Wien (OTS) – Die Waffengesetznovelle 2025 beinhaltet wesentliche
Änderungen und
wurde in zwei Schritten gesetzlich umgesetzt. Der erste Teil der
Novelle trat mit 1. November 2025 in Kraft. Zur Erhöhung der
öffentlichen Sicherheit gilt es seitdem eine neue 4-wöchige
Wartefrist einzuhalten, und zwar immer zwischen dem Ersterwerb der
Schusswaffe und der tatsächlichen Überlassung.
„Mit 28. April 2026 tritt nun der zweite Teil der
Gesetzesänderung in Kraft. Die neuen Bestimmungen sehen ein höheres
Mindestalter sowie strengere psychologische Eignungsprüfungen vor.
Wer künftig eine Schusswaffe – unabhängig von der Kategorie –
besitzen möchte, hat verpflichtend ein persönliches psychologisches
Explorationsgespräch zu absolvieren sowie moderne psychologische
Testverfahren zu durchlaufen“, so Robert Siegert,
Vorstandsvorsitzender der ARGE Zivile Sicherheit .
Die Novelle legt den Schwerpunkt verstärkt auf präventive
Maßnahmen:
– Der gesetzeskonforme Erwerb und Besitz von Schusswaffen der
Kategorie B (Kurzwaffen) setzt nun ein Mindestalter von 25 Jahren
voraus; für Schusswaffen der Kategorie C (Langwaffen) gilt ein
Mindestalter von 21 Jahren.
– Für den Besitz von Langwaffen ist künftig eine Waffenbesitzkarte
„light“ erforderlich, welche eine unbegrenzte Anzahl von Plätzen für
Waffen der Kategorie C vorsieht.
– Die Novelle bestimmt, dass der Erwerb einer waffenrechtlichen
Bewilligung für genehmigungspflichtige Schusswaffen jedenfalls eine
positive psychologische Eignungsfeststellung, einschließlich eines
verpflichtenden Explorationsgesprächs, voraussetzt.
– Ausnahmen für Jägerinnen und Jäger, Sportschützinnen und
Sportschützen, Berufs- und Milizkader des Österreichischen
Bundesheeres, sowie Personen, die aus beruflichen Gründen eine
Schusswaffe benötigen, sind weiterhin vorgesehen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Verkauf von
Schusswaffen weiterhin ausschließlich über gewerberechtlich
reglementierte und befugte Waffenfachhändler erfolgt, nun jedoch
innerhalb eines erweiterten gesetzlichen Rahmens. Das neue
Waffengesetz dient damit einer klareren Regulierung des
Waffenbesitzes, der frühzeitigen Erkennung von Risiken sowie der
Vermeidung von Missbrauch, mit dem Ziel, die Sicherheit der
Bevölkerung zu erhöhen.
Hinweis zu Übergangsregelungen:
Für bestimmte Fälle bereits legal erworbener Schusswaffen und
wesentlicher Bestandteile gelten besondere Übergangsbestimmungen.
Dies betrifft insbesondere Situationen, in denen zwischen dem
Registrierungszeitpunkt der Schusswaffe und dem 16. Oktober 2025
weniger als zwei Jahre liegen und die betroffene Person über kein
entsprechendes waffenrechtliches Dokument verfügt. In diesen Fällen
sind die gesetzlich vorgesehenen Nachweise oder Handlungsschritte
innerhalb der vorgesehenen Fristen nachzuholen. (PWK193/DFS)