Fasching im Job: Kostüm, Krapfen, Alkohol – was ist erlaubt?

Wien (OTS) – Clownsnase im Büro, Piratenhut am Schreibtisch oder ein
Glas Sekt mit
Kolleg:innen: Zu Fasching wird auch in der Arbeit gern gefeiert. Doch
was ist wirklich erlaubt? Der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB)
klärt, was am Arbeitsplatz erlaubt ist – und wo klare Grenzen gelten.

„So lustig der Fasching auch ist: Das Arbeitsrecht macht keine
Pause“, stellt ÖGB-Arbeitsrechtsexpertin Verena Weilharter klar.
„Rosenmontag und Faschingsdienstag sind ganz normale Arbeitstage. Das
heißt: Die üblichen Regeln gelten auch in der Faschingszeit.“

Darf ich verkleidet in die Arbeit kommen?

Ob Clownsnase, Cowboyhut oder Piratenkostüm – grundsätzlich gilt:
Es gibt kein generelles Kostümverbot, aber auch kein Recht auf
Verkleidung.

„Am besten klärt man im Vorfeld, ob Faschingskostüme im Betrieb
erlaubt oder zumindest geduldet sind“, rät Weilharter. „In vielen
Büros ist ein lustiges Accessoire kein Problem – in anderen Branchen
schaut das anders aus.“

Ein Beispiel:

In einer Bank, Kanzlei oder bei Kund:innenkontakt kann der
Arbeitgeber ein seriöses Erscheinungsbild verlangen.

„Am Bankschalter im Piratenkostüm zu arbeiten, wird ohne
Zustimmung des Arbeitgebers eher nicht erlaubt sein“, so Weilharter.

Auch Sicherheits- und Hygienevorschriften haben Vorrang: „Wer
Sicherheitsschuhe tragen muss, darf nicht mit Clownsschuhen zur
Arbeit kommen – auch nicht zu Fasching“, betont die Expertin.

Kann der Arbeitgeber ein Kostüm vorschreiben?

Kurz gesagt: Nein. „Niemand kann gezwungen werden, sich zu
verkleiden“, stellt Weilharter klar.

Ausnahmen gibt es nur dort, wo ein Kostüm Teil der Arbeit ist –
etwa bei einer Faschingsveranstaltung, im Gastgewerbe oder in einem
Kostümverleih. Aber auch hier gilt: „Die Verkleidung darf nicht
entwürdigend oder lächerlich sein und muss vom Arbeitgeber zur
Verfügung gestellt und bezahlt werden“, so Weilharter.

Alkohol im Büro: Geht das?

Ein Glas Sekt zum Anstoßen? Das ist in vielen Betrieben üblich –
aber mit Maß und Ziel. „Ein kurzer Umtrunk ist oft kein Problem, das
Büro darf aber nicht zur Partyzone werden“, sagt Weilharter. Wichtig
sei auch hier die Absprache mit Vorgesetzten.

Grundsätzlich gilt: Es gibt kein generelles Alkoholverbot, aber
Arbeitnehmer:innen dürfen sich nicht in einen Zustand versetzen, in
dem sie sich selbst oder andere gefährden. Das gilt vor, während und
nach der Arbeit – auch in Pausen.

In manchen Bereichen gelten besonders strenge Regeln, etwa: auf
Baustellen für Lkw- oder Busfahrer:innen

„Wenn der Arbeitgeber ein Alkoholverbot ausspricht – etwa aus
Sicherheitsgründen – muss man sich daran halten“, so Weilharter. Auch
Betriebsvereinbarungen können den Alkoholkonsum klar regeln.

Und: Wenn der Arbeitgeber zu einer Faschingsfeier während der
Arbeitszeit einlädt, dann muss diese Zeit auch entlohnt werden.
Findet die Feier außerhalb der Arbeitszeit statt, ist der Besuch
freiwillig und unbezahlt.

Fasching in der Arbeit ist möglich – mit Hausverstand und
Rücksicht

„Ein lustiger Hut, ein Krapfen und ein freundliches Miteinander
sind oft kein Problem“, fasst Weilharter zusammen. „Wichtig ist, dass
Sicherheit, Respekt und Arbeitsabläufe nicht auf der Strecke
bleiben.“

Infos zu diesem Thema auch hier: http://tinyurl.com/25c9fmtk

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