Mit Hilfe der AK bekam Lagerarbeiter mehr als 6.000 Euro: Handelsbetrieb wollte zu einvernehmlicher Auflösung drängen

Linz (OTS) – Beinahe drei Jahre lang arbeitete ein Mann aus dem
Bezirk Urfahr-
Umgebung in einem Lager eines Handelsbetriebs im Bezirk Linz-Land.
Dann teilte ihm der Arbeitgeber plötzlich mit, dass er ihn ab sofort
nicht weiterbeschäftigen werde. Er legte dem Arbeiter eine
einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor, bei der das
Abmeldedatum zwei Tage in der Vergangenheit lag. Obwohl der
Arbeitnehmer diese nicht unterschrieb, meldete ihn der Betrieb
trotzdem ab. Die AK verhalf ihrem Mitglied zu mehr als 6.000 Euro
Kündigungsentschädigung.

Der Chef teilte dem Arbeitnehmer mit, er brauche ab sofort nicht
mehr zur Arbeit kommen. Er legte ihm eine einvernehmliche Auflösung
vor, wonach er seit zwei Tagen nicht mehr im Unternehmen beschäftigt
sei. Er wollte, dass der Lagerarbeiter diese unterschreibt. Dies tat
der Mann jedoch nicht, sondern wandte sich an die Arbeiterkammer und
erkundigte sich nach seinen Rechten.

Die AK teilte ihm mit, dass er einer einvernehmlichen Auflösung
nur zustimmen solle, wenn er selbst auch das Arbeitsverhältnis
beenden möchte. Der Betrieb wollte offenbar den Lagerarbeiter um
seine Ansprüche bringen. Die einvernehmliche Auflösung hätte für den
Lagerarbeiter bedeutet, dass er weder seinen Lohn bis Monatsende noch
den Lohn für die Kündigungsfrist von zwei weiteren Monaten erhalten
hätte.

AK musste Kündigungsentschädigung einklagen
Die Arbeiterkammer Oberösterreich intervenierte beim Arbeitgeber und
forderte die Kündigungsentschädigung ein. Der Arbeitgeber wollte
diese nicht bezahlen und behauptete, der Mann habe mündlich der
einvernehmlichen Auflösung zugestimmt. Die AK stellte klar, dass
keine einvernehmliche Auflösung vorliegt und reichte Klage ein. Bevor
es zur ersten Gerichtsverhandlung kam, zahlte der Betrieb dann doch
noch: 6.068 Euro brutto.

AK-Präsident Andreas Stangl rät zu Vorsicht bei einvernehmlichen
Auflösungen: „ Es ist wichtig, nicht gleich zu unterschreiben,
sondern vorher den Rat beim Betriebsrat, der Gewerkschaft oder der
Arbeiterkammer einzuholen. Oft ist es für die Beschäftigten
vorteilhafter, das Arbeitsverhältnis auf einem anderen Weg zu
beenden, als mit einer einvernehmlichen Auflösung. “