Kinderschutz in sozialpädagogischen Einrichtungen

Wien (OTS) – „Kinder und Jugendliche, die nicht bei ihren Familien
aufwachsen
können, haben das Recht auf besonderen Schutz und Beistand des
Staates“, so steht es in Artikel 20 UN-Kinderrechtskonvention und im
Artikel 2 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz über die Rechte von
Kindern.

Kinder sind die vulnerabelsten Mitglieder unserer Gesellschaft.
In allen Einrichtungen und Institutionen, in denen Kinder kurzfristig
oder auf Dauer untergebracht, besteht die Möglichkeit, dass sie von
Gewalt oder Übergriffen betroffen sind. Wenn Kinder und Jugendliche
nicht in ihren Familien aufwachsen können, haben sie in der
Vergangenheit zudem meist bereits viele belastende und oft
traumatisierende Erfahrungen gemacht, wie etwa Konflikte in der
Familie, Gewalterfahrungen oder Beziehungsabbrüche.

„Umso wichtiger ist es, sie umfassend vor jeglicher Form von
Gewalt zu schützen und ihre Rechte auf Mitsprache und Privatsphäre
abzusichern. Unabhängige externe Vertrauenspersonen, an die sie sich
bei Problemen oder auch Übergriffen wenden können, leisten einen
wesentlichen Beitrag dazu“, sind die Kinder- und Jugendanwält*innen
Österreichs überzeugt.

In den meisten österreichischen Bundesländern nehmen diese
Funktion der externen „Kinderanwaltlichen Vertrauensperson“ die
Mitarbeiter*innen der Kinder- und Jugendanwaltschaften (kijas) wahr.
Dies mit unterschiedlicher Ausgestaltung und Intensität, da nach wie
vor die gesetzlichen Grundlagen für diese wichtige Aufgabe und in den
meisten Bundesländern sowie auch die erforderlichen personellen
Ressourcen dafür fehlen. Bereits seit vielen Jahren weisen die kijas
auf die Notwendigkeit der rechtlichen und personellen Absicherung
dieser Tätigkeit hin.

Kinder und Jugendliche, die auch mit Unterstützungsmaßnahmen der
Kinder- und Jugendhilfe nicht in ihren Familien aufwachsen können,
werden im Rahmen der „Vollen Erziehung“ in einer sozialpädagogischen
Wohngruppe oder bei Pflegeeltern untergebracht. Im Jahr 2024 wurden
österreichweit insgesamt 13.050 Kinder und Jugendliche im Rahmen der
Vollen Erziehung betreut. 8.133 von ihnen in sozialpädagogischen
Einrichtungen, 5.051 bei Pflegeeltern. (Quelle: Kinder- und
Jugendhilfestatistik 2024)

Um Kinder und Jugendliche in Einrichtungen zu schützen, sehen die
Österreichischen Kinder- und Jugendanwält*innen folgenden
Reformbedarf:

Es braucht eine gesetzliche Grundlage für Vertrauenspersonen;

Es braucht Ressourcen, damit diese Aufgabe einheitlich in
Österreich erfüllt werden kann;

Es braucht Kinderschutzkonzepte in allen Einrichtungen.

Zwtl.: Aus den Erfahrungen ehemaliger Heim- und Pflegekinder nichts
gelernt?

In der Vergangenheit – beginnend um das Jahr 2010 – lösten
Berichte ehemaliger Heim- und Pflegekinder über Demütigungen und
Gewalt in Einrichtungen der Kirche, der Länder und des Bundes in ganz
Österreich Aufarbeitungsprozesse aus, in den in vielen Bundesländern
auch die Kinder- und Jugendanwaltschaften aktiv, als
Opferschutzstellen involviert sind/waren.

Diese intensive Auseinandersetzung mit der Vergangenheit brachte
auch die Mechanismen und Strukturen zutage, die ein „geschlossenes
System“ ermöglicht. Viele der ehemaligen Heim- und Pflegekinder
berichteten, dass sie sich in ihrer damaligen Situation hilflos und
ausgeliefert gefühlt hatten. Die Betroffenen gaben an, dass ihnen vor
allem eine externe Vertrauensperson gefehlt hatte, an die sie sich
hätten wenden können. Für die Akzeptanz einer solchen Person sind
Unabhängigkeit, leichte Erreichbarkeit und Vertraulichkeit
wesentlich, sie dürfe daher nicht bei den Trägern der Kinder- und
Jugendheime oder bei der behördlichen Kinder- und Jugendhilfe
angesiedelt sein. Diese Erkenntnisse waren der Anstoß für das
Pilotprojekt der „Kinderanwaltlichen Vertrauensperson“.

Zwtl.: Kinder in sozialpädagogischen Einrichtungen heute und morgen

In den letzten Jahren haben im Bereich der Unterbringung von
Kindern durch die Kinder- und Jugendhilfe, viele positive
Entwicklungen stattgefunden, die zur Qualitätssicherung in den
Einrichtungen und damit zu einem gewaltfreien Lebensumfeld junger
Menschen beitragen sollen. Dennoch zeigen die Vorfälle aus der
jüngsten Vergangenheit, dass Kinderschutz ein Bündel an Maßnahmen
braucht.

