„Das Geschäft mit der Liebe“: KommAustria stellt schwerwiegende Rechtsverletzungen in Ausgabe des Reality-Formats von ATV fest

Wien (OTS) – In einem Verfahren gegen die ATV Privat TV GmbH & Co KG
(ATV) als
Anbieterin des Mediendienstes auf Abruf „ATV“ hat die
Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) in einer dort angebotenen
Folge der Sendereihe „Das Geschäft mit der Liebe“ Missachtungen der
Menschenwürde sowie Aufstachelungen zur Gewalt gegen Frauen aufgrund
des Geschlechts festgestellt. Diese Tatbestände stuft die Behörde als
schwerwiegende Verletzungen von Bestimmungen des Audiovisuelle
Mediendienste-Gesetzes (AMD-G) ein. Zudem verstieß ATV bei der
Bereitstellung der Sendung auf Abruf gegen Jugendschutzbestimmungen
des AMD-G.

Die ATV-Sendereihe „Das Geschäft mit der Liebe“ ist ein
sogenanntes Reality-TV-Format, das Singles begleitet, die zumeist im
Ausland nach intimen Beziehungen suchen. Laut Eigenbeschreibung der
Sendereihe handelt es sich bei den Hauptfiguren um „Singles auf der
Suche nach dem Partner fürs Leben“. Auf dem Online-Abrufdienst „ATV“
wurde vom 19.03.2025 bis 23.03.2025 unter dem Titel „Wodka Exzesse“
die fünfte Folge der elften Staffel der Sendereihe zum Abruf
bereitgestellt, deren Inhalte auch Gegenstand einer öffentlichen
Debatte wurden. In der betreffenden Folge der Reihe suchten zwei
Protagonisten Partnerinnen in Kasachstan, drei weitere in Thailand.
An beiden Drehorten machten die Männer Bekanntschaft mit
einheimischen Frauen.

In der Sendung kam es in Bezug auf die Frauen in Thailand zu
verschiedenen Aussagen und Handlungen, die laut der Entscheidung der
KommAustria die Frauen stark zu Objekten degradierten, in deren
Menschenwürde eingriffen und daher in schwerwiegender Weise das Gebot
zur Achtung der Menschenwürde (§ 30 Abs. 1 AMD-G) verletzten.

Auch das Verbot der Aufstachelung zur Gewalt gegen Personen auf
Grund ihres Geschlechts (§ 30 Abs. 2 Z 1 AMD-G) wurde in
schwerwiegender Weise verletzt, so die Behörde. Nach Ansicht der
KommAustria vermittelten die Aussagen und Handlungen der
Protagonisten einem durchschnittlichen Publikum, dass Frauen
grundsätzlich jederzeit, auch gegen Widerstand, sexuell gefügig zu
sein haben, ihre Einwilligung in sexuelle Handlungen ohnehin nicht
erforderlich sei und die sexuellen Handlungen sogar mit Gewalt
erzwungen werden könnten. Die Herbeiführung sexueller Handlungen
gegen den offensichtlichen Widerstand der betroffenen Frauen wird in
Szenen der Sendung unverhohlen dargestellt und schafft damit einen
Anreiz zu Gewalt, so die Behörde.

In der Sendung zog ein Protagonist seine „Begleiterin“ trotz
deren offensichtlicher Gegenwehr in eine Toilette und deutete
sexuelle Handlungen an. Er forderte die offenbar schwer
alkoholisierte Frau auf, ihn oral zu befriedigen. Später warf er sich
die schreiende Frau über eine Schulter und schleppte sie davon,
offenkundig mit dem Ziel, ohne ihre Einwilligung geschlechtliche
Handlungen vorzunehmen.

Entscheidend sei in dem Zusammenhang, dass ATV die unbestrittene
redaktionelle Verantwortung für die Sendungsgestaltung, die sich auch
auf Grund der Auswahl des gedrehten Rohmaterials, durch dessen
Zusammenschnitt und eine durch einen Sprecher ergänzte Kommentierung
ergibt, offenkundig nicht in ausreichendem Maße wahrgenommen habe, so
die KommAustria. Es sei daher jedenfalls davon auszugehen, dass sich
die Mediendiensteanbieterin im Rahmen ihrer redaktionellen
Verantwortung auch die Aussagen und Verhaltensweisen Dritter in Form
der Protagonisten zurechnen lassen müsse. Entgegen der Stellungnahme
von ATV sei es hingegen nicht entscheidend, ob es „hinter den
Kulissen“ bei den Dreharbeiten wirklich oder nicht wirklich zu den
angedeuteten, inkriminierten Handlungen gekommen sei oder ob die
betroffenen Frauen auf Grund sprachlicher oder räumlicher Barrieren
die verbalen Entgleisungen nicht hätten verstehen können, da es
allein auf die Ausstrahlung und dementsprechend die Wirkung der
Sendung auf das Publikum ankomme, so die Behörde sinngemäß.

Im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Sendung auf Abruf
stellte die KommAustria zudem fest, dass gegen
Jugendschutzbestimmungen des § 39 Abs. 1 AMD-G verstoßen wurde. Die
drastischen Aussagen und Verhaltensweisen der Protagonisten und das
in der Sendung insgesamt transportierte, entwürdigende Frauenbild,
welches Frauen zu bloßen Sexualobjekten degradiert, sowie die
Darstellung des wiederholten und exzessiven Alkoholkonsums können
nach Ansicht der KommAustria jedenfalls eine Desorientierung und
mögliche Beeinträchtigung der Entwicklung Minderjähriger bewirken.
Die Sendung wurde aber über einen Zeitraum von mehr als drei Tagen
bereitgestellt, ohne sicherzustellen, dass sie von Minderjährigen
üblicherweise nicht wahrgenommen werden kann, da sie im
Bereitstellungszeitraum frei zugänglich und ohne Einschränkungen
abrufbar war.

Der noch nicht rechtskräftige Bescheid der KommAustria enthält
eine detaillierte Analyse der gesamten Sendung sowie die von ATV im
Verfahren vorgebrachten Stellungnahmen und ist unter
https://www.rtr.at/Geschaeft_mit_der_Liebe veröffentlicht.

Über KommAustria und RTR

Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) sorgt mit
Regulierungs-, Verwaltungs- und Fördertätigkeiten für einen fairen
Wettbewerb und für Vielfalt am österreichischen Medienmarkt für
Radio, Fernsehen und vergleichbare Online-Mediendienste sowie im
Bereich digitaler Plattformen. Geschäftsstelle der KommAustria ist
die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR). Die RTR ist eine
Einrichtung des Bundes und in die zwei Fachbereiche Medien (RTR
Medien) sowie Telekommunikation und Post (RTR.Telekom.Post)
gegliedert. rtr.at