Wien (OTS) – Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat den Bescheid der
Telekom-
Control-Kommission (TKK) zum Marktanalyseverfahren M 1/20 aufgehoben.
Das Gericht hält fest, dass unter anderem wesentliche Vorarbeiten für
die Entstehung von Vertragsentwürfen nicht durch die
Verfahrensvorschriften gedeckt waren. Aus Sicht der ISPA, die selbst
nicht Verfahrenspartei war, bestätigt der Beschluss zentrale
Bedenken, die sie zur bisherigen regulatorischen Einschätzung des
Festnetz- und Vorleistungsmarktes vorgebracht hat. Für die ISPA ist
damit auch die zentrale Bedeutung einer unabhängigen und methodisch
belastbaren Analyse ersichtlich: „Marktanalysen sollten auf einer
breiten und aktuellen Datengrundlage beruhen, das Verhalten sowie die
Vereinbarungen der Marktteilnehmer abbilden und nicht aus
nachträglichen Abstimmungen von Vertragsmodellen hervorgehen. Es
braucht eine klare und transparente Einordnung der zugrunde liegenden
Vertragsmodelle.“ betont ISPA-Generalsekretär Stefan Ebenberger.
Zwtl.: Zentrale Kritikpunkte der ISPA bleiben für das Verfahren M
1/25 relevant
Die ISPA sieht sich insbesondere in ihrer Kritik an einer zu
positiven Einschätzung der Wettbewerbssituation bestätigt. Denn
kritisch zu sehen ist, dass die verwendete Datenbasis und die daraus
abgeleiteten Versorgungsgrade nicht durchgehend nachvollziehbar sind
und die tatsächliche Festnetzversorgung überschätzt wurde. Aus Sicht
der ISPA ist zusätzlich auch die gemeinsame Betrachtung von
Festnetzprodukten und mobilen Breitbandprodukten für Privatkundinnen
und -kunden bedenklich. Dies ist nicht ausreichend durch belastbare
Analysen zu Preisen sowie tatsächliches Substitutions- und
Wechselverhalten belegt. Gerade kleinere Anbieter und regionale
Märkte sind Innovationstreiber und für die Beurteilung der
Wettbewerbssituation von zentraler Bedeutung, können diese doch
besser auf die Bedürfnisse der Kunden vor Ort eingehen.
„Alternative Anbieter benötigen sichere, diskriminierungsfreie
und wirtschaftlich tragfähige Zugangsoptionen – gerade mit Blick auf
die anstehende Migration von Kupfer- zu Glasfasernetzen. Ohne solche
Rahmenbedingungen drohen Investitionen, Angebot und nachhaltiger
Wettbewerb zu Lasten der Konsumenten geschwächt zu werden.“ warnt
Ebenberger.
Zwtl.: Neuer Bescheid muss Rechtssicherheit schaffen
Das BVwG hob den Marktanalysebescheid im Verfahren M 1/20
aufgrund formaler Punkte auf, was dazu führt, dass die
Rechtsverhältnisse vorerst auf Grundlage des Regulierungsrahmens von
2017 zu beurteilen sind. Auch wenn eine mögliche Revision durch den
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zulässig ist, so bleibt aus Sicht der
ISPA ein neuer, rechtskonformer Bescheid erforderlich.
Zum mittlerweile laufenden Marktanalyseverfahren M 1/25 hält ISPA
-Generalsekretär Ebenberger fest, dass „die TKK das
Marktanalyseverfahren zügig fortführen soll, unabhängig von einer
möglichen Revision zum vorangegangenen Verfahren. Dabei müssen die
aktuellen Wettbewerbs- und Marktverhältnisse berücksichtigt sowie die
Erkenntnisse aus dem M 1/20-Verfahren für das laufende Verfahren M
1/25 umgesetzt werden.“
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