Wien (OTS) – “Wichtige Maßnahmen zur sozialen Absicherung und zur
Weiterentwicklung des Pflegesystems standen heute in der Sitzung des
Sozialausschusses auf der Tagesordnung”, so ÖVP-Abg. Ernst Gödl.
“Unterstützungsleistungen für armutsgefährdete Haushalte wie der
‘Wohnschirm’ und Sachleistungen für Schülerinnen und Schüler sind
derzeit bis Ende 2026 befristet – diese Hilfsmaßnahmen werden nun bis
31. Dezember 2029 verlängert.” Gödl ging zudem am Rande der Sitzung
auf die heute im Ministerrat beschlossene Aktivpension ein: “Damit
schafft die Bundesregierung ein modernes Abgabenmodell, das
Weiterarbeiten im Alter belohnt”, hebt der Abgeordnete den
steuerlichen Freibetrag von bis zu 15.000 Euro pro Jahr hervor.
“Neben dem steuerlichen Freibetrag wird auch eine massive Reduktion
der Sozialversicherungsbeiträge vorgenommen. Parallel zur Einführung
der Aktivpension werden zudem die Mittel zur Beschäftigung Älterer
massiv ausgeweitet”, unterstreicht der Abgeordnete.
“Konkret sollen für Unterstützungsleistungen im Bereich Wohnen ab
dem Jahr 2027 28 Millionen Euro jährlich und für Sachzuwendungen für
Schülerinnen und Schüler 15 Millionen Euro jährlich zur Verfügung
stehen. Der sogenannte ‘Wohnschirm’ unterstützt Mieterinnen und
Mieter, die aufgrund von Mietschulden von Wohnungsverlust und
Delogierung bedroht sind. Für Schülerinnen und Schüler, die in
Haushalten mit Sozialhilfe- oder Mindestsicherungsbezug leben, gibt
es zweimal im Jahr Sachleistungen im Wert von 150 Euro, um Kosten für
den Schulstart abzufedern. Mit der Gesetzesnovelle sollen künftig
außerdem Abwicklungsstellen berechtigt werden, Einkommensdaten aus
der Transparenzdatenbank ohne Zustimmung der Förderwerbenden
abzufragen. Das soll die Abwicklung erleichtern. Aus dem Gesetz
gestrichen werden bereits abgeschlossene Unterstützungsmaßnahmen wie
Einmalzahlungen an Haushalte, die Sozialhilfe oder Mindestsicherung
beziehen, Sonderzuwendungen für Alleinerziehende mit geringem
Einkommen oder arbeitslose Eltern sowie die Unterstützung der
gemeinnützigen Lebensmittelweitergabe.”
Auch im Pflegebereich sind wichtige Klarstellungen und
Verbesserungen vorgesehen. Gödl erklärt: “Die Novelle zum
Bundespflegegeldgesetz sieht legistische Klarstellungen in Bezug auf
den Angehörigenbonus vor. So soll etwa explizit festgelegt werden,
dass der Anspruch mit dem Monatsletzten jenes Monats endet, in dem
die Voraussetzungen für den Bezug des Bonus weggefallen sind, also
die pflegebedürftige Person etwa verstorben ist oder die
Einkommensgrenze überschritten wurde. Zudem wird festgelegt, dass die
Auszahlung des Bonus bei verspäteter Antragstellung höchstens ein
Jahr rückwirkend möglich ist.”
Um die Qualität häuslicher Pflege sicherzustellen, werden
außerdem die Bestimmungen für Hausbesuche adaptiert. So wird die für
Qualitätskontrollen zuständige Sozialversicherungsanstalt der
Selbständigen (SVS) ausdrücklich dazu ermächtigt, die zuständigen
Entscheidungsträger zu informieren, wenn die Pflege ihrer
Einschätzung nach nicht den Bedürfnissen der pflegebedürftigen Person
entspricht und sie die Gefahr einer Unterversorgung sieht.
Explizit in den Erläuterungen hingewiesen wird überdies auf die
Bedeutung des Angehörigengesprächs als unterstützende Maßnahme für
Angehörige, die häufig großen psychischen und körperlichen
Belastungen ausgesetzt sind. Die Qualitätskontrollen und das
Angehörigengespräch sollen laut Gesetzesentwurf auch helfen, sich ein
Bild von der regionalen Betreuungs- und Versorgungssituation von
pflegebedürftigen Personen und der Situation pflegender Angehöriger
in der jeweiligen Region zu machen.
“Die Gesetzesnovellen leisten damit einen wichtigen Beitrag zu
sozialer Sicherheit, effizienter Verwaltung und einer nachhaltigen
Weiterentwicklung des Pflegesystems”, so Gödl. (Schluss)