Wien (OTS) – Das Oberlandesgericht Wien (OLG) hat eine
Preisanpassungsklausel der
EVN Energievertrieb GmbH & Co KG (EVN) für unzulässig erklärt.
Geklagt hatte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag
des Sozialministeriums. Durch die Entscheidung des OLG ist nach
Ansicht des VKI die Rechtsgrundlage für die im September 2022
erfolgte Preiserhöhung weggefallen. Der VKI konnte mit der EVN einen
Vergleich erzielen, um die durch die Preisanpassung entstandenen
Mehrkosten für Strom und Erdgas auszugleichen. Alle betroffenen
Privatkund:innen erhalten auf Anforderung wahlweise eine
Ausgleichszahlung oder eine Gutschrift im Bonuspunkteprogramm der
EVN. Für die Inanspruchnahme der Ausgleichszahlung ist eine Anmeldung
bis spätestens 31.07.2025 unter www.vki.at/EVN2025 erforderlich.
Die EVN hat Informationsschreiben an mehr als 300.000 betroffene
Haushaltskund:innen versendet. Auch ehemalige EVN-Kund:innen können
sich anmelden und von der Vergleichslösung profitieren. Die Höhe der
Ausgleichszahlung bzw. der Gutschrift ist abhängig vom individuellen
Verbrauch. Folgende Tarife waren von der Preiserhöhung 2022
betroffen: Optima Strom, Optima Eco, Optima Natur, Optima Eco Natur,
Optima Gas und Optima Biogas.
„Die Sammelaktion und die von der EVN angebotene
Ausgleichszahlung sind bislang von den betroffenen Kund:innen sehr
gut angenommen worden, so Mag. Stefan Schreiner, zuständiger Jurist
der Sammelaktion im VKI. „Bereits über 130.000 Kund:innen haben einen
Antrag gestellt und eine Ausgleichszahlung oder Gutschrift im EVN
Bonuspunkteprogramm erhalten. Betroffene Haushaltskund:innen mit
einem durchschnittlichen Verbrauch können – für Strom und Gas gesamt
– mit einer Ausgleichszahlung bzw. Bonuspunkten im Gegenwert von
mehreren hundert Euro rechnen.“
SERVICE: Weitere Informationen zur Einigung mit der EVN und zur
Anforderung der Ausgleichszahlung bzw. der Bonuspunkte gibt es auf
www.vki.at/EVN2025 oder www.evn.at/extrabonus .