Wien (OTS) – Wichtige Klarstellungen des Österreichischen
Hebammengremiums:
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Die beschuldigte Österreicherin war keine zugelassene Hebamme
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Es gibt weder in Österreich noch in der Europäischen Union
„international zertifizierte“ Hebammen
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Sichere Hausgeburt in Österreich
Zwtl.: Länderübergreifende Hebammenarbeit ist in Österreich klar
geregelt
Der Fall einer österreichischen Frau, die eine Zwillingsgeburt in
Kroatien leitete, bei der tragischerweise ein Baby zu Tode kam, hat
auch in Österreich bei vielen Hebammen große Bestürzung und
Betroffenheit ausgelöst.
Dem Österreichischen Hebammengremium (ÖHG), der Kammer aller
Hebammen in Österreich, ist es ein Anliegen anlässlich dieses
bedauerlichen und traurigen Vorfalls Klarheit und Transparenz über
die Regelung von länderübergreifender Hebammenarbeit zu schaffen.
Der Name und die Identität der Frau, die diese Hausgeburt
geleitet hat, ist dem ÖHG im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen
Amtshilfe vom Außenministerium bestätigt worden. Daher können wir
bekannt geben, dass ihr vor mehr als 20 Jahren die Berufsberechtigung
entzogen wurde, und sie seit damals über keine Berufsberechtigung als
Hebamme in Österreich verfügt.
Zwtl.: Certificate of Good Standing als nationale Bestätigung für
eine Tätigkeit im Ausland
In einigen Medien ist immer wieder von einer „internationalen
Zertifizierung“ die Rede. Eine solche Zertifizierung gibt es weder in
Österreich noch in der Europäischen Union. Wenn eine österreichische
Hebamme im Ausland tätig sein will, kann beim ÖHG um ein Certificate
of Good Standing (CoGS) angesucht werden. Wird das Zertifikat
gewährt, ist dies eine Bestätigung, dass die Hebamme ihre Profession
rechtmäßig ausübt und dass ihr bis zum Datum der Bestätigung die
Berufsberechtigung nicht entzogen wurde. Für eine Tätigkeit in
Kroatien hat das ÖHG zum jetzigen Stand kein Ansuchen für solch ein
Zertifikat erreicht.
Die Zulassung, ob eine Hebamme praktizieren darf, obliegt aber
immer jenem Land, in dem die Hebamme ihren Beruf ausüben möchte – in
diesem Fall also Kroatien.
Zwtl.: Ausländische Hebammen werden in Österreich durch das ÖHG
geprüft
Will eine Hebamme aus dem EWR oder aus der Schweiz, die ihren
Berufssitz im Ausland hat, eine vorübergehende freiberufliche
Tätigkeit als Hebamme in Österreich ausüben, muss sie ihre Eignung (
u.a. Qualifikationsnachweis, Konformitätsbescheinigung) jährlich dem
ÖHG vorlegen. Diese Meldung wird vom ÖHG geprüft und gegebenenfalls
bestätigt. (siehe Hebammengesetz, § 21).
Eine Zulassung kann nur erteilt werden, wenn in keinem EU-Staat
ein aufrechter Entzug der Berufsberechtigung vorliegt. Bei
berechtigten Zweifeln bezüglich einer Berufszulassung steht für die
anerkennende Behörde das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zur
Verfügung.
Alle aktiven Hebammen in Österreich sind im Hebammenregister
erfasst. Dieses ist auch öffentlich einsehbar ( Hebammenregister |
Österreichisches Hebammengremium ). Wer sich allerdings über eine der
oben erwähnten Hebammen, die ein vorübergehende freiberufliche
Tätigkeit in Österreich ausüben, informieren will, muss sich an das
ÖHG wenden, um eine Verifikation der Berechtigung zu erfragen.
Zwtl.: Hausgeburten sind in Österreich grundsätzlich sicher und im
Hebammengesetz klar geregelt
In Österreich macht die Zahl der Hausgeburten derzeit unter 2%
aller Geburten aus. Eine Hausgeburt darf von einer Hebamme alleine
geleitet werden, sofern keine Ausschließungsgründe vorliegen und
keine Regelwidrigkeiten unter der Geburt auftreten – also nur bei
unauffälliger Schwangerschaft ohne belastende Vorgeschichte. Dies
festzustellen ist die Kompetenz und Aufgabe von Hebammen.
Mehrlingsgeburten dürfen in Österreich nicht im Rahmen einer
Hausgeburt stattfinden. (siehe Hebammengesetz, § 4)