Brau Union gab Verpflichtungserklärung gegenüber BWB ab und schließt neuen Logistikpartnerrahmenvertrag ab

Wien (OTS) – Die BRAU UNION Österreich Aktiengesellschaft und BRAU
UNION AG (iF
Brau Union) setzen wichtige Schritte und schließen neue
Logistikpartnerrahmenverträge mit ausgewählten Getränkehändlerinnen
und -händlern (in Folge Logistikpartnerinnen und Logistikpartner) ab,
um die von der BWB im Verfahren erhobenen Vorwürfe zu adressieren.
Mit den neuen vertraglichen Bedingungen wird ein wichtiger Baustein
zur Abstellung der zuletzt vorgebrachten Vorwürfe der BWB umgesetzt.
Insbesondere werden Logistikpartnerinnen und -partner nicht im Absatz
von Produkten anderer Brauereien eingeschränkt. Der Antrag auf
Geldbuße der BWB bleibt weiterhin vollumfänglich aufrecht.

„ Ein erstes wichtiges Ziel des Verfahrens ist damit durch die
BWB rasch erreicht worden, nämlich die Sicherstellung von Fairness
für die Zukunft. Das ist besonders wichtig für alle
Markteilnehmerinnen und Marktteilnehmer, vor allem die kleineren und
mittelgroßen Unternehmen,“ erklärt Natalie Harsdorf,
Generaldirektorin der BWB

Der neue Logistikrahmenvertrag regelt die Erbringung von
logistischen Dienstleistungen wie Bierzustellungen für Brau Union-
Kundinnen und Kunden durch unabhängige Logistikpartnerinnen und –
partner, ohne dass dadurch ihr Eigengeschäft oder der Wettbewerb
zwischen Brau Union und den Logistikpartnerinnen und -partner
eingeschränkt wird. Er ersetzt sämtliche mündlichen und schriftlichen
Vereinbarungen der historischen Verkaufspartnerschaft. Die
Verpflichtungserklärung beinhaltet insbesondere folgende Punkte:

1.Unabhängigkeit des Eigengeschäfts der Logistikpartnerinnen und
-partner

Logistikpartnerinnen und -partner von Brau Union steht es im
Eigengeschäft frei, über ihr Produktsortiment, ihr Verkaufsgebiet und
die von ihnen belieferten Kundinnen und Kunden eigenständig zu
entscheiden.

2.Keine Informationspflichten in Bezug auf das Eigengeschäft

Logistikpartnerinnen und -partner haben bei deren Eigengeschäft
keine Informationspflichten gegenüber der Brau Union.
Das bedeutet:

– Sie müssen Brau Union nicht über neue Kundinnen und Kunden
informieren.

– Sie dürfen Brau Union-Kundinnen und -Kunden im Eigengeschäft
beliefern.

– Sie müssen keine Kundinnen und Kunden aus dem Eigengeschäft an Brau
Union übergeben.

– Sie müssen keine sonstigen Informationen über ihr Eigengeschäft mit
Brau Union teilen (z. B. Preise, Kundinnen und Kunden etc.)

3. Keine Exklusivitätsanforderungen
Logistikpartnerinnen und -partner dürfen im Eigengeschäft frei
entscheiden, wie sie ihre Getränke beziehen und welche Produkte sie
verkaufen.

4. Keine Gebiets- oder Kundengruppenbeschränkungen im
Eigengeschäft

5. Kein Abwerbeverbot
Logistikpartnerinnen und -partner unterliegen keinem Verbot,
Kundinnen und Kunden von Brau Union abzuwerben oder selbstständig zu
akquirieren.

6. Keine unzulässigen Kontrollen der Geschäftsräumlichkeiten

7. Kein Austausch wettbewerbssensibler Informationen
Brau Union fordert keinen Austausch von betriebswirtschaftlichen
Kennzahlen zu Kundinnen- und Kundendaten, Lieferantinnen und
Lieferanten oder unternehmensstrategischen Informationen der
Logistikpartnerinnen und -partner, soweit dies nicht zur Umsetzung
des Logistikrahmenvertrags notwendig ist.

8. Logistikpartnerinnen und -partner haben das Recht, auch
Dienstleistungen für Konkurrenzunternehmen von Brau Union zu
erbringen

9. Keine unzulässigen Sanktionsmechanismen
Brau Union respektiert die in diesen Grundsätzen genannten
Verhaltensweisen und wird gegenüber Logistikpartnerinnen und –
partnern weder mit kartellrechtswidrigen Sanktionen drohen noch
solche direkt oder indirekt anwenden.

Brau Union gab diese Erklärung freiwillig ab. Diese
außergerichtliche Verpflichtungserklärung stellt kein
Schuldeingeständnis der Brau Union dar.

Compliance Maßnahmen der Brau Union

Brau Union hat das interne Compliance-Management-System weiter
ausgebaut und verbessert, sowie insbesondere Regelungen zum korrekten
Umgang Logistikpartnerschaften ergänzt, um sicherzustellen, dass alle
geschäftlichen Aktivitäten im Einklang mit den geltenden
Kartellgesetzen stehen.

Modifizierung der Anträge der BWB im Verfahren vor dem
Kartellgericht

Die BWB sieht die Anstrengungen der Brau Union als ausreichend
geeignet an, die vorgebrachten Vorwürfe der BWB auszuräumen. Daher
entfällt der Antrag auf Abstellung der BWB. Gleichzeitig schränkt die
BWB die Anträge auf Verhängung einer angemessenen Geldbuße wegen des
Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung sowie wegen dem
Verstoß gegen das Kartellverbot zeitlich von 01.07.2002 bis
31.07.2025 ein.

Zum damaligen Geldbußen- und Abstellungsantrag der BWB an das
Kartellgericht siehe Pressemitteilung vom 18.06.2024 .