Fall Kater „Schmotzer“: Tierärztekammer fordert tierschutzrechtliche Prüfung durch die zuständigen Behörden

Wien (OTS) – Die Österreichische Tierärztekammer (ÖTK) fordert eine
umfassende
Prüfung des Falles „Schmotzer“ und spricht sich für die Einleitung
eines Verwaltungsstrafverfahrens aus.
Für die Tierärztekammer steht fest: Mit dem rechtskräftigen Urteil
des Landesgericht Innsbruck darf die rechtliche Prüfung eines solchen
Verhaltens nicht enden. Die mit dem Fall verbundenen
tierschutzrechtlichen Fragen müssen einer eigenständigen Prüfung und
rechtlichen Klärung zugeführt werden.
„Der Fall ,Schmotzer‘ hat viele Menschen tief bewegt. Umso mehr
irritiert uns, dass zentrale tierschutzrechtliche Fragestellungen
keiner rechtlichen Prüfung zugeführt wurden. Aus unserer Sicht
besteht erheblicher Klärungsbedarf“, erklärt ÖTK-Präsident Mag. Kurt
Frühwirth.
Im Fokus stehen insbesondere das Verbot der Tötung eines Tieres ohne
„vernünftigen Grund“ gemäß § 6 Tierschutzgesetz sowie die gesetzliche
Verpflichtung zur unverzüglichen Versorgung verletzter Tiere nach §
15 TSchG.
Die Tierärztekammer betont, dass die Beurteilung eines verletzten
oder erkrankten Tieres nicht auf einer subjektiven Einschätzung
beruhen darf. Vor einer Entscheidung über eine Tötung müsse fachlich
abgeklärt werden, welche Verletzungen vorliegen, welche Schmerzen
oder Leiden bestehen, welche Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung
stehen und wie die Prognose einzuschätzen ist.
„Die Frage, ob ein Tier behandelbar ist oder nicht, kann nur auf
Basis einer tierärztlichen Untersuchung beantwortet werden. Eine
bloße Einschätzung durch Laien kann eine solche Beurteilung nicht
ersetzen“, so Frühwirth.

Zwtl.: Tötung eines Tieres ist im Tierschutzgesetz gesetzlich
geregelt

Besondere Bedeutung misst die Tierärztekammer einer Entscheidung
des Verwaltungsgerichtshofes vom März 2026 bei. Darin stellte der
VwGH ausdrücklich fest, dass die Tötung eines Tieres ohne
vernünftigen Grund nach § 6 TSchG eigenständig zu beurteilen ist und
nicht automatisch durch eine strafrechtliche Entscheidung nach § 222
StGB mitabgedeckt wird.
„Ein strafrechtlicher Freispruch beantwortet nicht automatisch die
Frage, ob auch sämtliche Verpflichtungen aus dem Tierschutzgesetz
eingehalten wurden. Genau hier sehen wir offene Punkte, die einer
neuerlichen Prüfung bedürfen“, betont Frühwirth.

Zwtl.: Gesetz verpflichtet zur Versorgung verletzter Tiere

Nach § 15 TSchG sind verletzte Tiere unverzüglich ordnungsgemäß
zu versorgen und erforderlichenfalls einer Tierärztin oder einem
Tierarzt vorzustellen.
„Wer ein verletztes Tier auffindet, trägt Verantwortung. Das Gesetz
verpflichtet dazu, Hilfe zu leisten und die notwendige Versorgung
sicherzustellen. Diese Verpflichtung ist ein zentraler Pfeiler des
österreichischen Tierschutzrechts“, erklärt Frühwirth.

Zwtl.: Der Fall hat Bedeutung weit über den Einzelfall hinaus

Für die Tierärztekammer reicht die Bedeutung des Falles weit über
das Schicksal eines einzelnen Tieres hinaus. Die rechtliche Bewertung
werde auch Maßstäbe dafür setzen, wie der Schutz verletzter Tiere
künftig in Österreich ausgelegt und durchgesetzt wird.
Ohne eine klare Einordnung der Rechtswidrigkeit einer eigenmächtigen
Tötung durch Privatpersonen besteht die Gefahr, dass ein derartiges
Verhalten als zulässig oder zumindest rechtlich unbedenklich
wahrgenommen wird und sich ein entsprechendes Verhalten in
vergleichbaren Fällen wiederholt.
„Es geht um eine Grundsatzfrage: Gilt der gesetzliche Schutz
verletzter Tiere uneingeschränkt oder nicht? Das Tierschutzgesetz
schafft eigenständige Pflichten und eigenständige Verantwortung.
Deshalb dürfen die offenen Fragen im Fall ,Schmotzer‘ nicht
unbeantwortet bleiben“, so Frühwirth.
Die Österreichische Tierärztekammer fordert die zuständigen Behörden
daher auf, den Sachverhalt neuerlich und umfassend unter sämtlichen
tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.
„Der Fall ,Schmotzer‘ darf nicht mit Zweifeln an der Anwendung des
Tierschutzrechts enden. Wenn berechtigte Fragen offen sind, müssen
sie beantwortet werden – im Interesse des Rechtsstaates und im
Interesse des Tierschutzes,“ sagt Frühwirth abschließend.