Wien (OTS) – Der Lebenspartner von Gerald Grosz wandte sich an den
Presserat und
kritisierte, dass im Artikel „Politiker und Berater: Das Match der
ominösen Einflüsterer“, erschienen auf „kleinezeitung.at“, ein
Zusammenhang zwischen seinem neuen Job im Büro von Landeshauptmann
Kunasek (FPÖ) und der Vernetzung seines Lebenspartners mit den
Freiheitlichen hergestellt wurde. Der Vorsitzende des Senats 3 des
Presserats hat die Beschwerde als offensichtlich unbegründet
zurückgewiesen, der Beschwerdeführer hat dagegen keinen Einspruch
erhoben.
Im beanstandeten Artikel geht es um die Politikberater Rudi Fußi,
Gerhard Grosz und Peter Puller, die im Grazer Gemeinderatswahlkampf
mitmischten. Der Lebenspartner von Gerhard Grosz beanstandet die
folgende Passage unter der Zwischenüberschrift „Blaue
Beziehungspflege“: „Dass er [Gerhard Grosz] auf der Honorarliste der
Blauen stehe, weist er zurück: ‚Ich mache das freiwillig.‘ Doch in
der freiheitlichen Familienaufstellung ist es im Match um
Aufmerksamkeit längst ein gegenseitiges Geben und Nehmen. Grosz tritt
als Büttenredner bei Parteitreffen der FPÖ und AfD auf. Die Parteien
leihen ihm ihre Bühne, Reichweite und Netzwerke, um seine Bücher zu
promoten. Und umgekehrt. Da geht es auch richtig familiär zu: Sein
Ehemann Thomas Grosz-Rauchenberger hat bei gutem freiheitlichen Wind
einen Karrieresprung von der Stadt Graz ins Büro des blauen
Landeshauptmanns Mario Kunasek geschafft. Auch das ist Teil der guten
Beziehungspflege.“
Konkret kritisiert der Beschwerdeführer, dass in seinen
Persönlichkeitsschutz eingegriffen worden sei, er verwehre sich gegen
die Nennung mit vollem Namen im Artikel, da er anders als sein
Ehepartner nicht in der Öffentlichkeit stehe. Er werde als Teil eines
nepotistischen Geschäftsmodells seines Partners gebrandmarkt und als
Person abgewertet. Darüber hinaus lasse ein „Karrieresprung“ eine
dienst- und besoldungsrechtliche Verbesserung vermuten. In dem
Artikel werde dies einfach in den Raum gestellt, ohne dass die
zugrundeliegenden Fakten genannt werden. Schließlich sei er um keine
Stellungnahme zum Vorwurf des insinuierten Postenschachers gebeten
worden.
Der Vorsitzende des Senats 3 weist grundsätzlich darauf hin, dass
die Vergabe von Posten im politischen Umfeld ein Thema von besonderem
öffentlichen Interesse ist. Die Presse- und Meinungsfreiheit reicht
hier entsprechend weit.
Die entscheidende Frage ist nach Meinung des Vorsitzenden, ob die
Information über einen Jobwechsel aus politischer Sicht wesentlich
und daher von öffentlichem Interesse ist (Punkt 10 des Ehrenkodex).
Dem Vorsitzenden zufolge ist dies hier der Fall. Für die
Allgemeinheit ist es durchaus von Bedeutung, dass der Lebenspartner
eines in der FPÖ ausgezeichnet vernetzten Politikberaters im Büro des
FPÖ-Landeshauptmannes einen Job bekommen hat.
Nach Auffassung des Vorsitzenden muss es der Beschwerdeführer
hinnehmen, dass derartige Hintergründe von den Medien zum Thema
gemacht werden; es ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass die
Vernetzung des Lebenspartners in der FPÖ bei der Jobvergabe eine
Rolle gespielt haben könnte, noch dazu wo die Jobs im Büro eines
Landeshauptmanns – ähnlich wie in einem Ministerkabinett – regelmäßig
mit in der Partei vernetzten Vertrauensleuten oder aus deren Umfeld
besetzt werden.
