Geh- und Radwegverbindung Ringelsdorf – Drösing

St. Pölten (OTS) – Die Marktgemeinde Ringelsdorf-Niederabsdorf hat,
unterstützt durch
die Radwegförderung des Landes Niederösterreich, ein Geh- und
Radwegprojekt für die Verbindung von Ringelsdorf nach Drösing
umgesetzt, das nunmehr offiziell freigegeben wurde. Die Trasse
beginnt in Ringelsdorf im Bereich der Bahnhofstraße und verläuft in
östlicher Richtung entlang der Bahnstrecke bis zum Anschluss an einen
bestehenden Güterweg.

Die Radwegverbindung für den Alltagsradverkehr wurde in
Ringelsdorf an das bestehende, asphaltierte innerörtliche
Gemeindestraßennetz bzw. in Richtung Drösing an das bestehende,
asphaltierte Güterwegenetz – auf dem Fahren im Mischverkehr möglich
ist – angeschlossen; eine niveaufreie Querung der Landesstraße B 49
ist gegeben. Des Weiteren wurde dadurch eine Anbindung an den in
Drösing befindlichen Bahnhof der Nordbahn sowie an die in den beiden
Gemeinden befindlichen Alltags- und Freizeiteinrichtungen (wie z. B.
Gemeindezentrum, Kindergarten, Schulen, Lebensmittelgeschäfte,
Gastronomiebetriebe, Banken, Ärzte, Sportstätten etc.) geschaffen.

Die Radverkehrsanlage ist auch ein Streckenabschnitt der
regionalen Radroute „March Panorama Radweg“; in Drösing ist auch eine
direkte Anbindung an die NÖ Hauptradroute „Kamp-Thaya-March Radweg“
gegeben. Durch die bauliche Umsetzung wurde der Alltagsradverkehr vom
Landesstraßennetz auf die neue Radwegverbindung verlagert und somit
die Verkehrssicherheit für Radfahrerinnen und Radfahrer wesentlich
erhöht.

Die Durchführung der Arbeiten – ausgeführt wurde die rund 2,2
Kilometer lange Verbindung mit einem entsprechenden
Konstruktionsaufbau in einer Breite von 3,0 Metern mit einem
beidseitigen Bankett von 0,3 Metern – erfolgte in einem Zeitraum von
rund vier Monaten. Die Förderabwicklung erfolgte durch den NÖ
Straßendienst; die Gesamtkosten belaufen sich auf rund 130.000 Euro,
wobei 70 Prozent vom Land Niederösterreich und 30 Prozent von der
Marktgemeinde Ringelsdorf-Niederabsdorf getragen werden.

Die gegenständliche Radverkehrsanlage wurde als Fahrradstraße
verordnet. Gemäß § 67 StVO 1960 ist in Fahrradstraßen außer dem
Fahrradverkehr grundsätzlich nur das Befahren zum Zweck des Zu- und
Abfahrens erlaubt. Das heißt, das reine Durchfahren ist nicht
gestattet, wobei man Ausnahmen definieren kann. In diesem Bereich
wurde die Ausnahme „Durchfahrt für landwirtschaftliche Fahrzeuge
gestattet“ verordnet. Zusätzlich dürfen Lenker von Fahrzeugen in
Fahrradstraßen nicht schneller als 30 Stundenkilometer fahren und
Radfahrer weder gefährden noch behindern.

Nähere Informationen beim NÖ Straßendienst unter 0676/81260141,
Gerhard Fichtinger, und e-mail [email protected] .