Wien/Innsbruck (OTS) – Die EU will den Ausbau erneuerbarer Energien
beschleunigen. Doch in
den Alpen darf das nicht zulasten sensibler Naturräume gehen. CIPRA
International hat durch eine juristische Eingabe zwei herausragende
Klärungen erreicht: Die Alpenkonvention ist als völkerrechtlich
verbindlicher Vertrag dem Sekundärrecht der Europäischen Union
übergeordnet. Folglich sind deren Vorgaben auch bei der Umsetzung der
Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) einzuhalten.
Der unabhängige Überprüfungsausschuss der Alpenkonvention hat
seit 2023 untersucht, ob die RED III Richtlinie gegen die Ziele des
internationalen Vertragswerks zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention)
verstößt. Das nun vorliegende Ergebnis ist von grundsätzlicher
Bedeutung, wie im Laufe des Verfahrens die EU-Kommission gegenüber
der Alpenkonvention festgehalten hat: Die Organe der EU sind an die
von der EU geschlossenen Abkommen gebunden, sodass diese Abkommen
Vorrang vor dem sekundären Unionsrecht haben.
Der Bericht des Ausschusses hält zudem fest: Es liegt in der
Verantwortung der EU-Mitgliedsstaaten im Alpenraum, bei der Umsetzung
der RED III die Vorgaben der Alpenkonvention einzuhalten. „Die RED
III darf nicht dazu führen, dass geltender Umwelt- und Naturschutz
umgangen wird. Die Mitgliedsstaaten haben bei der Umsetzung
Handlungsspielraum – und sie müssen ihn dahingehend nutzen, die Alpen
konsequent im Sinne der Alpenkonvention zu schützen“, erläutert Paul
Kuncio, Geschäftsleiter von CIPRA Österreich, der als Jurist auch die
Rechtsservicestelle Alpenkonvention betreut. In diesem Sinne sind
etwa Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energien in
Schutzgebieten, Mooren und Feuchtgebieten zu vermeiden. Auch vom Bau
neuer Wasserkraftwerke in ökologisch sensiblen Alpenregionen ist
abzusehen.
Zwtl.: Bund und Bundesländer am Zug
Der Bund und die Bundesländer können den Handlungsspielraum bei
der Umsetzung der RED III (z. B. EABG, Tiroler EABG oder
Steiermärkisches EABG) nutzen, um die Energiewende im Sinne der
Alpenkonvention zu gestalten. Etwa können bestimmte Energieträger von
Vorrangregelungen oder das „überragende öffentliche Interesse“ für
den Bau und Betrieb Erneuerbarer Energieproduktionsanlagen in
besonders schützenswerten Gebieten ausgenommen werden, was dem Schutz
und Erhalt der Natur dient. Dem Bericht des Überprüfungsausschusses
der Alpenkonvention lassen sich folgende Schlussfolgerungen
entnehmen:
–
Keine Vorranggebiete für erneuerbare Energien in Schutzgebieten,
Mooren oder Feuchtgebieten
–
Aussetzung des „übergeordneten öffentlichen Nutzungsinteresses“
in besonders sensiblen Naturräumen
–
Keine Ausnahme vom Screening für Wind- und Solarprojekte, mit dem
potenzielle, erhebliche Umweltauswirkungen beurteilt werden
–
Klare Definition der Anforderungen an eine
Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne der Alpenkonvention
–
Vorrangige Errichtung neuer Energieproduktionsanlagen auf bereits
versiegelten oder bebauten Flächen
„Die Alpenkonvention bietet einen Kompass für eine
naturverträgliche Energiewende, die den Ausbau fördert und sensible
Naturräume erhält.“, betont Stephan Tischler, Vorsitzender von CIPRA
Österreich. „Jetzt liegt es an den Bundesländern und der Republik
Österreich, bei der Umsetzung der RED III Richtlinie diese
Schlussfolgerung und damit die letztlich verbindlichen Vorgaben der
Alpenkonvention entsprechend zu berücksichtigen.“ Die Ergebnisse des
Verfahrens sind besonders relevant, da bis Februar 2026 die
Beschleunigungsgebiete für die erneuerbare Energieproduktion
auszuweisen sind. Der Bericht des Überprüfungsausschusses ist hier
abrufbar: www.alpconv.org
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