Da den Kinderanwaltlichen Vertrauenspersonen für unangekündigte
oder von den Einrichtungen nicht unterstützte Besuche in manchen
Bundesländern die Grundlage fehlt, sind dort Besuche der kija
Mitarbeiter*innen letztlich nur möglich, wenn die Leitung der
jeweiligen sozialpädagogischen Einrichtung diesen ausdrücklich
zustimmt oder ermöglicht. Nach anfänglicher Skepsis zu Beginn dieser
Tätigkeit vor einigen Jahren stehen heute die meisten Einrichtungen
der Kinderanwaltlichen Vertrauensperson sehr offen und wohlwollend
gegenüber. Dennoch ist insbesondere in den Bundesländern ohne
Grundlage zu befürchten, dass gerade jene sozialpädagogischen
Einrichtungen, in denen Missstände bestehen könnten, einem Besuch
nicht zustimmen würden.

Durch die Tätigkeit der Kinderanwaltlichen Vertrauensperson
werden die Zuständigkeiten der sozialpädagogischen Einrichtungen und
der Fachaufsicht des jeweiligen Landes (Kontrolle der Einrichtungen)
sowie der Menschenrechtskommissionen der Volksanwaltschaft
kindgerecht und sehr niedrigschwellig ergänzt. Um den Zugang zu allen
in öffentlichen Einrichtungen untergebrachten Kindern und
Jugendlichen – unabhängig von der Zustimmung der Einrichtungsleitung
– sicherzustellen, wird für die Zukunft eine gesetzliche Grundlage
für die Tätigkeit als „Kinderanwaltliche Vertrauensperson“
erforderlich sein. Diese sollte in ganz Österreich gleich
ausgestaltet sein, um Kindern und Jugendlichen einen ausreichenden
Schutz zu ermöglichen.

Auch von internationaler Seite wird dieser kinderrechtlichen
Aufgabe besondere Bedeutung zugemessen. So sprach der UN-
Kinderrechtsausschuss nach dem abgeschlossenen
Staatenprüfungsverfahren (2019/20) gegenüber Österreich die
Empfehlung aus, neben dem bisherigen Einsatzbereich „…die
‚Kinderanwaltliche Vertrauensperson‘ auf alle Kinder in öffentlichen
Einrichtungen auszuweiten, einschließlich Einrichtungen für Kinder
mit Behinderungen, für unbegleitete Minderjährige Fremde, der
Jugendpsychiatrie oder auch in Jugendgefängnissen.“

Zwtl.: Kinderschutzkonzepte gegen Gewalt in Institutionen
unerlässlich

Wenn Kinder und Jugendliche Opfer von Übergriffen in
Institutionen werden, die eigentlich für ihren Schutz verantwortlich
wären, liegen die häufig strukturellen Defizite zugrunde – etwa die
Überforderung der Betreuungspersonen oder auch zu wenige Ressourcen.

Seit dem Schuljahr 2024/25 sind alle Schulen verpflichtet, ein
Kinderschutzkonzept zu erstellen. Auch viele sozialpädagogische
Einrichtungen haben ein solches erarbeitet oder befinden sich im
Erstellungsprozess, auch wenn das noch nicht für alle
Kinderbetreuungseinrichtungen verpflichtend ist.

Kinderschutzkonzepte sollen das Risiko für Übergriffe oder
Grenzverletzungen so weit wie möglich minimieren. Dazu werden alle
denkbaren Risikosituationen analysiert und Richtlinien für die
Erwachsenen erstellt, wie sie sich in potenziell riskanten
Situationen verhalten sollen. Diese Richtlinien werden in einem
Verhaltenskodex zusammengefasst, zu dem sich alle Mitarbeitenden der
Organisation verpflichten müssen.

Gleichzeitig wird auch ein Beschwerdemanagement festgelegt, um
richtig reagieren zu können, wenn es trotz aller vorhandenen
Vorsichtsmaßnahmen doch zu einer Gefährdung eines Kindes oder zu
einem Übergriff kommt. Als Ansprechpersonen werden
Kinderschutzbeauftragte, aber auch externe Beschwerdestellen benannt
wie die Kinder- und Jugendanwaltschaften. Ebenso enthält das
Kinderschutzkonzept einen genauen Interventionsplan, wie im Falle
eines Übergriffs bzw. eines Verdachts vorzugehen ist, um das
betroffene Kind bestmöglich zu schützen und zu unterstützen.

Letztendlich müssen Kinderschutzkonzepte aber auch gelebt und
umgesetzt werden – externe Beschwerde- und Anlaufstellen sowie
externe Begleitung bei der Aufarbeitung von Beschwerdefällen sind
daher unerlässlich, um Kinder wirksam zu schützen.