Wien (OTS) – Seit zehn Jahren gibt es einen Rechtsanspruch auf ein
Basiskonto für
jede:n. Ein aktuelles AK Mystery-Shopping, ergänzt durch Mailanfragen
und einen Website-Check, bei zehn Wiener Bankfilialen zeigt: Die
Banken informieren gar nicht oder nur dürftig und auf Nachfrage über
den Rechtsanspruch auf ein Basiskonto, also ein „Zahlungskonto mit
grundlegenden Funktionen“. Die AK fordert, dass die gesetzlichen
Informationspflichten eingehalten werden.
„Zehn Jahre nach Einführung des Rechtsanspruchs ist das
Basiskonto wahrscheinlich für viele Betroffene noch immer nicht
problemlos zu bekommen. Was im Gesetz klar geregelt ist, kommt in der
Bankfiliale offenbar nicht selbstverständlich an“, resümiert AK
Konsument:innenschützerin Benedikta Rupprecht.
Seit Mitte September 2016 müssen die Banken in ihren Filialen,
auf ihren Websites und vor allem dann, wenn sie die Eröffnung eines
„normalen“ Kontos ablehnen, über das Basiskonto informieren. Der AK
Mystery-Shopping Test bei zehn Wiener Banken zeigt:
Arbeitslos? Fehlanzeige Basiskonto bei AK Testperson: Eine AK
Testperson wollte ein „normales“ Konto eröffnen und gab an,
arbeitslos zu sein. Vier Banken verweigerten die Kontoeröffnung. Doch
anstatt aktiv auf das gesetzlich garantierte Basiskonto hinzuweisen,
blieb der Hinweis komplett aus. Nur in einem einzigen Fall wurde erst
auf Nachfrage die verpflichtende schriftliche Information
ausgehändigt. Von den restlichen sechs Banken, die ein Standardkonto
nicht sofort ablehnten und auf Nachfrage über das Basiskonto
informieren sollten, gab nur eine Bank vollständige schriftliche
Informationen heraus. Krass: In keiner einzigen Bank waren die
Informationen zur Entnahme für Interessierte Filialbesucher:innen
vorhanden.
Mail- und Online-Anfragen etwas besser – aber weit entfernt von
gut : Sechs von zehn Banken informierten hier korrekt. Die Websites
enthielten zwar immer irgendwo die gesetzlich vorgeschriebene
Basiskontoinfo – aber nicht immer vollständig. Zudem wurde das
Basiskonto nirgends gleichberechtigt neben den Standardkonten
präsentiert. Teilweise war es regelrecht versteckt.
Rupprecht: „Gerade für Menschen, die es schwer haben, ein
Gehaltskonto zu eröffnen – etwa Arbeitslose, Zugewanderte oder
Personen im Privatkonkurs – soll der Rechtsanspruch auf ein
Basiskonto Hürden abbauen. Denn jemand ohne Konto findet auch nur
schwer einen Arbeitsplatz. Unsere AK Beratungserfahrung zeigt: Immer
wieder melden sich Betroffene, weil Banken eine Kontoeröffnung
ablehnen – und das bestätigt auch unser Mystery-Shopping.“
Gesetzliche Infopflichten einhalten
Die gesetzlichen Informationspflichten müssten konsequent
eingehalten werden. Zudem ist der Gesetzgeber gefordert:
+ Die Finanzmarktaufsicht soll zu Mystery-Shopping bei Banken
ermächtigt werden.
+ Die derzeit niedrigen Verwaltungsstrafen sollen angehoben
werden.
+ Als gesetzliche und einheitliche Produktbezeichnung soll der
Begriff „Basiskonto“ für mehr Klarheit sorgen. Der derzeitige
Gesetzesbegriff lautet nämlich „Zahlungskonto mit grundlegenden
Funktionen“ – Banken verwenden diesen sperrigen Begriff, aber auch
„Zahlungskonto“ oder „VZKG-Konto“.
SERVICE: Der AK Mystery-Shopping-Test unter
wien.arbeiterkammer.at/kontocheck .