Gewerkschaft vida begrüßt Neuregelung zur Trinkgeldpauschale

Wien (OTS) – Nach intensiven Verhandlungen hat die Bundesregierung
heute eine
Einigung zur Trinkgeldpauschale vorgestellt. Der neuen gesetzlichen
Lösung vorangegangen war ein Vorschlag der Sozialpartner. Sie bringt
österreichweit einheitliche Standards sowie Transparenz für
Beschäftigte und sichert deren Einkommen im Krankheitsfall, während
der Arbeitssuche und in der Pension.

Vereinheitlichung für ganz Österreich

Bisher galten in der Tourismusbranche je nach Bundesland
unterschiedliche Pauschalsätze, die vor Abzug der Sozialversicherung
zum Bruttolohn addiert werden. Zum Teil variierte diese Pauschale um
bis zu 14,53 Euro monatlich für dieselbe Tätigkeit im selben
Stundenausmaß. Im Sinne der Fairness und Klarheit wurde dieser Satz
nun vereinheitlicht. Der neue österreichweit gültige Pauschalbetrag
beträgt 65 Euro für Servicekräfte mit Inkasso. In den Jahren 2027 und
2028 steigen diese Pauschalen auf 85 und 100 Euro. Für
Mitarbeiter:innen ohne Inkasso, die Trinkgeld erhalten, gilt künftig
eine Pauschale von 45 Euro, die 2028 auf 50 Euro erhöht wird. Ab 2029
wird jährlich valorisiert. Teilzeitkräfte sind von der Reglung mit
einem Aliquot-Anteil umfasst. In anderen Trinkgeldbranchen sieht die
neue Regelung ebenfalls eine bundesweite Vereinheitlichung vor, aber
dort ist die Höhe der Pauschale noch nicht festgesetzt. Dies betrifft
etwa das Friseur- und Kosmetikgewerbe und Zustelldienste.

Der steigende Pauschalbetrag bringt spürbare Vorteile bei der
Pension, sowie beim Kranken- und Arbeitslosengeld. Im Tourismus, wo
Grundlöhne niedrig sind, eine hohe Fluktuation herrscht und
Beschäftigte in Nebensaisonen von ihren Arbeitgebern nicht selten
beim AMS „zwischengeparkt“ werden, ist diese Absicherung von
besonderer Wichtigkeit.

Mehr Nachvollziehbarkeit und Transparenz für Beschäftigte

Ergänzend zur finanziellen Absicherung bringt die Neuregelung
auch zusätzliche Transparenzrechte: Beschäftigte können künftig die
Höhe des per Kartenzahlungen eingegangenen Trinkgelds beim Chef oder
der Chefin erfragen – und zwar bis zu drei Jahre rückwirkend. Ebenso
müssen interne Verteilungssysteme für Trinkgeld offengelegt werden.
Beides soll sicherstellen, dass das Trinkgeld wirklich bei denen
ankommt, die es sich verdient haben und sich Arbeitgeber nicht am
Trinkgeld bedienen.

Trinkgeld weiterhin steuerfrei

Eines bleibt, wie gehabt: Trinkgeld ist auch in Zukunft zu 100%
steuerfrei. Übersteigt das tatsächlich erhaltene Trinkgeld die
Pauschale, dann schützt der Entfall der bisherigen Öffnungsklausel
nach oben die Beschäftigten vor Nachforderungen der ÖGK. Erfreulich
ist, dass die Arbeitgeber weiterhin einen Beitrag zur
Sozialversicherung leisten müssen und sich somit an der Absicherung
der Pension, dem Krankengeld und Arbeitslosengeld der Beschäftigten
beteiligen. Bei geringerem Trinkgeld können sie auf Antrag statt der
Pauschale nur den tatsächlich erhaltenen Betrag anrechnen.

Was bei der vorangegangenen Debatte rund um Trinkgeld-Abgaben
nicht vergessen werden darf: Trinkgeld ist eine wichtige
Wertschätzung der Gäste gegenüber Beschäftigten. Es darf aber den
Lohn nicht ersetzen. Die beste Absicherung für Arbeitnehmer:innen ist
noch immer eine sichere und faire Bezahlung durch den Arbeitgeber.