Wien (OTS) – Nach einem Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) am
vergangenen
Freitag ist in einigen Medien der Eindruck entstanden, dass alle
Preisanpassungs- bzw. Indexvereinbarungen in Mietverträgen zulässig
seien und sich die Hoffnung vieler Mieter:innen, Mieterhöhungen
zurückzufordern, in Luft aufgelöst habe. Die AK stellt klar: Das
stimmt so nicht. Die AK führt aktuell mehrere Musterverfahren, um zu
klären, welche Klauseln tatsächlich unzulässig sind
Der OGH hat in einem Einzelfall eine Klage eines Mieters
abgewiesen, der zu viel bezahlte Miete wegen einer – seiner Meinung
nach – rechtswidrigen Wertsicherungsklausel zurückfordern wollte. Der
OGH stellte überraschend fest: Eine wichtige
Konsumentenschutzbestimmung sei bei Dauerschuldverhältnissen (wie
Miet-, Strombezugs-, Internet-, Kreditverträgen) nicht anwendbar.
Diese Bestimmung schützt(e) Konsument:innen vor Vereinbarungen,
wonach der Unternehmer den vereinbarten Preis schon innerhalb von
zwei Monaten nach Vertragsabschluss anheben darf.
Heißt das nun, dass alle Preisanpassungen automatisch erlaubt
sind? Nein. Denn andere Senate des OGH haben bisher anders
entschieden – es herrscht also keineswegs rechtliche Einigkeit! Das
konkrete Urteil – selbst, wenn alle Senate des OGH dieser neuen
Rechtsmeinung/geänderten Rechtsprechung folgen – bedeutet aber auch
nicht, dass jede Wertsicherungs- oder Preisanpassungsvereinbarung in
einem Mietvertrag (oder auch Energieliefer-, Kreditvertrag, etc.) an
sich zulässig ist.
Die AK kämpft seit Jahren gegen unfaire Preisanpassungsklauseln –
eine Wertsicherungsklausel kann weiterhin aus verschiedenen Gründen
rechtswidrig sein, wenn sie:
+ nur Erhöhungen zulässt, aber Senkungen ausschließt,
+ vordatiert ist – also schon vor Vertragsbeginn zur Mietanhebung
führt,
+ undurchsichtig formuliert wurde,
+ auf ungeeignete oder willkürliche Indizes Bezug nimmt.
Die AK führt aktuell mehrere Musterverfahren, um zu klären,
welche Klauseln tatsächlich unzulässig sind. Endgültige
Entscheidungen werden frühestens 2026 erwartet.