Wien (PK) – Die gemäß einer Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs
notwendig
gewordene Novelle des Sterbeverfügungsgesetzes wurde vom
Justizausschuss durch die Regierungsfraktionen mehrheitlich
gebilligt. Demnach sollen Sterbeverfügungen künftig einfacher
erneuert werden können.
Einhellige Zustimmung erhielten die gesetzlichen
Rahmenbedingungen für eine organisatorische Neugestaltung des
rechtsanwaltlichen Versorgungssystems.
Erleichterungen bei Erneuerungen von Sterbeverfügungen
Eine Sterbeverfügung ermöglicht seit 2022 unter bestimmten,
strengen Voraussetzungen die Inanspruchnahme von assistiertem Suizid.
Das Sterbeverfügungsgesetz soll nun mit einer im Justizausschuss
durch ÖVP, SPÖ, NEOS mehrheitlich angenommenen Novelle an ein
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) angepasst werden ( 525
d.B. ), wie Justizministerin Anna Sporrer erklärte. Im Rahmen der
Neuregelung sollen Sterbeverfügungen zwar weiterhin nur für ein Jahr
gültig sein, aber künftig innerhalb von fünf Jahren ab ihrer
Errichtung in einem vereinfachten Verfahren erneuert werden können.
Voraussetzung für die Erneuerung sei, dass von ärztlicher Seite
bestätigt wird, dass die sterbewillige Person weiterhin
entscheidungsfähig ist, nach wie vor einen freien und
selbstbestimmten Entschluss hat, sich selbst zu töten, und nach wie
vor eine Krankheit im Sinne des Sterbeverfügungsgesetzes vorliegt.
Nach Ablauf von fünf Jahren ab Errichtung der Sterbeverfügung müssen
sämtliche im Sterbeverfügungsgesetz vorgesehenen Schritte neuerlich
durchlaufen werden.
Mittels Abänderungsantrag wurde eine Bestimmung ergänzt, wonach
die sterbewillige Person nicht nur zum Zeitpunkt der Errichtung,
sondern auch der Erneuerung in Österreich gemeldet oder
österreichische Staatsbürgerin bzw. Staatsbürger sein muss. Laut
Gudrun Kugler (ÖVP) diene dies der Sicherstellung, dass es nicht zu
„Sterbetourismus“ komme, wie in anderen Ländern. Sie sprach von einem
„gut verhandelten Kompromiss“. Bei diesem sensiblen Thema könne man
nicht die perfekte Lösung finden, meinte sie. Außerdem dürfe gemäß
der Abänderung die Hilfe leistende Person nicht dieselbe sein, die
Aufklärung leistet, wie Sophie Marie Wotschke (NEOS) erläuterte. Ihr
zufolge hätte es im Begutachtungsverfahren reichlich Stellungnahmen
gegeben. Sie meinte, es sei ein guter unbürokratischer Weg gefunden
worden. Innerhalb von fünf Jahren könne sich medizinisch viel ändern,
argumentierte sie die Frist. Über diese könne man diskutieren, meinte
Selma Yildirim (SPÖ). Es werde sich eine praxistaugliche und
vertretbare Lösung finden lassen. Jedenfalls handle es sich um eine
Erleichterung für Menschen in sehr schwierigen Situationen, meinte
die Mandatarin.
Die Oppositionsparteien stimmten nicht zu. Harald Stefan (FPÖ)
stellte in den Raum, dass es seine Fraktion im Plenum vielleicht doch
tun werde. Er kritisierte, dass verabsäumt wurde, durch die Novelle
„Regelungslücken“ des ursprünglichen Gesetzes anzugehen. Einerseits
würden hilfeleistende Personen alleingelassen, meinte Stefan,
andererseits sei nicht geklärt, wie das tödliche Mittel aufzubewahren
sei. Auch Agnes Sirkka Prammer (Grüne) war der Ansicht, dass beim
Schutz von hilfeleistenden Personen noch viel Luft nach oben sei.
Außerdem sollte es bei Vorliegen einer Sterbeverfügung nur dann zu
einer Strafverfolgung kommen, wenn ein begründeter Verdacht vorliegt,
meinte sie. Es handle sich ihrer Meinung nach nicht um einen guten
Kompromiss. Die Fünfjahresfrist sei undurchsichtig und entspreche
nicht dem, was das Gesetz tun soll, nämlich das Sterben zu
erleichtern.
Vereinheitlichung des Pensionssystems der Rechtsanwaltschaft
Mit der einstimmig angenommenen Regierungsvorlage soll der
rechtliche Rahmen für das Pensionssystem der österreichischen
Rechtsanwaltschaft neu aufgestellt werden ( 527 d.B. ). So soll der
Rahmen dafür geschaffen werden, um den bislang neun gesonderten
Pensionseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern durch eine gemeinsame
„Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft“
abzulösen. Laut dem Entwurf müssen dazu zumindest sechs
Rechtsanwaltskammern einen entsprechenden „Gründungsbeschluss“
fassen. Durch die breite Neuordnung sollen laut Vorlage die
Stabilität der Versorgungsleistungen insgesamt gefördert und
gleichzeitig auch regionale Unterschiede bei den Beiträgen und
Leistungen ausgeglichen werden. Das System beruht demnach auf Umlagen
kombiniert mit veranlagtem Kapital. Mit einem Abänderungsantrag
wurden Klarstellungen und Präzisierungen bei den Übergangsregeln
vorgenommen, wie Jakob Grüner (ÖVP) ausführte. Um eine bessere
Vereinbarkeit von Familie und Rechtsanwaltsberuf zu erreichen, sollen
zudem die bestehenden Möglichkeiten für den beitragsfreien Erwerb von
Beitragszeiten ausgebaut werden können.
Justizministerin Anna Sporrer zeigte sich über die Schritte zur
Modernisierung der Organisation der österreichischen
Rechtsanwaltschaft erfreut. Die laut Sporrer von der
Rechtsanwaltschaft ausdrücklich erwünschte Neuordnung der
Versorgungseinrichtung werde mittelfristig weniger
Verwaltungsaufwand, geringere Kosten und einheitliche Bedingungen
bringen. Die bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie bezeichnete
Sporrer als „wichtigen gesellschaftspolitischen Schritt“.
Alle sich zu Wort gemeldeten Abgeordneten, darunter Jakob Grüner
(ÖVP), Henrike Brandstötter, Sophie Marie Wotschke (beide NEOS),
Markus Tschank (FPÖ), Muna Duzdar (SPÖ) sowie Alma Zadić (Grüne)
begrüßten ebenfalls die Vereinheitlichung bei den Pensionen und die
bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Rechtsanwälte und
Rechtsanwältinnen. Sowohl Grüner als auch Brandstötter sahen in
diesem Bereich aber noch weiteres Verbesserungspotenzial. Zadić
kritisierte die aus ihrer Sicht zu kurze Begutachtungsfrist von zehn
Tagen, wodurch nicht einmal der Verfassungsdienst im Bundeskanzleramt
genügend Zeit für eine Stellungnahme gehabt hätte. (Fortsetzung
Justizausschuss) fan/med