Die Liebe fürs Leben oder das schnelle Glück: Die AK Oberösterreich gibt Tipps für die Partnersuche im Netz

Linz (OTS) – Der nahende Valentinstag gilt für viele als der Tag der
Liebe. Aber
was, wenn man alleine ist und dies ändern möchte? Immer mehr
Konsument:innen machen sich über Online-Portale und Dating-Apps auf
die Suche. Diese birgt jedoch Risiken: Im letzten Jahr haben sich 442
Konsument:innen mit Fragen dazu an die Arbeiterkammer Oberösterreich
gewandt. Die AK hat Tipps zusammengestellt, damit die Suche nach der
Liebe nicht zur Kostenfalle wird.

Partnervermittlung, Singlebörse, Erotikportal: Das Angebot ist
riesig. Überlegen Sie sich also zunächst, was Sie suchen. Möchten Sie
einen Partner fürs Leben, Singles zur gemeinsamen Freizeitgestaltung
oder eher ein schnelles Abenteuer. Partnervermittlungen unterbreiten
konkrete Partnervorschläge, die anhand persönlicher Angaben und
Suchkriterien nach Übereinstimmung ausgewählt werden. Bei
Singlebörsen suchen Sie auf dem Portal selbst aktiv nach Personen,
die Sie kennenlernen möchten.

Wenn Sie fündig geworden sind, sollten Sie sich vor Vertragsabschluss
den Vertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen genau
durchlesen. Achten Sie besonders auf die Kosten, die Laufzeit und
Kündigungsmöglichkeiten.

Widerrufsrecht und Wertersatz
Bei online abgeschlossenen Verbraucherverträgen besteht ein
Widerrufsrecht von 14 Tagen. Bei fehlender bzw. inkorrekter
Widerrufsbelehrung verlängert sich diese Frist auf ein Jahr und 14
Tage.

Ein in den Vertragsbedingungen enthaltener Verzicht auf das
Widerrufsrecht ist meist unwirksam, da die Dienstleistung nicht
vollständig erbracht wurde. Wird der Vertrag innerhalb der Frist
widerrufen, steht dem Unternehmen Wertersatz für bereits erbrachte
Leistungen zu. Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass nur
ein zeitanteiliges Entgelt für die Dienstleistung verlangt werden
kann. Wurde das Jahresabonnement z.B. nach sieben Tagen widerrufen,
steht Ersatz in Höhe von 7/365 der Gesamtsumme zu.

Automatische Vertragsverlängerung
Viele Verträge sehen vor, dass sich der zunächst (auf drei, sechs
oder zwölf Monate) befristet abgeschlossene Vertrag verlängert, wenn
er nicht innerhalb einer bestimmten Frist vor Ablauf gekündigt wird.
Betroffene rechnen oft nicht mit einer solchen Vertragsbestimmung und
übersehen die Frist für die Beendigung des Vertrages. Laut
Konsumentenschutzgesetz müssen Unternehmen ihre Kund:innen
rechtzeitig und klar über eine bevorstehende Vertragsverlängerung
informieren – in einer separaten Nachricht und mit einem Hinweis auf
diese Nachricht in den Vertragsbedingungen. Die Anforderungen an die
Erinnerungsnachricht sind streng. Werden sie nicht eingehalten, ist
die automatische Vertragsverlängerung unwirksam.

Vorsicht vor Fake-Profilen
Zunehmend ist auch der Trend erkennbar, dass vermeintliche Profile
eigentlich von Mitarbeiter:innen des Portals oder einer KI betreut
werden. Diese Vorgehensweise wird etwa als Trainingsmöglichkeit für
Unterhaltungen oder zum Ausleben von Fantasien gerechtfertigt. Nicht
immer ist jedoch klar erkennbar, dass die Person hinter dem Profil
gar nicht für ein Treffen im echten Leben bereitsteht. Teilweise
werden Betroffene sogar ermutigt, virtuelle Währung zu kaufen, um die
Gesprächsmöglichkeit aufrecht zu erhalten. Unternehmen sind jedoch
verpflichtet, derartige Profile entsprechend zu kennzeichnen.
Versteckte Hinweise in den AGB genügen nicht. Achten Sie daher auf
entsprechende Hinweise oder bestimmte Symbole, die das Profil
kennzeichnen.

Weitere Informationen und Musterbriefe, um den Rücktritt zu erklären
oder eine unwirksame Vertragsverlängerung zu beeinspruchen, finden
Sie auf ooe.arbeiterkammer.at/konsumentenschutz .