Fürlinger/Grüner: Maßnahmen gegen Missbrauch bei Besitzstörung schaffen Rechtssicherheit und Klarheit

Wien (OTS) – „Mit dem heutigen Beschluss setzen wir einen wichtigen
Schritt, um
Missbrauch bei Besitzstörungsklagen und Abmahnungen effektiv zu
bekämpfen. Wir schaffen so mehr Rechtssicherheit und schützen
Betroffene vor ungerechtfertigten Forderungen“, betonen ÖVP-
Justizsprecher Klaus Fürlinger und ÖVP-Abgeordneter Jakob Grüner,
beide Rechtsanwälte, anlässlich der Sitzung des Justizausschusses.
Der Gesetzesentwurf trage auch dem Regierungsprogramm Rechnung, das
konkrete Maßnahmen gegen Abmahnmissbrauch beinhaltet.

In den vergangenen Jahren sei es immer häufiger dazu gekommen,
dass Besitzstörungsklagen bzw. deren Androhung als Druckmittel
eingesetzt worden sind – viele Betroffene seien dann aufgrund einer
angeblichen Besitzstörung durch ihr Kraftfahrzeug mit Klagsdrohungen
konfrontiert gewesen, so Fürlinger. Der ÖVP-Justizsprecher weiter:
„Aus Unsicherheit und Angst vor hohen Verfahrenskosten wurden
Forderungen, oft in Höhe mehrerer hundert Euro, außergerichtlich
bezahlt. Und das, obwohl diese Forderungen oft ungerechtfertigt
waren. Das ändern wir jetzt.“ Um die notwendige Rechtssicherheit zu
schaffen, wird künftig der Instanzenzug bis hin zum Obersten
Gerichtshof geöffnet – auf fünf Jahre befristet, um
Leitentscheidungen des OGH zu ermöglichen. „Denn das ist aufgrund der
unterschiedlichen landesgerichtlichen Entscheidungen notwendig, um
Unsicherheiten zu beseitigen, für Klarheit zu sorgen und den
Missbrauch bei Besitzstörungsklagen einzudämmen“, sagt Fürlinger.

Grüner ergänzt: „Ein weiterer elementarer Punkt ist die Senkung
der Kosten für Verfahren. Diese werden durch Änderungen im
Gerichtsgebührenrecht und im rechtsanwaltlichen Kostenrecht deutlich
reduziert. Damit wird das Risiko hoher Verfahrenskosten minimiert,
der Rechtsweg risikoärmer und ungerechtfertigten außergerichtlichen
Forderungen vorgebeugt.“ Dies erfolge im Sinne einer höheren
Verfahrenseffizienz und im Interesse des Schutzes von Betroffenen –
denn im Jahr werden rund 6.000 Besitzstörungsklagen eingebracht,
wovon es sich bei der Mehrzahl um Fälle mit Kraftfahrzeugen handelt.

Abschließend verweisen beide ÖVP-Mandatare auf die
Ausschussfeststellung im Rahmen der heute erfolgten Beschlussfassung:
„Es wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Schaffung von
Rechtsklarheit und Rechtssicherheit durch OGH-Leitentscheidungen und
die Verbesserung des Wissens rund um Recht und Unrecht für uns
prioritär sind. Außerdem wurde klargestellt, dass kurzfristiges
Anhalten, Befahren oder Wenden keine Störungshandlungen darstellen.“

Die Ausschussfeststellung im Wortlaut:

Der Justizausschuss stellt zu Tagesordnungspunkt 4 der
vorliegenden Regierungsvorlage zum Bundesgesetz, mit dem das
Gerichtsgebührengesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz und die
Zivilprozessordnung (301 d.B.) geändert werden Folgendes fest:

Die gegenständliche Novelle dient der Umsetzung des
Regierungsprogramms im Punkt „Maßnahmen gegen Abmahnmissbrauch bei
Besitzstörung“.

Die Mitglieder des Justizausschusses verkennen nicht, dass ein
materiellrechtlicher Eingriff in das Recht des Besitzes samt der
Abwehr von Störungshandlungen gegen dieses Recht durchaus schwierig
ist.

Mit den vorgeschlagenen zeitlich befristeten Änderungen in
anderen Gesetzen sollen unter anderem Leitentscheidungen des Obersten
Gerichtshofs ermöglicht werden, aber auch Maßnahmen gegen schikanöse
Rechtsausübung und überschießende Forderungen, wie zu hohe Kosten
oder unberechtigte Schadenersatzforderungen (z.B. Kameraüberwachung,
Bereitschaft von Abschleppdiensten) aus einer allfälligen
Störungshandlung gesetzt werden.

Ziel dieser Ausschussfeststellung ist es Rechtsklarheit und
Rechtssicherheit zu schaffen und Missbrauch zu vermeiden. Dazukommend
sollen vorübergehend mögliche höchstgerichtliche Entscheidungen die
bestehende divergierende Judikatur verschiedener Landesgerichte
vereinheitlichen und offenen Fragen zum Thema „Besitzstörung und ihre
Grenzen“ zu einer verbesserten Sichtbarkeit verhelfen. Dadurch wird
auch allgemein das Wissen um Recht und Unrecht verbessert und künftig
auch Fälle tatsächlicher Besitzstörungen unterbleiben.

Allgemein sollte gelten: Bei extrem geringfügigen Eingriffen, die
kein vernünftiger Mensch als Nachteil empfindet, liegt keine Störung
im Rechtssinne vor und deren Geltendmachung verstößt gegen das
Schikaneverbot. Weiters wird festgestellt, dass geringfügige
Eingriffe, wie etwa das einmalige kurzfristige Anhalten, Befahren
oder Umdrehen auf einer befestigten Fläche, ohne dass dadurch jemand
behindert worden oder ein Schaden entstanden ist, keine
Störungshandlung darstellen.

Zudem gilt bei möglichen Besitzstörungen, die mit einem
Kraftfahrzeug im Sinne des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) begangen
worden sind: Halter haftet für Lenker. Der Halter ist verantwortlich
und hat Abhilfe zu schaffen. Alles andere würde zu unbilligem
Mehraufwand und ausufernden Ermittlungspflichten des in seinem Besitz
Gestörten führen.

Der Justizausschuss hält ausdrücklich fest, dass er der Ansicht
ist, dass die getroffenen Maßnahmen ausreichen werden, um
Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu schaffen. Sollte dies wider
Erwarten nicht der Fall sein, wird der Gesetzgeber weitere
legistische Maßnahmen zu prüfen haben. (Schluss)