Wien (OTS) – Mit der ersten Hitzewelle des Jahres steigen die
Belastungen für
hunderttausende Beschäftigte im Freien massiv an. Meteorologen
erwarten in den kommenden Tagen Temperaturen von über 30 Grad. Für
die Gewerkschaft BAU-HOLZ (GBH) ist klar: Hitzeschutz ist keine
Empfehlung, sondern eine gesetzliche Verpflichtung und eine Frage der
Menschlichkeit.
Von April bis September ist die UV-Strahlung besonders intensiv –
vor allem zwischen 11 und 15 Uhr. Ein einfaches Warnsignal: Ist der
eigene Schatten kurz, ist die Sonnenbelastung besonders hoch.
Sonnenbrand, Augenentzündungen oder Hautkrebs sind reale
Gesundheitsrisiken für Menschen, die im Freien arbeiten. Die aktuelle
Hitzewelle zeigt: Wirksame Schutzmaßnahmen schützen die Gesundheit –
sie müssen konsequent umgesetzt werden.
Neue Hitzeschutz-Verordnung seit 2026: Arbeitgeber sind in der
Pflicht
Seit 2026 sind Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, bei Arbeiten
im Freien konkrete Hitzeschutzmaßnahmen umzusetzen. Dazu gehören
unter anderem Hitzeschutzpläne, die Bereitstellung von Trinkwasser,
Beschattungs- und Abkühlungsmöglichkeiten sowie die Prüfung früherer
Arbeitszeiten und weiterer organisatorischer Schutzmaßnahmen. Die
Einhaltung wird von der Arbeitsinspektion kontrolliert. „Die neue
Hitzeschutz-Verordnung ist ein wichtiger Schritt. Entscheidend ist
jetzt, dass die Schutzmaßnahmen auch konsequent umgesetzt werden“,
betont Wolfgang Birbamer, GBH-Experte für Arbeitsrecht und
Sicherheit.
– Einfache Maßnahmen können vor Hitze und UV-Strahlung schützen
– Regelmäßig trinken: rund 200 ml alle 15 bis 20 Minuten, insgesamt 5
bis 6 Liter pro Arbeitsschicht
– Unbedeckte Körperstellen – Gesicht, Ohren, Nacken, Hände und
Unterarme – mit Sonnenschutz schützen
– Kopf, Nacken und Oberkörper mit geeigneter Schutzkleidung bedecken
– Direkte Mittagssonne möglichst meiden und eine flexible
Arbeitseinteilung nutzen
– Arbeitsbereiche, wo immer möglich, beschatten
Am Bau: Hitzefrei ab 32,5 Grad – europaweit einzigartig
Für Beschäftigte in den BUAK-Branchen (Bauarbeiter-Urlaubs- und
Abfertigungskasse) kann ab 32,5 Grad im Schatten – gemessen über die
Hitze.App – Hitzefrei gewährt werden. Trotz Arbeitsunterbrechung
erhalten die Beschäftigten 60 Prozent ihres Normalarbeitslohns. Die
Kosten werden dem Arbeitgeber von der BUAK vollständig rückvergütet.
Einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Hitzefrei gibt es bisher
allerdings nicht – genau das fordert die GBH zu ändern. Diese
Regelung ist europaweit einzigartig und zeigt, was möglich ist, wenn
der Schutz der Beschäftigten ernst genommen wird.
„Die Schutzbestimmungen liegen auf dem Tisch. Jetzt müssen sie
auch gelebt werden. Niemand darf aus Zeitdruck oder wirtschaftlichen
Überlegungen seine Gesundheit aufs Spiel setzen. Wer Verantwortung
trägt, muss Menschlichkeit über jeden Terminplan stellen“, betont
Abg. z. NR Josef Muchitsch, GBH-Bundesvorsitzender.
GBH-Sonnenschutz-Flyer und Hitze.App: gbh-news.at/hitze-2026