Wien/Innsbruck (OTS) – Die aktuelle Diskussion um die sogenannte
„Auszeit-WG“ in Wien, in
der nicht strafmündige Minderjährige mit delinquentem Verhalten auf
Grundlage des Heimaufenthaltsgesetzes angehalten werden, nimmt die
Österreichische Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie,
Psychosomatik und Psychotherapie (ÖGKJP) zum Anlass, grundsätzlich
zur Frage geeigneter Betreuungsformen für besonders herausfordernde
Kinder und Jugendliche in der Kinder- und Jugendhilfe Stellung zu
nehmen.
Zwtl.: Keine Senkung des Strafmündigkeitsalters
Die ÖGKJP lehnt die im Zuge der aktuellen Debatte erneut erhobene
Forderung nach einer Senkung des Strafmündigkeitsalters entschieden
ab. Internationale Erfahrungen zeigen, dass eine Absenkung des
Strafmündigkeitsalters keinen überzeugenden kriminalpräventiven
Effekt erzielt und mitunter nach erfolgter Absenkung wieder
zurückgenommen wurden. Eine weitere Absenkung würde vielmehr die
Gefahr erhöhen, dass noch jüngere Kinder und Jugendliche in U-Haft
oder Strafhaft angehalten werden können. Eine solche Entwicklung wäre
aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht äußerst problematisch und
könnte die weitere soziale, psychische und entwicklungsbezogene
Entwicklung zusätzlich gefährden.
Zwtl.: Geschützte Betreuungsformen sind für eine kleine Gruppe
notwendig
Gleichzeitig ist anzuerkennen, dass es eine kleine Gruppe von
Kindern und Jugendlichen gibt, bei denen die bestehenden
Betreuungsangebote der Kinder- und Jugendhilfe und damit auch die
Gesellschaft an ihre Grenzen stoßen. Bei einzelnen Minderjährigen
kann aufgrund von massivem delinquentem oder selbst- und
fremdgefährdendem Verhalten eine besonders geschützte Umgebung
erforderlich sein. Im häuslichen Umfeld oder in offenen Einrichtungen
können in solchen Situationen mitunter keine ausreichenden
Rahmenbedingungen geschaffen werden, um gefährdendes Verhalten
wirksam zu begrenzen und gleichzeitig eine tragfähige pädagogische
und / oder therapeutische Beziehung aufzubauen.
Erforderlich sind klar geregelte, längerfristige und
entwicklungsorientierte Betreuungsangebote, die eine kontinuierliche
Beziehungsgestaltung ermöglichen und über ein abgestuftes Konzept
schrittweise wieder zu einer Reintegrationsmöglichkeit in Familie,
Schule, Ausbildung und Gesellschaft führen.
Dabei müssen pädagogische, psychologische, kinder- und
jugendpsychiatrische sowie sozialarbeiterische Ansätze eng
miteinander verbunden werden. Ziel muss stets die Stabilisierung und
Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen sein. Die ÖGKJP sieht daher
grundsätzlich die Notwendigkeit, für eine sehr kleine Gruppe von
Kindern und Jugendlichen unterhalb des Strafmündigkeitsalters auch
geschützte Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe vorzusehen. Eine
solche Möglichkeit darf jedoch ausschließlich nur als ultima ratio,
nach Ausschöpfung aller anderen niederschwelligeren pädagogischen
Maßnahmen, und unter klar definierten fachlichen und rechtlichen
Voraussetzungen zum Einsatz kommen.
Zwtl.: Das Heimaufenthaltsgesetz ist keine geeignete Dauerlösung
Die derzeitige Heranziehung des Heimaufenthaltsgesetzes für diese
Form der Unterbringung ist aus Sicht der ÖGKJP nur bedingt geeignet.
Das Gesetz wurde nicht für eine längerfristige pädagogisch-
therapeutische Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit massiv
delinquentem Verhalten geschaffen.
Dass dennoch auf diese Rechtsgrundlage zurückgegriffen wird,
verweist aus Sicht der ÖGKJP auf eine strukturelle Lücke im
österreichischen Rechtssystem. Es fehlen ausreichend klar definierte
und rechtlich abgesicherte Möglichkeiten für jene wenigen Kinder und
Jugendlichen, bei denen zum Schutz des Kindes selbst oder anderer
Personen eine besonders geschützte beziehungsweise zeitweise
geschlossene Unterbringung erforderlich ist, die außerhalb des
Unterbringungsgesetz liegt. Hier braucht es eine eigenständige, klare
und rechtsstaatlich abgesicherte Grundlage. Dabei sollte geprüft
werden, welche Modelle anderer europäischer Rechtssysteme (etwa die
im deutschen BGB vorgesehenen Möglichkeiten) als Orientierung dienen
können.
Zwtl.: Delinquenz ist nicht automatisch eine psychische Erkrankung
Es ist klar festzuhalten, dass delinquentes Verhalten nicht per
se Ausdruck einer psychischen Erkrankung ist. Eine oft als Lösung
gewünschte kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung kann schon
allein deswegen keine generelle und alleinige Antwort auf
delinquentes Verhalten sein. Kinder- und jugendpsychiatrische
Angebote müssen dort eingesetzt werden, wo tatsächlich eine
entsprechende psychische Erkrankung oder ein relevanter kinder- und
jugendpsychiatrischer Behandlungsbedarf vorliegt. Für jene Fälle, in
denen primär ein erheblicher pädagogischer, sozialer oder
sicherheitsbezogener Unterstützungsbedarf besteht, braucht es
entsprechend qualifizierte Angebote innerhalb der Kinder- und
Jugendhilfe, bei denen auch eine Möglichkeit zur Anhaltung gegen den
Willen der minderjährigen Personen besteht.
Zwtl.: Geschlossene Einrichtungen nur unter strengsten
Schutzbedingungen
Solche Einrichtungen müssen in besonderer Weise durch unabhängige
externe Begutachtungen, regelmäßige Kontrollen und verbindliche
Kinderschutzkonzepte abgesichert werden. Transparente
Aufnahmekriterien, regelmäßige Überprüfung der Notwendigkeit der
Unterbringung, eine fachlich begründete Befristung sowie ein
verbindlicher Plan zur schrittweisen Rückführung in weniger
restriktive Betreuungsformen müssen gewährleistet sein.
Die aktuelle Debatte sollte daher nicht auf die Frage einer
Verschärfung des Strafrechts oder einer Senkung des
Strafmündigkeitsalters verkürzt werden. Notwendig ist vielmehr ein
abgestuftes System der Kinder- und Jugendhilfe, das von ambulanten
und offenen Angeboten über intensivpädagogische und therapeutische
Betreuungsformen bis hin zu besonders geschützten, gegebenenfalls
auch geschlossenen Einrichtungen reicht. Die ÖGKJP spricht sich daher
für die Entwicklung eines solchen fachlich fundierten,
rechtsstaatlich klar geregelten und konsequent am Kindeswohl
orientierten Gesamtkonzepts aus. Dabei müssen Sicherheit,
Kinderschutz, Entwicklungsförderung und die langfristige
Reintegration der betroffenen Kinder und Jugendlichen in die
Gesellschaft gleichermaßen berücksichtigt werden. Eine Senkung des
Strafmündigkeitsalters ist dafür weder erforderlich noch zielführend.
Was es braucht, sind geeignete Hilfen, klare rechtliche
Rahmenbedingungen und ausreichend qualifizierte Betreuungsangebote
und dementsprechend finanzielle Mittel für jene wenigen Kinder und
Jugendlichen, bei denen die bestehenden Systeme derzeit keinen
ausreichenden Halt bieten können.