20 Jahre Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz: Versprechen einlösen – Gleichstellung vollenden

Wien (OTS) – Anlässlich des 20-jährigen Jubiläums des Bundes-
Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG) fand heute, am 28. Mai
2026, auf Einladung des Nationalratspräsidenten, Walter Rosenkranz,
und der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit
Behinderungen im Nationalratssaal des österreichischen Parlaments
eine Festveranstaltung statt. Mag.a Christine Steger, Anwältin für
Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderungen, hielt die
Festrede und verbindet das Jubiläum mit einem klaren Auftrag: Die
bestehenden Schutzlücken zu schließen und aus formeller
Gleichberechtigung tatsächliche Gleichstellung zu machen.

„Als das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz vor zwanzig
Jahren beschlossen wurde, war es ein Versprechen, dass Menschen mit
Behinderungen nicht am Rand der Gesellschaft stehen, sondern in ihrer
Mitte. Dieses Versprechen wurde eingelöst, aber noch nicht
vollständig,“ so Steger. Ein Jubiläum wie dieses verlange nicht nur
Rückschau, sondern auch eine ehrliche Bilanz und einen klaren Blick
auf das, was noch vor uns liegt.

Zwtl.: Zwanzig Jahre BGStG: Eine Erfolgsgeschichte mit Lernpotenzial

Mit dem Inkrafttreten des BGStG am 1. Jänner 2006 wurde ein
rechtspolitischer Paradigmenwechsel vollzogen: Erstmals wurde
Diskriminierung aufgrund von Behinderung in allen Bereichen der
Bundeszuständigkeit rechtlich greifbar, überprüfbar und einklagbar.
Seither wurden tausende Beratungen durchgeführt, hunderte
Schlichtungsverfahren begleitet und das gesellschaftliche Bewusstsein
für Barrierefreiheit als Qualitätsmerkmal einer offenen Gesellschaft
merklich geschärft. Mit der Ratifikation der UN-
Behindertenrechtskonvention im Jahr 2008 wurde zudem die
menschenrechtliche Verankerung des Gleichstellungsrechts
festgeschrieben.

Zwtl.: Fehlender Unterlassungsanspruch: Entschädigung reicht nicht

Das zentrale strukturelle Defizit des BGStG liegt im Fehlen eines
Unterlassungs- und Beseitigungsanspruchs. Das Gesetz kann
diskriminierte Personen finanziell entschädigen, doch die Beseitigung
der Diskriminierung selbst, etwa die Herstellung von
Barrierefreiheit, lässt sich nach geltendem Recht nicht wirksam
erzwingen.

„Im Jahr 2026 führen wir noch immer Schlichtungsverfahren wegen
nicht barrierefreier Toiletten in Restaurants, nicht weil technische
Lösungen fehlten, sondern weil das Recht keine ausreichenden
Instrumente bietet, ihre Umsetzung verbindlich durchzusetzen,“ so
Steger. Die Einführung eines Unterlassungs- und Beseitigungsanspruchs
sei daher keine Maximalforderung, sondern eine rechtsstaatliche
Notwendigkeit.

Zwtl.: Zugang zum Recht darf kein Privileg sein

Das erhebliche Prozesskostenrisiko bei der gerichtlichen
Durchsetzung von Ansprüchen nach dem BGStG schreckt viele
diskriminierte Personen von der Rechtsdurchsetzung ab, vor allem
jene, die ohnehin strukturell benachteiligt sind. Ein Recht, das nur
unter erheblichem persönlichen und wirtschaftlichen Risiko
durchgesetzt werden kann, bleibt für viele ein theoretisches Recht.
Steger fordert strukturelle Reformen: ein verbessertes System der
Prozesskostenhilfe, stärkere kollektive
Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten und Verfahrensmodelle, die
effektiven Rechtsschutz gewährleisten, ohne diskriminierte Personen
finanziell zu überfordern.

Zwtl.: Sechs Forderungen für die nächsten zwanzig Jahre

Steger formulierte im Rahmen ihrer Festrede sechs konkrete
Aufgaben für die kommenden Jahre:

Einführung eines wirksamen Unterlassungs- und
Beseitigungsanspruchs im BGStG

Reduktion des abschreckenden Prozesskostenrisikos durch
strukturelle Reformen des Verfahrensrechts

Weiterentwicklung des Rechtsschutzes unter besonderer
Berücksichtigung intersektionaler Diskriminierungen, insbesondere der
Situation von Frauen* mit Behinderungen

Ernsthafte Umsetzung der Anerkennung der Österreichischen
Gebärdensprache (ÖGS) mit verbindlichen Standards in Bildung, Beruf
und Verwaltung

Ambitionierte Umsetzung der EU-Richtlinien 2024/1499 und
2024/1500 als Chance zur Harmonisierung des Gleichbehandlungsschutzes
zwischen Bund und Ländern

Rechtliche und institutionelle Gleichstellung der
Behindertenvertrauenspersonen mit den Personalvertretungen und
Betriebsräten

„Diese Ziele sind weder abstrakt noch utopisch. Sie sind konkret,
realisierbar und rechtspolitisch geboten. Was sie benötigen, ist
politischer Wille,“ so Steger. Menschen mit Behinderungen kämpfen
tagtäglich mit großer Beharrlichkeit, mit Würde und mit Mut für ihre
Rechte. Dieser Mut verdient nicht nur Anerkennung, sondern Gesetze,
die wirksam schützen, Institutionen, die nachhaltig unterstützen, und
eine Gesellschaft, die Inklusion nicht bloß proklamiert, sondern
verwirklicht.