Wien (OTS) – Der VfGH hat mit seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2025 die
von der
Bezirkshauptmannschaft Schwaz am 8. Juli 2021 erlassene Verordnung
über ein Fahrverbot auf der Zillergrundstraße im Gemeindegebiet
Brandberg zur Gänze als gesetzwidrig aufgehoben .
Das Höchstgericht stellte fest, dass die Verordnung in mehrfacher
Hinsicht gegen elementare verfassungs- und einfachgesetzliche
Vorgaben verstoßen hat:
1. Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz
Der VfGH sah keine sachliche Rechtfertigung für die in der Verordnung
festgelegten Ausnahmen. Während bestimmte Verkehrsarten – wie der
Werksverkehr eines Kraftwerks, der Verkehr von Beherbergungs- und
Gastronomiebetrieben, land- und forstwirtschaftliche Transporte oder
der Linienverkehr mit Omnibussen – vollständig vom Fahrverbot
ausgenommen waren, wurde der sonstige LKW-Verkehr nahezu vollständig
untersagt und nur in eng begrenztem Umfang zugelassen. Eine sachliche
Begründung für diese Ungleichbehandlung war nicht erkennbar.
2. Unzulässige Verweisungen auf externe Regelungen
Die Ausnahmen in § 2 Z 4 und 5 der Verordnung verwiesen auf eine
„Mautregelung“ sowie auf einen „Beschluss des Verwaltungsausschusses
der Weginteressentschaften Zillergrund und Bärenbad“. Diese
Regelungen stammten nicht von der Bezirkshauptmannschaft selbst und
waren nicht hinreichend bestimmt. Der VfGH stellte klar, dass eine
solche „dynamische Verweisung“ ohne gesetzliche Grundlage
verfassungswidrig ist, da sie die inhaltliche Gestaltung der
Verordnung unzulässig an Dritte auslagert.
3. Fehlende Bestimmtheit
Selbst bei Annahme einer zulässigen Verweisung fehlten klare
Kriterien, wie die beschränkten Ausnahmefahrten (maximal 24 pro Tag,
höchstens sechs pro Unternehmen) zu vergeben sind.
4. Gesetzwidrige Kundmachung
Entscheidend war schließlich, dass die Kundmachung der Verordnung
nicht den Vorgaben des § 44 Abs. 2b StVO entsprach. Auf der
Zusatztafel war lediglich die Fundstelle im „Boten für Tirol“
angegeben. Damit war für Verkehrsteilnehmer nicht ersichtlich, dass
überhaupt Ausnahmen vom Fahrverbot existieren – ein schwerwiegender
Mangel, der allein zur Aufhebung führte.
Zwtl.: Schaden in Millionenhöhe
Das betroffene Unternehmen (Wildauer-Transporte, Erdbewegungen
Gesellschaft m.b.H.) mit Sitz im Zillertal war durch das
unrechtmäßige Fahrverbot massiv eingeschränkt. Lieferungen,
Transporte und logistische Abläufe wurden erheblich behindert. Der
entstandene wirtschaftliche Schaden beläuft sich nach ersten
Schätzungen auf mehrere Millionen Euro. Die Wildauer-Transporte,
Erdbewegungen Gesellschaft m.b.H. war in diesem Verfahren von der
List Rechtsanwalts GmbH vertreten, die den Fall von Beginn an
juristisch begleitet und nun einen wichtigen Erfolg vor dem
Höchstgericht erzielt hat.
„Diese Entscheidung bestätigt, dass die Behörde rechtswidrig
gehandelt hat“, erklärt Dipl.-Ing. Dr. Andreas Schmid. „Wir haben
über Jahre unter den Folgen dieser Verordnung gelitten. Jetzt werden
wir den entstandenen Schaden konsequent geltend machen.“
Zwtl.: Signalwirkung über den Einzelfall hinaus
Dieses Erkenntnis ist weit mehr als ein lokaler Erfolg – es ist
ein deutliches Stoppsignal an alle Behörden in Österreich :
Unsachliche Ungleichbehandlungen und unbestimmte Regelungen haben
vor dem VfGH keinen Bestand . Jede Verordnung muss nicht nur auf
einer klaren gesetzlichen Grundlage beruhen, sondern auch so
kundgemacht werden, dass die Betroffenen ihre Rechte erkennen und
wahrnehmen können. Der VfGH hat damit unmissverständlich
klargestellt: Rechtsstaatlichkeit ist nicht verhandelbar.