung bestanden
haben, wandeln sich in Geldansprüche um und die Kund:innen müssen
diese als Insolvenzforderungen beim Gericht anmelden. Allerdings kann
der Insolvenzverwalter auch hier entscheiden, dass die Mängel noch
verbessert werden.