Wien (OTS) – Der Nationalrat hat heute die Novelle des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) zur „Digitalen Verwaltung“
beschlossen. Damit ist eines der zentralen Projekte der
Reformpartnerschaft von Bund, Ländern, Städten und Gemeinden
umgesetzt. Behörden in ganz Österreich erhalten erstmals eine
einheitliche rechtliche Basis, um Anträge, Formulare und Bescheide
digital und schneller abzuwickeln.
„ Wir erledigen Bankgeschäfte online, buchen Termine digital und
kommunizieren selbstverständlich über das Handy. Die Verwaltung muss
mit dieser Entwicklung Schritt halten. Mit der AVG-Novelle schaffen
wir die rechtliche Basis für die digitale Verwaltung des 21.
Jahrhunderts: mehr Service, weniger Bürokratie und klare Regeln “,
betont Digitalisierungsstaatssekretär Alexander Pröll .
Gemeinsam erarbeitet: Die Reformpartnerschaft liefert
Die Novelle wurde gemeinsam mit den Ländern und Behörden im
Rahmen der Reformpartnerschaft erarbeitet, im März 2026 in Innsbruck
öffentlich präsentiert und in Begutachtung geschickt. Im Juni legte
der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramts die Regierungsvorlage
vor. „ Die Reformpartnerschaft zeigt, dass Bund, Länder und Gemeinden
gemeinsam Tempo machen können, wenn es um konkrete Verbesserungen für
die Menschen geht. Ich danke allen, die an diesem Projekt legistisch,
technisch und politisch mitgearbeitet haben “, so Pröll .
Was sich für die Bürgerinnen und Bürger ändert: vier
Verbesserungen
1. Hilfe beim Antrag, rund um die Uhr: Digitale Assistenten dürfen
künftig nicht nur Auskünfte geben, sondern auch beim Ausfüllen und
Einbringen eines Antrags helfen. Das erleichtert vor allem Menschen,
die selten mit Behörden zu tun haben, den Behördenweg. Die Chatbots
müssen barrierefrei zugänglich sein.
2. Leistung ohne Antrag, das „No-Stop-Verfahren“: „ Warum soll jemand
einen Antrag stellen müssen, wenn die Behörde ohnehin schon alle
Informationen hat ?“, fragt Pröll. Was sich bei der antragslosen
Familienbeihilfe bereits bewährt hat, bekommt nun einen allgemeinen
rechtlichen Rahmen. Das spart Zeit für die Bürgerinnen und Bürger und
Ressourcen in der Verwaltung.
3. Schnellere Erledigung von Routinefällen: Einfache, gleichartige
Massenverfahren wie Gebührenbescheide oder Steuerverfahren können
künftig vollständig automatisiert erledigt werden. Die Verwaltung
wird so bei Routineaufgaben entlastet und gewinnen Zeit für komplexe
Fälle.
4. QR-Code statt Zahlschein: Bei Anonym- und Organstrafverfügungen
können Zahlungsinformationen wie IBAN und Empfänger direkt auf der
Verfügung stehen, etwa als QR-Code. Der zusätzliche Erlagschein
entfällt, was Papier, Druckkosten und Bearbeitungsaufwand spart.
Sorgen ernst nehmen: Das letzte Wort hat immer ein Mensch
Gerade bei automatisierten Entscheidungen gibt es Fragen und
Bedenken, und die nehmen wir ernst. „Wir wollen die Verwaltung nicht
durch Technik ersetzen, sondern die Verwaltung durch Digitalisierung
unterstützen. Eine digitale Verwaltung bleibt eine rechtsstaatliche
Verwaltung“, stellt Pröll klar.
Deshalb gelten klare Schranken. Automatisierte Erledigungen sind
nur in Bereichen erlaubt, die vorab per Verordnung ausdrücklich
festgelegt werden. Individuelle Baubescheide sind ausdrücklich
ausgeschlossen. Außerdem gelten folgende Sicherungen: Die Behörde
muss jederzeit eingreifen können, jedes System muss eine
dokumentierte Testphase durchlaufen und technisch nachvollziehbar
sein, die Rechtmäßigkeit wird laufend kontrolliert, und automatisch
erlassene Bescheide müssen klar als solche gekennzeichnet sein. Diese
Voraussetzungen gelten für alle technischen Systeme, auch für
mögliche KI-Anwendungen.
Ein Beispiel aus der Praxis : Frau M. erhält einen automatisch
erstellten Gebührenbescheid für die Kanalgebühr und hält ihn für
falsch. Sie braucht weder einen Anwalt noch eine lange Begründung. Es
genügt, innerhalb von zwei Wochen eine sogenannte „Vorstellung“ zu
erheben. Der Bescheid tritt dann automatisch außer Kraft, und ein
Mitarbeiter der Behörde prüft den Fall neu und entscheidet
persönlich. Erst gegen diese Entscheidung steht der reguläre Weg zum
Verwaltungsgericht offen.