Wien (OTS) – Seit dem 1. Februar 2023 verbietet § 170 (3a) des
Burgenländischen
Jagdgesetzes das Betreiben eines Jagdgatters. Dieser Paragraf war
2021 Zentrum einer Initiative des VGT für eine Volksabstimmung im
Burgenland, die sehr erfolgreich war. Aufgrund der hohen Zustimmung
in der Bevölkerung lenkte die Landesregierung ein, sodass keine
Volksabstimmung stattfand und das Gesetz in Kraft trat. Man würde
meinen, dass damit die Gatterjagd im Mistkübel der Geschichte
gelandet ist. Nicht so beim umtriebigen Alfons Mennsdorff-Pouilly.
Bei Unterbildein im Bezirk Güssing hat er bis 2023 ein Jagdgatter
betrieben – der VGT hat mehrmals die schrecklichen Zustände und
Tierquälereien bei der Gatterjagd dort dokumentiert und
veröffentlicht. Kürzlich besuchten Tierschützer:innen erneut dieses
ehemalige Jagdgatter und staunten nicht schlecht: Das Gatter war
immer noch vollständig von einem wilddichten Zaun umgeben und es fand
darin gerade eine Treibjagd statt. Die Tierschützer:innen
fotografierten mehrere kapitale männliche Mufflons im Gatter während
der Treibjagd und einen toten Hirsch, dem man den Kopf abgeschnitten
hatte. Es wurde Anzeige gegen Mensdorff-Pouilly erstattet.
Bei einer Anfrage an die BH Güssing nach dem
Informationsfreiheitsgesetz hat diese am 24. Oktober 2025 Folgendes
angegeben: „Das [Jagd]Gatter [von Alfons Mensdorff-Pouilly in
Unterbildein] wurde gemäß § 170 (3a) Bgld Jagdgesetz aufgelassen. Es
wurde zweimal geprüft, ob das Ein- und Auswechseln des Wilds
jederzeit möglich ist. Es handelt sich beim gegenständlichen
Jagdgebiet um kein Wildgehege. […] Beim ehemaligen Jagdgatter
handelt es sich nunmehr um ein Eigenjagdgebiet.“
VGT-Obperson DDr. Martin Balluch hat Anzeige erstattet: „ Da die
BH Güssing festgestellt hat, dass es sich bei diesem Jagdgebiet nicht
um ein Wildgehege alias Jagdgatter handelt, kann es auch nach § 10 (3
) Bgld Jagdgesetz nicht seit dieser Feststellung als Wildgehege
bewilligt worden sein. Auf der anderen Seite handelt es sich nach den
Erkenntnissen unserer Recherche um ein vollständig wilddicht
umfriedetes Eigenjagdgebiet. Laut § 10 (3) Bgld Jagdgesetz sind
umfriedete Eigenjagdgebiete der Wildhege gewidmete Grundflächen.
Dieses Jagdgebiet wird also ohne Bewilligung der zuständigen Behörde
als Wildgehege betrieben. Dieses Vorgehen ist explizit durch § 162 (2
) 2. Bgld Jagdgesetz verboten. Mensdorff-Pouilly wird also nach
dieser Strafbestimmung zu bestrafen sein! “