Wien (OTS) – Im Streit darum, wer die Kosten für die Errichtung und
den Betrieb
einer zusätzlichen vierten Klärstufe zur Entfernung von
Mikroverunreinigungen aus dem Abwasser tragen soll, ist nun ein
weiterer, aus Sicht der pharmazeutischen Industrie maßgeblicher
Schritt erfolgt. Polen hatte diesbezüglich beim EuGH eine Klage
eingebracht. Die damit befasste Generalanwältin empfiehlt in ihrem
Schlussantrag, die Bestimmungen für nichtig zu erklären, mit denen
die Arzneimittel- und Kosmetikhersteller zur Finanzierung von
mindestens 80 % der Kosten der vierten Reinigungsstufe verpflichtet
werden. Damit stellt sie nicht die vierte Klärstufe selbst in Frage,
sondern lediglich die einseitige Zuordnung der Finanzierungslast.
Wenn die Richterinnen und Richter des EuGH der Empfehlung der
Generalanwältin folgen und dementsprechend urteilen, müsste die EU-
Gesetzgeber entscheiden, wie die Finanzierung der vierten Klärstufe
künftig geregelt wird.
Dazu sagt Alexander Herzog, Generalsekretär der PHARMIG: „ Wir
setzen uns seit Einführung der Kommunalen Abwasserrichtlinie dafür
ein, dass die Kosten fair verteilt werden. Es kann nicht sein, dass
lediglich zwei Branchen dafür aufzukommen haben, dass Schadstoffe aus
dem Abwasser gefiltert werden, die aus vielerlei Quellen stammen. Das
ist weder sachgerecht noch fair. Es ist daher nur folgerichtig, wenn
die einseitige Herstellerverantwortung gekippt wird. “
Die PHARMIG hatte zudem stets darauf hingewiesen, dass die
Kostenbelastung, die den pharmazeutischen Unternehmen in diesem
Zusammenhang droht, letztlich dazu führen könnte, dass die Versorgung
mit Medikamenten Schaden nimmt. Dazu Herzog: „Die rezente, hohe
Inflation, die geopolitischen Unsicherheiten und das generell
niedrige Preisniveau speziell im patentfreien Markt setzen den
Unternehmen in hohem Maße zu. Eine derart hohe, zusätzliche Belastung
würde bei vielen von ihnen dazu führen, dass sie ihre Produkte nicht
mehr kostendeckend anbieten können. Dann müssten sie sie aus der
Versorgung nehmen. Das kann niemand wollen. Die entsprechenden EU-
Regelungen müssen daher geändert werden.“
Die Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott im
Klageverfahren Polens sind rechtlich nicht bindend. Sie stellen
lediglich eine Beratungsgrundlage für die Richterinnen und Richter
des EuGH dar. Wann diese ein Urteil fällen werden, ist derzeit noch
unklar.
Die vollständigen Schlussanträge finden sich hier:
https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/document/C/2025/C-0193-25-
00000000RD-01-P-01/CONCL/325980-DE-1-html
Über die PHARMIG: Die PHARMIG ist die freiwillige
Interessenvertretung der österreichischen Pharmaindustrie. Derzeit
hat der Verband ca. 120 Mitglieder (Stand September 2026), die den
Medikamenten-Markt zu gut 95 Prozent abdecken. Die PHARMIG und ihre
Mitgliedsfirmen stehen für eine bestmögliche Versorgungssicherheit
mit Arzneimitteln im Gesundheitswesen und sichern durch Qualität und
Innovation den gesellschaftlichen und medizinischen Fortschritt.