Die Information über den Jobwechsel des mit Gerald Grosz
verpartnerten Beschwerdeführers ins Büro des FPÖ-Landeshauptmannes
ist für den politischen Diskurs und damit für die Öffentlichkeit
relevant.
Die vom Medium vorgenommenen Bewertungen sind von der Meinungs-
und Pressefreiheit gedeckt (siehe auch den Zurückweisungsbeschluss
2024/303A, wo es um die schließlich misslungene Postenvergabe an
einen SPÖ-nahen Kandidatin ging).
Der Vorsitzende ist auch nicht der Ansicht, dass der
Beschwerdeführer überhaupt nicht in der Öffentlichkeit steht – auf
der Webseite seines Lebenspartners wird sein Vorname angeführt,
darüber hinaus gibt es auch Artikel über ihn und seinen
Lebenspartner, die oft auch mit Bildern des Beschwerdeführers
versehen sind, etwa im Zusammenhang mit ihrer Verpartnerung, privaten
Informationen zu Grosz und ihrer Stimmabgabe bei Wahlen. Zudem tritt
der Beschwerdeführer auf dem Instagram-Kanal und der Facebook-Seite
von Grosz in Erscheinung.
In Anbetracht dessen wurden durch die Berichterstattung keine
schutzwürdigen Anonymitätsinteressen des Beschwerdeführers verletzt –
die volle Namensnennung des Beschwerdeführers erachtet der
Vorsitzende als medienethisch unbedenklich. Von einem Eingriff in die
Privatsphäre (Punkt 6 des Ehrenkodex) ist nicht auszugehen.
Ferner spielt es keine Rolle, welche Art von Qualifikationen der
Beschwerdeführer für seine Tätigkeit aufweist: Selbst ein
qualifizierter enger Mitarbeiter eines Landeshauptmannes muss es
aushalten, dass über die politische Vernetzung seines Lebenspartners
zur Partei des Landeshauptmannes im Zusammenhang mit einer Jobvergabe
berichtet wird.
Aus all diesen Umständen ergibt sich, dass weder eine Beleidigung
noch eine Kreditschädigung des Beschwerdeführers (im Sinne des Punkt
5 des Ehrenkodex) vorliegt.
Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass ein „Karrieresprung“
zwangsläufig mit einer höheren Entlohnung einhergehen muss, teilt der
Vorsitzende nicht. Der Begriff kann sich auch darauf beziehen, dass
der Beschwerdeführer von der Stadt Graz zum Land Steiermark
gewechselt – also zu einer übergeordneten Verwaltungseinheit – oder
einen Aufgabenbereich mit mehr Einfluss zugewiesen bekommen hat. Es
liegt daher auch kein Verstoß gegen Punkt 2.1 des Ehrenkodex vor,
wonach Journalistinnen und Journalisten Informationen korrekt
darstellen müssen.
Nach Meinung des Vorsitzenden wäre es zwar wünschenswert gewesen,
dass die Autoren den Beschwerdeführer kontaktiert hätten (vgl. Punkt
2.3 des Ehrenkodex). Zwingend erforderlich war dies jedoch nicht,
zumal die Fakten, dass der Beschwerdeführer von der Stadt Graz ins
Büro des FPÖ-Landeshauptmannes gewechselt ist und dass der
Lebenspartner des Beschwerdeführers ausgezeichnet mit der FPÖ
vernetzt ist, korrekt sind. Dass diese beiden Fakten in Verbindung
gebracht worden sind, ist aus journalistischer Sicht nachvollziehbar;
die Verknüpfung der beiden Fakten ist eine zulässige journalistische
Bewertung bzw. Schlussfolgerung.
Zwtl.: BESCHWERDEVERFAHREN
Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen
Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und
Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des
Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.
Im vorliegenden Fall ist beim Senat 3 des Presserats eine
Beschwerde eines Betroffenen eingelangt.
Die Medieninhaberin der „Kleinen Zeitung“ hat die
Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats anerkannt. Im
Beschwerdeverfahren ist der Presserat ein Schiedsgericht iSd.
Zivilprozessordnung.
Der Vorsitzende des Senats 3 hat die Beschwerde als
offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat
der Beschwerdeführer keinen Einspruch erhoben.