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IGGÖ zur Beendigung der Regierungszusammenarbeit mit Verein DERAD

Wien (OTS) – Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGÖ)
nimmt die
Entscheidung des Bundesministeriums für Justiz, die Zusammenarbeit
mit dem Verein DERAD zu beenden, sowie den von der Direktion
Staatsschutz und Nachrichtendienst beantragten Ausschluss aus dem
Bundesweiten Netzwerk Extremismusprävention und Deradikalisierung zur
Kenntnis.

Extremismusprävention, Deradikalisierung sowie die Begleitung von
Menschen im Strafvollzug und nach der Haft sind sensible und
gesamtgesellschaftlich bedeutsame Aufgaben. Gerade deshalb muss
sichergestellt sein, dass diese Arbeit ohne Unterbrechung und auf
fachlich hohem Niveau fortgesetzt werden kann.

Durch die Beendigung dieser Zusammenarbeit darf keine Lücke in
der Betreuung und Begleitung von Betroffenen entstehen. Weder
Menschen, die auf entsprechende Unterstützung angewiesen sind, noch
Justiz, Sicherheitsbehörden und andere zuständige Stellen dürfen ohne
verlässliche und effiziente Anschlusslösungen dastehen.

„Extremismusprävention und Deradikalisierung brauchen
Kontinuität, Qualität und verlässliche Partner. Eine Lücke in diesem
Bereich können wir uns als Gesellschaft nicht leisten. Die IGGÖ geht
seit Langem entschlossen gegen jede Form von Extremismus vor und
verfügt mit ihrer Extremismuspräventionsstelle sowie ihren
Seelsorgerinnen und Seelsorgern über fachliche Expertise und
gewachsene Strukturen. Wir sind bereit, im Rahmen unserer Kompetenzen
und in enger Abstimmung mit den zuständigen Ministerien und Behörden
unseren Beitrag dazu zu leisten, damit diese wichtige Arbeit ohne
Unterbrechung fortgesetzt wird und Betroffene weiterhin die
notwendige Unterstützung erhalten“, so Präsident Ümit Vural.

Die IGGÖ steht für eine klare Haltung gegen Extremismus in jeder
Form und für eine sachliche, professionelle und rechtsstaatlich
fundierte Präventions- und Deradikalisierungsarbeit. Entscheidend ist
nun, dass der notwendige Übergang verlässlich organisiert wird und
die bestehenden Strukturen und Betreuungsverhältnisse nicht ersatzlos
wegfallen.