Erfolg der AK für Bedienstete der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände: Günstigere Regeln bei Elternteilzeit eingeklagt

Linz (OTS) – Eine bei einem Linzer Landeskrankenhaus beschäftigte
Ergotherapeutin
war nach der Geburt ihres Kindes zunächst zwei Jahre in Karenz und
arbeitete anschließend vier Monate lang in Elternteilzeit mit 20
Wochenstunden. Danach wollte die Arbeitnehmerin ihre Arbeitszeit auf
40 Wochenstunden erhöhen. Der Arbeitgeber lehnte dies ab und führte
als Begründung an, er habe keine entsprechenden Kapazitäten und sehe
auch keine Änderungsmöglichkeit der getroffenen
Elternteilzeitvereinbarung. Daraufhin wandte sich die Arbeitnehmerin
an den Zentralbetriebsrat und an die AK Oberösterreich.

Nach Prüfung durch den Zentralbetriebsrat und die AK
Oberösterreich wurde Klage beim Arbeits- und Sozialgericht
eingereicht. Das Mutterschutzgesetz sieht in Fällen wie dem der
Arbeitnehmerin eine Änderungsmöglichkeit bzw. die Möglichkeit einer
vorzeitigen Beendigung der Elternteilzeit vor. Die Klage wurde jedoch
mit der Begründung abgewiesen, es seien die Bestimmungen des Oö.
Landesvertragsbedienstetengesetzes (Oö. LVBG) anzuwenden und nicht
jene des Mutterschutzgesetzes. Das OÖ LVBG enthält jedoch keine
entsprechenden Regelungen. Zusätzlich stellte das Arbeits- und
Sozialgericht fest, dass die Bestimmungen zur Elternteilzeit dem
Rechtsgebiet des Dienstrechts und nicht des Arbeitnehmerschutzes
zuzuordnen sind. Gemäß der Kompetenzverteilung der österreichischen
Bundesverfassung sei somit das Land Oberösterreich und nicht der Bund
für die Erlassung von Regelungen zuständig.

Bestimmung war verfassungswidrig
Die AK reichte daraufhin Verfassungsbeschwerde beim
Verfassungsgerichtshof (VfGH) ein. Mit Erfolg: Der VfGH stellte fest,
dass Regelungen zur Elternteilzeit sowie zum damit verbundenen
Kündigungs- und Entlassungsschutz sehr wohl dem Arbeitnehmerschutz
zuzuordnen sind. Für den Arbeitnehmerschutz ist der Bund zuständig.
Die Bestimmungen des Oö. LVBG sind überschießend und
verfassungswidrig, weil der Landesgesetzgeber hier in eine dem Bund
zugeschriebene Kompetenz eingreift. Deshalb ist die Bestimmung im Oö.
LVBG, über die Regelungen zu Elternteilzeit für in Betrieben wie
einem Krankenhaus tätigen Bedienstete:n der Länder, Gemeinden und
Gemeindeverbände, als verfassungswidrig aufzuheben.

Das Urteil hat Auswirkungen auf Bedienstete der Länder, Gemeinden
und Gemeindeverbände, die in Betrieben (wie Krankenhäuser, Alten- und
Pflegeheime, etc.) tätig sind. Für sie sind im Zusammenhang mit der
Elternteilzeit die günstigeren Bestimmungen des Mutterschutzgesetz
anzuwenden. Deshalb ist auch keine Neuregelung im Oö. LVBG notwendig,
so der Verfassungsgerichtshof.

„ Dieses Urteil zeigt deutlich, dass fortschrittlichere
Regelungen im Arbeitsrecht auch vom Landesgesetzgeber übernommen
werden müssen. Es ist unverständlich, dass Gerichte bemüht werden
müssen, damit Eltern wieder Vollzeit arbeiten dürfen. Es ist weiters
ein Indiz dafür, dass bei der Vereinbarkeit von Beruf und Familie in
Oberösterreich noch Luft nach oben ist “, sagt AK-Präsident Andreas
Stangl.