VertretungsNetz – Bewohnervertretung: Freiheitsbeschränkungen in Wohn- und Pflegeeinrichtungen auf hohem Niveau

Wien (OTS) – Bewegungsfreiheit ist ein Grundrecht – aber keine
Selbstverständlichkeit für Menschen mit psychischen oder
intellektuellen Beeinträchtigungen, die in Einrichtungen gepflegt
oder betreut werden. Die Bewohnervertretung überprüft dort seit
nunmehr 20 Jahren Freiheitsbeschränkungen auf Basis des
Heimaufenthaltsgesetzes. Im Fokus stehen Rechtsschutz, Freiheit,
Würde und Lebensqualität der betroffenen Kinder und Erwachsenen.

Gängige Freiheitsbeschränkungen sind z.B. Seitenteile am Bett,
versperrte Räume, Festhalten gegen körperlichen Widerstand, Gurte am
Rollstuhl oder sedierende Medikamente.

„Freiheitsbeschränkende Maßnahmen dürfen nur zum Einsatz kommen,
wenn eine Gefährdung der Bewohner:innen oder anderer Menschen droht
und keine Alternative oder gelindere Maßnahme möglich ist. Die
Einrichtungen melden uns die Maßnahmen elektronisch, unsere
Mitarbeiter:innen überprüfen sie vor Ort“ , erklärt Grainne Nebois-
Zeman, Fachbereichsleiterin der Bewohnervertretung beim
Erwachsenenschutzverein VertretungsNetz.

2025 war VertretungsNetz für rund 3.000 Einrichtungen mit 268.000
Plätzen zuständig. Knapp über 60.000 neue Freiheitsbeschränkungen
wurden der Bewohnervertretung 2025 gemeldet, der Wert liegt damit
weiterhin auf dem hohen Niveau des Vorjahres. Rund 38.000 Personen
waren betroffen, was einem Anstieg von 5 % entspricht.

Über die Hälfte der Meldungen kommt aus Alten- und
Pflegeeinrichtungen. Sedierende Medikamente machen dort mittlerweile
fast drei Viertel aller Beschränkungen aus. Die Bewohnervertretung
geht davon aus, dass die prekäre Personalsituation nach wie vor dazu
führt, dass Medikamente und mechanische Freiheitsbeschränkungen
rascher angeordnet werden. Im Pflegealltag bleibt schlicht zu wenig
Zeit, um für Bewohner:innen individuelle Lösungen oder sogar
Alternativen zu freiheitsbeschränkenden Maßnahmen zu finden.

Zwtl.: Bedürfnisgerechte Betreuung für Menschen mit Behinderungen in
Gefahr

Auch in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen wirkt sich
die Personalkrise zunehmend negativ auf die Grundrechte und
Lebensqualität der Bewohner:innen aus. Nebois-Zeman: „Wir sehen das
hohe Engagement des Personals unter teils sehr schwierigen
Rahmenbedingungen. Immer öfter begegnen uns aber Mitarbeiter:innen,
die unzureichend ausgebildet sind bzw. ihre Ausbildung noch nicht
abgeschlossen haben. Treffen diese dann auf Bewohner:innen, deren
Verhalten besonders herausfordernd ist, kommt es mitunter zu weit
überschießenden Freiheitsbeschränkungen, die nicht den fachlichen
Standards entsprechen. Manchmal verstößt das Handeln klar gegen die
Menschenwürde“ .

So wurde in einer Einrichtung eine 22-jährige Bewohnerin mit
Autismus-Spektrum-Störung zur Strafe für als „unangebracht“
gewertetes Verhalten gezielt mit Bewegung körperlich überfordert und
u.a. gezwungen, ihre Wege im Laufschritt zu erledigen, bis sie
Atemprobleme bekam. In einer anderen Einrichtung fixierte man einen
Bewohner für fünf Stunden mit Klebeband an einen Leibstuhl. In beiden
Fällen beantragte die Bewohnervertretung eine gerichtliche
Überprüfung der Maßnahmen, sie wurden vom Gericht für unzulässig
erklärt.

Auch wenn dies drastische Einzelfälle sind, zeigen sie, wie rasch
die Menschenwürde von Bewohner:innen in Institutionen in Gefahr sein
kann – und wie wichtig ein effektiver, externer Rechtsschutz für
vulnerable Menschen dort ist.

Zwtl.: Recht auf Bewegungsfreiheit auch für Kinder und Jugendliche

Auch Kinder und Jugendliche haben das Recht auf persönliche
Freiheit. Rund 4.300 Freiheitsbeschränkungen wurden aus
Wohneinrichtungen im Vorjahr neu an VertretungsNetz gemeldet, 2.900
kamen aus Sonderschulen. Oft geht es um die Gabe von Medikamenten,
die beruhigen sollen, oder um Situationen, wo Bewohner:innen bzw.
Schüler:innen gegen körperlichen Widerstand festgehalten oder in
einen Raum gesperrt werden.

Grainne Nebois-Zeman: „Immer wieder hört man, sozialpädagogische
Fachkräfte in Kinder und Jugendeinrichtungen dürften die Kinder nicht
an- oder festhalten, weil das Heimaufenthaltsgesetz es verbietet. Das
ist ein Trugschluss. Das Heimaufenthaltsgesetz macht altersuntypische
Freiheitsbeschränkungen erst möglich. Diese müssen aber, um zulässig
zu sein, den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen. Das heißt, die
gesetzte Freiheitsbeschränkung muss angesichts der Gefährdung
verhältnismäßig und immer das letztmögliche Mittel sein – die Ultima
Ratio.“

Nebois-Zeman stellt klar: „Ausreichend Ressourcen und gute
Arbeitsbedingungen für Betreuungs- und Pflegepersonal sind
unabdingbar. Eines ist aber klar: Personalmangel kann nie eine
Freiheitsbeschränkung rechtfertigen. Denn jede Einschränkung der
persönlichen Freiheit, ob an einem Kind oder einer erwachsenen
Person, bedeutet einen Grundrechtseingriff und verlangt höchste
rechtsstaatliche Sorgfalt und Kontrolle.“

Link: Jahresbericht VertretungsNetz 2025