Wien (OTS) – Das reformierte Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS)
verpflichtet
alle Mitgliedstaaten zur Einrichtung eines unabhängigen
Überwachungsmechanismus. Dieser soll sicherstellen, dass während der
neuen Screening- und Asylgrenzverfahren an den EU-Außengrenzen die
Menschenrechte eingehalten werden. In Österreich hat der Gesetzgeber
die Volksanwaltschaft mit dieser Aufgabe betraut. Die
Volksanwaltschaft setzt dafür die Bundeskommission ein, die auch
schon bisher für den Straf- und Maßnahmenvollzug zuständig ist. Für
Besuche der Einrichtungen, an denen das Screening- und das
Grenzverfahren stattfinden soll, wurde Frau PD Dr. Judith
Kohlenberger mit der Bereichsleitung betraut.
Das Screeningverfahren, das am Beginn eines jeden Asylverfahrens
durchzuführen ist, dient der Erfassung der Daten der einreisenden
Personen. Es umfasst u.a. die Identifizierung, eine vorläufige
Gesundheitskontrolle wie auch eine Sicherheitskontrolle. Erst nach
Abschluss des Screenings wird das Asylverfahren oder ein
Rückkehrverfahren eingeleitet. Die Volksanwaltschaft kontrolliert als
unabhängiger Überwachungsmechanismus, ob der Zugang zum Asylverfahren
gewährleistet ist, das Kindeswohl beachtet wird und ob Inhaftnahmen
mit den unions- und völkerrechtlichen Vorgaben kompatibel sind.
Sollte es zu fundierten Anschuldigungen von Menschen- oder
Grundrechtsverletzungen kommen, werden diese umgehend untersucht und
gegebenenfalls Ermittlungen eingeleitet.
Auch im Grenzverfahren ist eine Überprüfung durch den
unabhängigen Überwachungsmechanismus vorgesehen. Dieses beschleunigte
Asylverfahren wird bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (geringe
Anerkennungswahrscheinlichkeit der betroffenen Asylwerbenden) im
Anschluss an das Screening durchgeführt. Die Volksanwaltschaft
kontrolliert die gesetzmäßige Anwendung dieser beschleunigten
Verfahrensart und die rechtmäßige Betreuung und Unterbringung dieser
Personen während des Verfahrens.